Inhaltsverzeichnis : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (1)

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zu  gestalten  bemüht  gewesen  bin.  Sicherlich  ist  auch  dieser  kein
vollkommenes  Werk.  Die  Aufstellung  eines  bürgerlichen  Gesetzbuches ¬
  bildet  eine  der  schwierigsten  Aufgaben  für  den  menschlichen
Geist.  Niemand  kann  sich  rühmen,  den  vielgestaltigen  Stoff  des
Civilrechts  vollständig  zu  beherrschen.  Auch  bei  richtigen  Gedanken
ist  die  Formulirung  der  entsprechenden  Rechtssätze  so  überaus  schwierig,
daß  Irrungen  kaum  zu  vermeiden  sind.  Bereitwillig  erkenne  ich  aber
auch  an,  daß  unter  den  von  mir  aufgestellten  Gedanken  manches  ist,
worüber  sich  streiten  läßt  und  ich  nehme  dabei  keine  Unfehlbarkeit  für
mich  in  Anspruch.  Nur  insofern  vertrete  ich  den  Gegenentwurf  mit
voller  Ueberzeugung,  als  ich  glaube,  daß  er  in  seiner  ganzen  Richtung
und  wohl  auch  in  vielen  Einzelnheiten  wohlthätiger  für  das  Leben
wirken  würde,  als  der  amtliche  Entwurf.
Eine  sehr  werthvolle  Hülfe  bei  meiner  Arbeit  hat  mir  Herr
Oberlandesgerichtsrath  Vierhaus  geleistet.  Bei  einzelnen  Theilen
haben  auch  andere  juristische  Freunde  und  Autoritäten  mich  mit  ihrem
Rathe  unterstützt.  Allen  diesen  Männern  sage  ich  meinen  aufrichtigen
Dank.  Gern  hätte  ich  noch  weitere  Hülfe  in  Anspruch  genommen,
wenn  mir  solche  zu  Gebote  gestanden  hätte.
Ursprünglich  war  diese  Arbeit,  die  schon  vor  einigen  Monaten
beendet  wurde,  nicht  dazu  bestimmt,  an  die  Oeffentlichkeit  zu  treten.
Veränderte  Umstände  haben  mich  veranlaßt,  sie  jetzt  zu  veröffentlichen,
sei  es  auch  nur,  um  als  ein  weiteres  Zeugniß  in  der  Geschichte
dafür  zu  dienen,  wie  man  in  Deutschland  gestrebt  und  gerungen  hat,
eine  Angelegenheit,  bei  der  die  ganze  Zukunft  der  deutschen  Rechtsprechung ¬
  in  Frage  steht,  zum  Besten  zu  wenden.
Noch  einige  Worte  zum  Verständniß  der  Arbeit.  Den  fortlaufenden ¬
  Ziffern  der  Paragraphen  sind  in  Parenthese  die  Ziffern  der
parallel  gehenden  Paragraphen  des  amtlichen  Entwurfs  zugefügt.
Dem  Gegenentwurfe  sind  am  Fuße  der  Seite  erläuternde  Bemerkungen
beigegeben.  Wo  in  diesen  auf  die  „Zusammenstellung"  (ZSt.)  Bezug
genommen  wird,  ist  die  oben  gedachte  „Zusammenstellung  der  gutachtlichen ¬
  Acußerungen",  wo  auf  meine  Beurtheilung  verwiesen  wird,
mein  in  der  Kritischen  Vierteljahrsschrift  Bd.  31  erschienener  größerer
Aufsatz  über  das  bürgerliche  Gesetzbuch  gemeint.
Cassel,  im  Oktober  1890.
            
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