Anlage XI.
185
Koblenz
54,04
35,31
10,65
Düsseldorf
16,03
69,52
14,45
29,99
Köln
52,40
17,61
Trier
47,98
43,94
8,08
Aachen
36,80
10,72
52,48
Diejenigen erwerbsthätigen Personen, deren Hauptberuf die Landwirt
schaft im engeren Sinne ist, gliedern sich ihrerseits folgendermassen:
Stats
Rheinprovinz
gebiet.
Anzahl
1882
1895
1882
1895
1895
Selbständige, auch leitende Beamte
196 287
37,44
209 025
29,38
4015
Verwaltungs-, Aufsichts- und Bureau
personal
1 179
0,12
1,31
Familienangehörige, welche in der
Landwirtschaft ihres Haushaltungs
vorstandes thätig sind
170 238
179 763
32,47
20,61
34,57
a) Knechte und Mägde
55 969
62 801
10,68
12,07
19,30
b) Landwirtschaftliche Tagelöhner mit
eigenem oder gepachtetem Land
28 866
5,22
5,55
101 117
19,29
c) Landwirtschaftliche Tagelöhner ohne
eigenes oder gepachtetes Land .
38 411
7,39
24,18
b und c Tagelöhner überhaupt.
19,29
101117
67 277
29,40
12,94
Summe der landwirtschaftlichen Erwerbs
thätigen
524 217
520 045
100
100
100
Über die Erwerbs- und Besitzverhältnisse der selbständigen Landwirte
sind die Erhebungen von 1895 noch nicht publiziert. Im Jahre 1882 hatten
von denjenigen Personen (unter 1. der Tabelle), welche selbständig, d. h.
auf eigene Rechnung, (oder in leitender Stellung) die Landwirtschaft betrieben.
ohne zugleich landwirtschaftliche Tagelöhner zu sein, einen Nebenerwerb
28408 (darunter 15222 in Industrie und Bergbau, 12435 in Handel, Verkehr
und Gastwirtschaft).
Neben diesen standen 240674 Personen, d. h. über 20% mehr, welche
einem anderen Hauptberuf angehörten und die Landwirtschaft als Neben
erwerb „selbständig“ trieben, ohne zugleich in derselben zu tagelöhnern.
Nur in Westfalen, Sachsen und der Provinz Brandenburg unter Einrechnung
von Berlin findet sich eine analoge Erscheinung
Ihrem Hauptberuf nach gehörten von jenen als „Selbständige“ der
Forstwirtschaft und Fischerei, namentlich aber der Industrie, dem Bergbau.
Handel und Verkehr 109415 Personen an. 97525 Personen waren in den
gedachten Berufsarten als Gehilfen und Arbeiter, sowie in Lohnarbeit wech
selnder Art und 9814 im Staats-, Gemeinde- und Kirchendienst oder in libe
ralen Berufen beschäftigt. Einschliefslich derjenigen selbständigen Landwirte,