I. Die thatsächliche Erbfolge. C. Gebiet der Realteilung.
öffentliche Versteigerungen, in welchen N. nicht Cessionar ist, durch schlechte
Kauflust der Ansteigerer sehr zu leiden haben.“
In den Amtsgerichtsbezirken Eitorf und Hennef ist die Naturalteilung
ebenfalls die Regel; die wenigen Ausnahmen erklären sich durch Zufällig
keiten. Der Amtsrichter von Hennef bemerkt: „In neuester Zeit soll untei
dem Einflufs der agrarischen Strömungen auch in den hiesigen Gegenden
eine gewisse Geneigtheit unter den Landwirten angeblich zu Tage treten,
eine seitens der Gesetzgebung zu bietende fakultative Einrichtung behufs
Zuwendung des Grundbesitzes an einen leistungsfähigen Unternehmer zu
acceptieren. Inwieweit dies richtig ist, entzieht sich meiner Beurteilung.“
Im Amtsgerichtsbezirke Siegburg weichen die Meinungen der Be
richterstatter einigermassen von einander ab. Der Notar versichert, bei
kleinerem Grundbesitze komme fast ausnahmslos das Intestaterbrecht in
Anwendung, beim grösseren Grundbesitze aber zeige sich nicht selten „das
Bestreben, eine Teilung des Grundbesitzes zu vermeiden und diesen möglichst
vollständig und unzerstückelt der Familie zu erhalten. Dieses Bestreben ge
langt hauptsächlich in zwei Formen zum Ausdruck, nämlich in der Form
des Testaments und in der Form des Kaufvertrags. 1. Der Gutsinhaber ver
macht durch Testament einem seiner Kinder das ganze Gut mit der Auflage.
an die übrigen Kinder bestimmte Abfindungsbeträge zu entrichten, und
ordnet gleichzeitig an, dass im Falle wirksamer Anfechtung dieser Verfügung
dem Kinde, welchem er das Gut zuwenden wollte, zum voraus und aufser
dem Erbteile die disponible Quote seines Nachlasses zufallen solle. Die
vorgedachten Abfindungsbeiträge werden nun so niedrig angesetzt, dafs der
Gutsübernehmer den übrigen Kindern gegenüber als bevorzugt anzuschen
ist. Diese Bevorzugung verfolgt aber lediglich den Zweck, es dem Guts
übernehmer leichter zu machen, die Abfindungsansprüche seiner Geschwistei
im Laufe der Zeit zu tilgen und so das Gut unvermindert der Familie zu
erhalten. Die eventuelle Zuwendung der disponiblen Quote soll einmal die
Vollziehung des Testamentes sichern, dann aber auch soll dieselbe in zweiter
Linie, falls die prinzipale Disposition nicht zur Durchführung gelangt, das
mit der disponiblen Quote bedachte Kind leistungsfähiger machen und hier
durch in die Lage versetzen, bei der demnächstigem Auseinandersetzung
das Gut event. zu übernehmen, bezw. zu erstehen. 2. Die zweite Form, in
welcher das erwähnte Bestreben zum Ausdrucke kommt, ist die des Kauf
vertrags, durch welchen einem Kinde das Gut zu einem bestimmten Kauf
preise übertragen wird. Dieser Kaufvertrag wird abgeschlossen von dem
Gutsübernehmer als Ankäufer, entweder a) mit seinen beiden Eltern, oder
b) mit einem Elternteil und seinen Geschwistern, oder c) mit seinen Ge
schwistern als Verkäufern, je nachdem beide Eltern noch leben oder ein
Elternteil oder beide Eltern gestorben sind. Der Kaufpreis wird dann so
normiert, dass er um ein Erhebliches hinter dem Werte des Gutes zurück
bleibt. Man will es eben durch die Festsetzung eines geringen Kaufpreises
dem Käufer ermöglichen, die Gutswirtschaft in der bisherigen Weise fort
zuführen und mit der Zeit die von ihm übernommene Kaufpreisschuld ab-