Einleitung.
Das Gesetz vom 22. Mai 1887 betr. das Teilungsverfahren und den
gerichtlichen Verkauf von Immobilien im Geltungsbereich des rheinischen
Rechts bestimmt in § 9.
„Die gemeinschaftlichen Gegenstände sind in Natur, erforderlichenfalls
durch Verlosung der gebildeten Teile, zu verteilen, soweit dies füglich ge
schehen kann; jedoch ist die Zerteilung einzelner Grundstücke möglichst zu
vermeiden.
Die Naturalteilung ist ausgeschlossen, wenn ein Beteiligter widerspricht
und ein wichtiger, nach den Umständen des Falles den Widerspruch recht
fertigender Grund vorliegt. Der Widerspruch ist insbesondere als begründet
anzusehen:
1. soweit die Veräufserung der Gegenstände zur Tilgung gemein
schaftlicher Schulden erforderlich ist.
2. wenn die zu bildenden Teile nach der Art oder dem Werte der
einzelnen Gegenstände ungleich und die Widersprechenden an der Gemein
schaft zu mehr als der Hälfte beteiligt sind.“
Insoweit nach den bestehenden Bestimmungen der freiwillige Verkauf
von Immobilien gerichtlich stattfindet, erfolgt er gemäss § 25 des Gesetzes
im Wege der öffentlichen Versteigerung durch einen hierzu bezeichneten Notar.
Der Code bestimmt ferner:
Art. 913. Freigebigkeiten, sei es durch Rechtsgeschäft unter Lebenden
oder durch Testament, dürfen nicht übersteigen: die Hälfte des Vermögens
des Verfügenden, wenn derselbe bei seinem Absterben nur ein eheliches
Kind hinterlälst; ein Drittel, wenn er zwei Kinder hinterläfst; ein Viertel.
wenn er deren drei oder mehr hinterlässt.
Art. 915. Freigebigkeiten durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder
Testament dürfen nicht die Hälfte des Vermögens übersteigen, wenn der
Verstorbene in Ermangelung von Kindern einen oder mehrere Aszendenten
in beiden Linien, der väterlichen und der mütterlichen hinterläfst, und nicht
drei Vierteile, wenn er nur Aszendenten in einer Linie hinterläfst. — Das
auf diese Weise zum Vorteile der Aszendenten vorbehaltene Vermögen er
halten dieselben in der Ordnung, in welcher das Gesetz sie zur Erbschaft
beruft; sie haben allein ein Recht auf diesen Vorbehalt in allen Fällen, in
welchen eine Teilung mit Seitenverwandten ihnen den Vermögensvorteil
nicht verschaffen würde, auf welchen der Vorbehalt festgesetzt ist.
Art. 916. In Ermangelung von Aszendenten und Nachkommen können
die Freigebigkeiten durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden oder mittels Testa
ments das ganze Vermögen erschöpfen.
Art. 919. Der verfügbare Vermögensteil kann ganz oder zum Teil
sowohl durch Rechtsgeschäft unter Lebenden als durch Testament an die
Kinder des Schenkers oder an die anderen Erbberechtigten vergeben werden
ohne dals er dem Rückbringen seitens des zur Erbschaft kommenden Schenk
nehmers oder Vermächtnisnehmers unterliegt, vorausgesetzt nur, dass die
Verfügung ausdrücklich als Vorempfang oder aufser dem Erbteile gemacht
ist.
Die Erklärung, dafs die Schenkung oder das Vermächtnis als Vor-