I. Oberlandesgerichtsbezirk Köln.
scheid und Stolberg hat einen grossen Teil der Landbevölkerung in ihren
Dienst gestellt, während die Einwohner des Wurmreviers als Bergleute ihren
Unterhalt finden. Die in den Fabriken beschäftigten selbständigen Personen
des Landbezirks sowie die Bergleute sind durchweg Eigentümer eines kleinen
Hauses nebst Garten, pachten auch wohl ein Stück Land oder eine Wiese
zur eigenen Bewirtschaftung hinzu. Ein anderer Teil der Landbevölkerung
ist Eigentümer von ½ bis 5 ha Ackerland oder Wiese, hielt Milchvich und
vielfach Pferdegespann. Letzteres wird, da die unbedeutende Ackerwirtschaft
nicht genügende Beschäftigung bietet, in lohnender Weise als Lohnfuhrwerk
verwendet, insbesondere zur Abfuhr von Kohlen, Holz, Ziegeln, Kalksteinen
U. s. w. Die jüngeren Familienmitglieder sind fast ausnahmslos in den
Fabriken beschäftigt, die billige Fahrgelegenheit auf den Eisenbahnen er
möglicht auch den Einwohnern der entfernter gelegenen Dörfer, Arbeit in
der Stadt zu übernehmen. Gehöfte von 8 ha und darüber sind fast durch
queg im Eigentume von Industriellen, Kapitalisten und Korporationen. Die
Bewirtschaftung erfolgt ausschliefslich durch Pächter. Die Dörfer Forst und
Eilendorf mit 4800 bezw. 6300 Einwohnern weisen nur 4 bezw. 8 Besitzer
auf, welche als Eigentümer Grundbesitz von mehr als 8 ha bewirtschaften;
aber auch diese sind in der Mehrzahl Industrielle als Ziegelei-Kalkbrennerei
besitzer, Holzhändler. Dagegen giebt es in den Gemeinden Laurensberg
Richterich, Merkstein mehrfach Gehöfte bis zu 10 ha, welche von den Eigen
tümern bewirtschaftet werden. Bei der Vererbung des ländlichen Grund
besitzes sowohl des gröfseren wie des kleineren gelangt, soweit Kinder vor
handen sind, regelmässig das geltende Intestaterbrecht zur Anwendung. Es
dürfte kaum vorkommen, dass die Eltern, von ihrem Verfügungsrecht Gebrauch
machend, testamentarisch über ihren Grundbesitz bestimmen, oder denselben
durch Hofesübergabe bereits zu Lebzeiten auf ihren Nachfolger übertragen....
Was nun die Auseinandersetzung unter den Erben betrifft, so ist dieselbe
je nach der Gröfse und der Lage des Grundbesitzes verschieden. Das An
quesen des Fabrik- und Bergarbeiters läfst meistens eine Teilung nicht mehr
zu; dasselbe wird von den Erben entweder öffentlich verkauft oder von
einem der Erben zu einem angemessenen Preise übernommen. Der Grund
besitz bis zu 8 ha wird vielfach auf Anstehen der Erben öffentlich verkauft,
vielfach auch in natura geteilt; die bestehende Parzellenwirtschaft erleichtert
die Zuweisung an die einzelnen Erben; Parzellen, welche als Bauterrain
höheren Wert haben, werden gewöhnlich versteigert. Ein Teil der Kinder
hat sich in der Stadt angesiedelt oder ist auswärts verheiratet: diese über
lassen ihre Anteile den übrigen Geschwistern zu angemessenen Preisen, so
dass die Zersplitterung nicht nach der Zahl der Kinder wächst. Die wenigen
Bauernhöfe werden sellener geteilt. Ist die Zahl der Kinder nicht grols, so
ist das eine oder andere Kind infolge günstiger Heirat in der Lage, den
Hof unter der Hand von den Geschwistern zu übernehmen oder in öffent
licher Versteigerung anzukaufen. Einzelne Parzellen werden alsdann häufig
von den angrenzenden Besitzern erstanden. Geht der Hof nicht auf eines
der Kinder über, so wird derselbe durchweg von Grofsindustriellen oder von