I. Die thatsächliche Erbfolge. C. Gebiet der Realteilung.
ohne Ausnahme zu gleichen Teilen und zwar meistens derart, dass die schon
vorhandenen kleinen Parzellen nochmals sämtlich in so viel Teile zer
schnitten werden als Erbberechtigte vorhanden sind. Grössere Güter sind
im Kreise nicht vorhanden. Einen Hof von 37 ha, der zu den grössten
Betrieben des Kreises gehörte, hat der Vater bis auf 5 ha Wald durch
Testament, kurz vor seinem Tode errichtet, seinen beiden noch unverheirateten
Söhnen hinterlassen. Die übrigen 6 Kinder oder deren Erben sind aus dem
vorhandenen Kapitalvermögen und mit der testamentarisch festgestellten
Summe abgefunden worden, welche die im Besitz gebliebenen Söhne in be
stimmten Raten zu zahlen verpflichtet worden sind. Im Grundbuch ist jedem
der beiden Söhne die Hälfte des Hauses und nahezu 16 ha Acker und
Wiesen zugeschrieben worden, während der Wald als gemeinschaftlicher
Besitz den Erben ungeteilt verblieben ist. Es ist dieser Hof indessen so
belegen, dass eine Parzellierung desselben für keinen Erbberechtigten Vorteil
gehabt hätte.“ (Landrat von Meisenheim.)
Der Regierungsbezirk Trier weist keinerlei Abweichungen von der
Vererbungssitte des rheinischen Gebirgslandes auf; nur im Westen kommt
noch gemeinsame Wirtschaft der Geschwister vor.
Von den einzelnen Kreisen ist zu bemerken:
Trüb sieht es im Kreise Prüm aus. Der Landrat teilt als Resultat
seiner Erkundigungen mit, es habe sich nur bestätigt, was allgemein be
kannt sei, nämlich „dafs Verfügungen unter Lebenden und von Todes
wegen, durch die die Intestaterbfolge zu gunsten der Erhaltung eines
leistungsfähigen Grundbesitzes abgeändert wird, schlechterdings überhaupt
nicht vorkommen. Bei der ausgeprägt individualistischen, dem Gemein
sinn in allen Formen und Graden entgegengesetzten Auffassungs- und
Empfindungsweise der hiesigen bäuerlichen Bevölkerung überwiegt in jedem
einzelnen Falle die Rücksicht auf die persönlichen Interessen der einzelnen
Erbanwärter jede andere weitaus. Der hiesige Bauer, bei dem infolge der
allgemeinen Dürftigkeit und Unzulänglichkeit der Verhältnisse die gewöhn
liche kleinbäuerliche Kleinlichkeit und eigensüchtige Beschränktheit der Auf
fassungsweise auf einen charakteristisch hohen Grad gesteigert ist, besitzt
nicht thatkräftigen Standes- oder Familiensinn genug, um irgendwelche Opfer
eines oder mehrerer Erbbeteiligten zu gunsten eines Anerben als gerecht
fertigt oder notwendig zu begreifen. Man beklagt wohl die Folgen der
Grundbesitzzersplitterung, hält diese aber für etwas um der notwendigen
Gerechtigkeit und Billigkeit willen Unvermeidliches und ergiebt sich mit
gewohnter Passivität in dieselben. Die ihrem Umfange nach nicht sehr be
langreichen Gegenwirkungen gegen das Fortschreiten der Zersplitterung liegen
aufserhalb des Bereiches der Erbfolge. Die umfangreichste ist die durch
Heirat hervorgerufene; daneben kommt Aufkauf durch den das Haus über
nehmenden Bruder in Betracht. Endlich findet sich auch hier und da der
Gebrauch, dass mehrere Geschwister nach vorgenommener realer Teilung in
einem Hause xusammen bleiben und gemeinsam wirtschaften. Gewöhnlich
ist dann nur ein Bruder verheiratet und das Erbe der anderen Geschwister