I. Die thatsächliche Erbfolge. C. Gebiet der Realteilung.
dort nur 77 Hypotheken ermittelt. Von denselben werden kaum noch 30
existieren und demnächst in das Grundbuch aufzunehmen sein. Die Ge
meinde Eimersdorf, 317 ha grofs mit etwa 240 Artikeln, ist mit 38 Hypo
theken im Gesamtwert von 40000 M belastet. Eine der Hypotheken beträgt
13000 M.“ „Wenn ein einzelnes Kind aus der Gegend ausgewandert ist,
wenn ein Kind ins Kloster geht, wenn ein einzelnes Kind einen Beruf er
wählt hat, bei dem die Ausübung der Landwirtschaft ausgeschlossen ist,
so würde es sicherlich nahe liegen, dafs die Eltern unter die übrigen Kinder
das Land verteilen und dieselben zu einer Zahlung an jenes Kind veran
lassten. Dies geschieht aber nicht, sondern auch jenes Kind erhält sein Los
in Natur. Durch Akt vom 6. August 1892 Nr. 3430 Rep. verteilt ein Grund
besitzer seinen 24 ha grossen Besitz, 118 Parzellen in 3 Losen an seine
Kinder; ein Sohn, der Regierungssekretär in Elsafs ist, erhält sein Los in
Durch Akt vom 20. Juli 1894 Nr. 5613 Rep. verteilt ein Grund
Natur.
besitzer seinen 11 ha grossen Besitz, 117 Parzellen, in 6 Losen unter seine
Kinder;
ein Sohn in Amerika und eine im Kloster befindliche Tochter er
halten jede ihr Los in Natur. Die Verwertung des Loses bleibt dem be
treffenden Kinde selbst überlassen.....
Durch Akt vom
17./7. 1892 Nr. 3369 werden 23 ha (66 Parz.) in 4 Losen
16./12. 1892
3797
15 „ (150 „) „ 5
7./11. 1892 " 3672
8
13 „ (80 „ )
13./9. 1891 „ 2555
8 „ (60 „ ) „ 2
27./3. 1894 „ 5243
7
4 „ (25 „ )
7./8. 1892 „ 3439 „ 1½ „ (9 „)
verteilt.“ Weiter führt der Notar, dessen Bericht die vorstehenden Mit
teilungen entnommen sind, aus, dass der Besitz der Berg- und Fabrikarbeiter
bei der Erbteilung versteigert werde, weil er zur Naturalteilung zu klein
sei. Immerhin brächten es fleifsige Leute unter diesen zu einem ansehn
lichen Eigentum. Z. B. teilen durch Akt vom 17. Mai 1893 Rep. Nr. 4298
Kinder eines Bergmannes in Hostenbach 4 ha Land (30 Parzellen) in 5 Lose.
Ebenso führt er Beispiele für die gemeinsame Übernahme eines Gutes durch
ledige Geschwister an, die dann durch letztwillige Verfügungen unter Lebenden
Alimentationsverträge und dergleichen den Besitz in die Hand des ver
heirateten Bruders oder der verheirateten Schwester überleiten.
Auch der Landrat von Saarbrücken hat beobachtet, dass von den
erbenden Geschwistern nur der eine Bruder heiratet, die anderen aber sich
in dessen Haushalt aufnehmen und verpflegen lassen, indem sie als Gegen
leistung dem Verheirateten ihren Anteil an den Ländereien überlassen und
bei der Bewirtschaftung mitarbeiten. Der Amtsrichter macht darauf auf
merksam, dals die durch die hügelige Bodengestaltung und aufserordentliche
Verschiedenheit der Bodenqualität, wobei der Wert pro Hektar von 5 bis
5000 M wechsele, bedingte Art des Landwirtschaftsbetriebs eine fast un
begrenzte Teilung des Bodens ohne Erschwerung oder Verteuerung der Be
wirtschaftung ermögliche.
Der Landrat von Ottweiler hat versucht, festzustellen, wie häufig der