I. Die thatsächliche Erbfolge. B. Das Übergangsgebiet.
selten vor, wenn ein Verkauf in der angegebenen Weise nicht angezeigt er
schien, dass die zum Hofgute gehörigen Ländereien in natura geteilt und
unter die Erben verlost wurden, während das Hof- oder Binnengut in natura
nicht teilbar an einen oder mehrere der Erben durch Kaufvertrag über
tragen wurde und die an dem Hofgut nicht beteiligten Erben die an sie
anerfallenen Ackerparzellen an den Besitzer des Hofgutes entweder ver
pachteten oder veräufserten. Hierbei wurde das Hofgut zu einem äusserst
billigen Preise berechnet, wenn es nicht in der Nähe einer Ortschaft ge
legen und eine Veräufserung an dritte Personen nicht thunlich war.“ (Amts
richter von Grevenbroich).
Landrat und Amtsrichter von München- Gladbach erklären, dals Einzel
erbfolge nur selten vorkomme und dann unter Anrechnung des Gutes zu
seinem vollen Werte. Dem Amtsrichter von Odenkirchen sind nur 3 Fälle
bekannt geworden, in denen ein Gut auf eine Person bei Konkurrenz anderer
Personen vererbt worden ist. „In dem einen Falle wurde ein Gut von 7 ha
dem einen Sohn hinterlassen; der zweite Sohn war aber Kaufmann und
hatte bereits zu Lebzeiten einen dem Werte des Gutes entsprechenden Baar
betrag zur Begründung seines Geschäftes erhalten. Das dritte Kind, eine
Tochter, erhielt die vorhandenen Kapitalien, und für den Rest ihres An
spruches erhielt dieselbe Anweisung auf eine Herausgabe des ersteren Bruders.
In dem zweiten Falle wurde das Gut — 15 ha — der Tochter, deren Ehe
mann Landwirt war, übertragen, während die übrigen Kinder, die mit Kauf
leuten verheiratet waren, mit Geld, welches die erstgenannte Tochter heraus
zugeben hatte, abgefunden wurden. Nur in dem dritten Falle war allein
die Absicht vorhanden, das Gut in einer Hand zu halten. Erblasser war
aber ein kinderloses Ehepaar ohne nahe Verwandte. Wenn sonach die Ab
sicht, den ländlichen Grundbesitz zusammenzuhalten, regelmälsig nicht zu
Tage tritt, so erklärt sich dies insbesondere daraus, dafs nur wenige grössere
Güter vorhanden sind und es sich meist um Parzellenbesitz handelt. Dieser
Parzellenbesitz befindet sich aber in dem industriellen Teile des Bezirkes
meist in der Hand von Personen — Fabrikarbeiter, kleine Geschäftleute
die die Landwirtschaft nur im Nebenberufe treiben. In dem landwirtschaft
lichen Teile ist der Ackerer in der Lage, den auf ihn fallenden Teil des
Parzellenbesitzes der Eltern durch Anpachtung von Land, welches sich in
der Hand des nicht selbst wirtschaftenden Kapitalisten befindet, selbständig
zu bewirtschaften.“ Der Amtsrichter von Rheydt sagt: „Ein ländlicher Grund
besitz in dem Sinne, dafs die Bewirtschaftung desselben die alleinige oder
auch nur Hauptthätigkeit des Eigentümers bildet, ist in dem hiesigen, aus
den Städten Rheydt und Rheindahlen bestehenden Amtsgerichtsbezirk nur in
verschwindend geringem Masse vorhanden, grössere Güter oder Höfe fehlen
ganz. Beide Städte bestehen aus einem grösseren Kern, um welchen sich
zum Teil in ziemlichem Abstand eine Anzahl mehr oder minder umfangreicher,
mit besonderem Namen bezeichneter Häusergruppen herumlegt, und der
äufserst zersplitterte und zum Teil gartenartig angebaute Boden dient dazu,
den in der Industrie als Arbeiter den Hauptverdienst findenden Besitzer