I. Oberlandesgerichtsbezirk Köln.
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wie unten nachgewiesen wird, in manchen Gegenden allerdings nur in ver
einzelten Fällen, eine allzu grosse Parzellierung von neuem einzutreten und
auch wohl in unwirtschaftlicher Weise ohne Rücksicht auf Form und Zu
gänglichkeit der Teilparzellen. Wenn auch der Zeitraum, für welchen jeden
falls infolge der Zusammenlegung die Zersplitterung verhütet wird, hin
reichend gross ist, um schon hierdurch allein einen die aufgegangenen Kosten
und Arbeiten der Zusammenlegung aufwägenden Vorteil selbst in den un
günstigsten Fällen herbeizuführen, so würde es doch Aufgabe der Gesetz
gebung sein, Mittel und Wege zu finden, um die Erfolge, welche durch die
Zusammenlegung angestrebt und erreicht werden, für immer sichern zu
können. Um so weniger kann sich der Gesetzgeber dieser Verpflichtung
entziehen, als die reale Teilung sich in der Vorstellung der rheinischen Be
völkerung als der angeblich allein richtige Teilungsmodus so tief eingewurzelt
hat, dass in vielen Gegenden eine durchgreifende Veränderung der Zustände
und eine dauernde Beseitigung der aus der traditionellen Zerstückelung für
den landwirtschaftlichen Betrieb erwachsenden Gefahren nicht von dem Er
blicken der erzielten Vorteile, sondern nur von einem gesetzlichen Eingreifen
zu erwarten ist. Diese traditionelle Zerstückelung ergiebt sich schon aus
der Thatsache, dass auf die 646 900 ha betragenden Acker- und Wiesen
parzellen der Regierungsbezirke Trier und Koblenz 7588400 einzelne Par
zellen fallen, sodafs ein Hektar sich in 12 Teile zerteilt; und wenn man be
denkt, dass unter allen Umständen die Hälfte mindestens 1/8 ha (½ Morgen)
grofs ist, so kann jedes Grundstück der anderen Hälfte mit 3794200 Par
zellen kaum eine Grösse von 5 a erreichen.
Ein übersichtliches Bild, wie in dem südlichen und mittleren Teile
der Rheinprovinz die Zerstückelung um sich gegriffen hatte und noch hat,
und wie die kleinen Besitzstände unter derselben
gelitten haben müssen und
noch leiden, giebt die folgende Zusammenstellung
welche einzelne zusammen
gelegte Gemarkungen aus den verschiedensten Gegenden der obigen Bezirke
umfafst; sie beweist aber auch, worauf gegenwärtig besonders Gewicht zu
legen ist, dass einer weiteren, ohnehin schon grofsen Zersplitterung und da
mit der Wiederkehr der mit nicht geringem Kostenaufwand beseitigten Übel
stände vorgebeugt werden muls.
(Es folgt eine statistische Aufstellung: a) für 18 Westerwald-Gemeinden
(Koblenz linksrheinisch), b) für 6 Gemeinden der Regierungsbezirke Koblenz
des Regierungsbezirks Aachen.
(rechtsrheinisch) und Trier, c) für 2 Gemeinden
in a
in b
inc
Danach betrug die
1769
Gesamtzahl der Besitzstände
1 345
3229
1031
Gröfse derselben ha
2302
49512
2144
14 934
Anzahl der alten Parzellen
771
4 663
11610
Anzahl der neuen Pläne
48,10
6,50
15,40
Durchschnittsgrösse einer alten Parzelle ar
49,35
133,70
27,80
eines neuen Planes ar
Auch die Grössenklassen der Parzellen werden mitgeteilt:)