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zu gestalten bemüht gewesen bin. Sicherlich ist auch dieser kein
vollkommenes Werk. Die Aufstellung eines bürgerlichen Gesetzbuches ¬
bildet eine der schwierigsten Aufgaben für den menschlichen
Geist. Niemand kann sich rühmen, den vielgestaltigen Stoff des
Civilrechts vollständig zu beherrschen. Auch bei richtigen Gedanken
ist die Formulirung der entsprechenden Rechtssätze so überaus schwierig,
daß Irrungen kaum zu vermeiden sind. Bereitwillig erkenne ich aber
auch an, daß unter den von mir aufgestellten Gedanken manches ist,
worüber sich streiten läßt und ich nehme dabei keine Unfehlbarkeit für
mich in Anspruch. Nur insofern vertrete ich den Gegenentwurf mit
voller Ueberzeugung, als ich glaube, daß er in seiner ganzen Richtung
und wohl auch in vielen Einzelnheiten wohlthätiger für das Leben
wirken würde, als der amtliche Entwurf.
Eine sehr werthvolle Hülfe bei meiner Arbeit hat mir Herr
Oberlandesgerichtsrath Vierhaus geleistet. Bei einzelnen Theilen
haben auch andere juristische Freunde und Autoritäten mich mit ihrem
Rathe unterstützt. Allen diesen Männern sage ich meinen aufrichtigen
Dank. Gern hätte ich noch weitere Hülfe in Anspruch genommen,
wenn mir solche zu Gebote gestanden hätte.
Ursprünglich war diese Arbeit, die schon vor einigen Monaten
beendet wurde, nicht dazu bestimmt, an die Oeffentlichkeit zu treten.
Veränderte Umstände haben mich veranlaßt, sie jetzt zu veröffentlichen,
sei es auch nur, um als ein weiteres Zeugniß in der Geschichte
dafür zu dienen, wie man in Deutschland gestrebt und gerungen hat,
eine Angelegenheit, bei der die ganze Zukunft der deutschen Rechtsprechung ¬
in Frage steht, zum Besten zu wenden.
Noch einige Worte zum Verständniß der Arbeit. Den fortlaufenden ¬
Ziffern der Paragraphen sind in Parenthese die Ziffern der
parallel gehenden Paragraphen des amtlichen Entwurfs zugefügt.
Dem Gegenentwurfe sind am Fuße der Seite erläuternde Bemerkungen
beigegeben. Wo in diesen auf die „Zusammenstellung" (ZSt.) Bezug
genommen wird, ist die oben gedachte „Zusammenstellung der gutachtlichen ¬
Acußerungen", wo auf meine Beurtheilung verwiesen wird,
mein in der Kritischen Vierteljahrsschrift Bd. 31 erschienener größerer
Aufsatz über das bürgerliche Gesetzbuch gemeint.
Cassel, im Oktober 1890.