Full text: ¬Die Vererbung des ländlichen Grundbesitzes im Königreich Preussen (1)

I. Oberlandesgerichtsbezirk Köln. 
immer; nur kommt es häufig vor, dafs der Übergabevertrag die nach 
rheinischem Rechte eigentlich allein nur zulässige Form des Kaufvertrages 
hat und die Eltern sich dann nur die Zinsen des Kaufpreises vorbehalten. 
die sie aber zumeist bei dem Gutsübernehmer verzehren. Nicht selten er 
folgt die Übertragung des Gutes auf den Übernehmer überhaupt noch nicht 
sofort, sondern erst später nach freiwilligem Verzicht der Eltern auf die 
„Meisterschaft“ oder nach ihrem Tode. Auch dafs das Bargeld ganz oder 
zum Teil vorbehalten wird, ist die Regel. 
Eigentümlich und ohne Seitenstück in anderen Berichten aus dem 
Norden der Provinz ist folgende Mitteilung des Amtsgerichtes Goch: „Die 
Gutsübertragungen geschehen sowohl bei Vorhandensein als bei Nicht 
vorhandensein von Deszendenten regelmässig nur dann, wenn die wirtschaft 
liche Lage der mehr oder minder arbeitsunfähig gewordenen Eigentümer 
auf Unterstützung dritter bei der Bewirtschaftung anweist. Bei derartigen 
Übertragungen wird nicht sowohl die wirtschaftliche Selbständigkeit des 
Übernehmenden und die Erhaltung des Grundbesitzes in der Hand eines 
leistungsfähigen Nachfolgers als vielmehr möglichst sorgenfreies Weiterleben 
des Übertragenden bezweckt. Bei Übertragung auf Deszendenten wirkt 
zwar auch der Wunsch, das Gut in der Familie zu erhalten, mit, nicht 
minder aber auch die Aussicht, von diesem bessere Behandlung und Ver 
pflegung zu geniessen als von Fremden. 
Die Auszahlung der Abfindungssummen erfolgt gewöhnlich beim Tode 
des Vaters oder des Längstlebenden der Eltern oder zur Hälfte nach dem 
Tode je eines Elternteils oder auch wohl ein Jahr nach dem Tode der 
Eltern; in allen diesen Fällen tritt nur dann Verzinsung ein, wenn das 
Kapital über diesen Zeitpunkt hinaus stehen bleibt. Im Bezirk des Amts 
gericht Dülken wird die Abfindung bei der Verheiratung ausgezahlt. Das 
ist auch thatsächlich sonst vielfach der Fall. Meist, aber nicht immer werden 
die Abfindungen hypothekarisch eingetragen. Der Zinsfufs ist gewöhnlich 
geringer als der landesübliche, die Abzahlung wird auf jede Weise erleichtert 
Aus den Kreisen Crefeld und Lennep wird berichtet, dass in grösserem Um 
fänge von dem billigen amortisablen Kredit der Landesbank der Rhein 
provinz Gebrauch gemacht wird. 
Aufser den geldlichen haben die Übernehmer noch andere Ver 
pflichtungen gegen die Abgefundenen. „Aufserdem wird vielfach für die 
noch unverheirateten Geschwister eine Aussteuer ausbedungen, oder auch 
dals sie in Krankheitsfällen oder in der Fichterzeit, das heifst in der 
Zeit, wo sie ohne Stellung sind, 6 Wochen lang von dem Gutsübernehmer 
unentgeltlich aufgenommen werden müssen..“ (Amtsgericht Geldern.) „Die 
Geschwister (sog. Abständer) des Gutsübernehmers behalten, solange sie 
minderjährig sind, und die Schwestern, solange sie ledig bleiben, freie Wohnung 
und Verpflegung. Bei Übernahme von Kathstellen wird für die ledigen Ge 
schwister, die in fremde Dienste treten, das Recht vorbehalten, im Falle der 
Erkrankung oder Dienstlosigkeit für die Dauer von 6 Wochen alljährlich 
freie Wohnung zu beanspruchen. In Krankheitsfällen erhalten sie freien
	        
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