Full text: ¬Die Vererbung des ländlichen Grundbesitzes im Königreich Preussen (1)

I. Oberlandesgerichtsbezirk Köln. 
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gehörigen Kreise Gladbach und Grevenbroich noch Übergangsgebiete. Während 
die kleinen Besitzungen durchwegs naturaliter geteilt werden, bleiben die 
grösseren nicht selten geschlossen. „In dem Notariatsbezirk Jüchen (der den 
Kreis Grevenbroich gut repräsentiert) wurden in der Zeit vom 1. August 1888 
bis 10. Juli 1894 insgesamt 236 letztwillige eröffnete Verfügungen auf 
genommen, nämlich 144 Testamente, 52 Eheschenkungen und 40 eine letzt 
willige Verfügung enthaltende Eheverträge. Diese enthalten teils einzeln, 
teils zu mehreren vereint, 
in 159 Fällen Verfügungen zu gunsten von Ehegatten, 
ehelicher Deszendenten, 
14  
von Seitenverwandten oder Fremden. 
70  
anerkannter unehelicher Kinder, 
6  
frommer Stiftungen. 
Unter den 14 Verfügungen zu gunsten ehelicher Deszendenten be 
finden sich 6, die lediglich den Zweck haben, die Kollationsansprüche zu 
regeln. Die übrigen 8 enthalten Bevorzugungen einzelner, nämlich 2 Be 
stimmungen zu gunsten Kinder zweiter Ehe, 4 Belohnungen für Pflege und 
Geschäftsführung und 2 Dispositionen zur Erhaltung des Geschäfts. Die 
70 Verfügungen zu gunsten von Seitenverwandten oder Fremden rührten 
sämtlich von kinderlosen Erblassern (verheiratet, verwitwet oder ledig) her. 
Diese Verfügungen zeigen eine freiere Disposition über den Nachlafs als die 
elterlichen Testamente und bezwecken teils die Geldabfindung entfernterer 
oder entfernt wohnender Verwandten, teils Bevorzugung von Hausgenossen 
und dergleichen. 21 sind wechselseitige Erbeinsetzungen zusammenwohnender 
unverheirateter Geschwister. Der Zweck, den ländlichen Grundbesitz zu 
sammenzuhalten, ist auch hier nirgendwo ausgesprochen und ist im all 
gemeinen wenigstens eine thunlichste Anlehnung an das bestehende Intestat 
erbrecht auch in der Art gesucht, dass jeder eingesetzte Erbe auch seinen 
Anteil an den Ländereien erhält. Von anderen Dispositionen sind noch die 
Alimentationsverträge zu erwähnen, die regelmässig nur das verfolgen, was 
der Name sagt, und die Schenkteilungen des überlebenden Ehegatten zu 
gunsten der Kinder. In diesen wird zur Vermeidung des Verkaufes des 
elterlichen Wohnerbes dieses regelmässig unter Vorbehalt des Wohnungs 
rechtes einem oder mehreren Kindern gegen eine mässige aber doch an 
gemessene Herausgabe überwiesen, das Land jedoch nach gleichen Teilen 
verteilt. Dispositionen über gröfsere Güter sind nicht vorgekommen und 
bexieht sich alles Vorstehende auf den hier üblichen Kleinbesitz. Jedoch 
auch beim Grofsgrundbesitz lehnen sich alle letztwilligen Verfügungen an 
das Intestaterbrecht an.“ (Bericht des Lokalabteilungsdirektors des land 
wirtschaftlichen Vereins für Rheinpreufsen, dem Berichte des Landrats bei 
gefügt.) „Falls keine Bestimmungen über die Teilung des Grundbesitzes 
vom Erblasser getroffen worden waren, so entsprach es der Regel bei grossem 
Grundbesitze, dals das Hofgut mit den dazu gehörigen Ackerländereien an 
einen oder mehrere Erben oder auch an dritte Personen öffentlich oder unter 
der Hand verkauft wurde. Bei mindergrossem Grundbesitze kam es nicht
	        
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