I. Oberlandesgerichtsbezirk Köln.
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Artikel 2. Die Verpachtung geschieht auf sechs feste Jahre, welche
vom 15. Oktober dieses Jahres ab ihren Anfang nehmen und am 15. Oktober
des Jahres .... ohne alle Kündigung enden.
Bezüglich derjenigen Grundstücke jedoch, deren Früchte im laufenden
Jahre bereits vor dem Antrittstage eingeerntet werden, erfolgt der Antritt
schon sofort nach Einerntung der Früchte der betreffenden Grundstücke
stoppelblofs.
Dagegen hat der Anpächter aber auch die Ackergrundstücke, welche
im letzten Pachtjahre mit Halmfrüchten bestellt sind, schon sofort, nachdem
die Früchte eingeerntet worden sind, stoppelblols abzutreten.
Artikel 3. Dem Anpächter werden auch schon vor dem Antrittstage
für die Zeit der Bestellung der Wintersaat die zur Unterbringung der Pferde
nötige Stallung und für die Leute die erforderlichen Wohnungs- und Schlaf
räume ohne alle Vergütung eingeräumt und liegt deshalb diese Verpflichtung
im letzten Pachtjahre dem Anpächter gegenüber dem Verpächter und respek
tive gegenüber dem späteren Anpächter ob.
Artikel 4. Der Anpächter übernimmt die angepachteten Immobilien
in dem Zustande, worin sich solche zur Antrittszeit befinden, samt allen
damit verbundenen aktiven und passiven Servituten.
Für die im Artikel 1 angegebene Flächengrösse der Pachtimmobilien
wird seitens des Verpächters, da die Flächengrösse bis auf einige Are der
Katasterflächengrösse entspricht, keine Gewähr geleistet, und ist ein etwaiges
Mehr- oder Mindermass zum Vorteile oder Nachteile des Anpächters, selbst
wenn die Differenz ein Zwanzigstel übersteigen sollte.
Artikel 5. Der Anpächter muss die angepachteten Grundstücke als
guter Ackerwirt benutzen und bewirtschaften, demnach in einem durchaus
guten Kulturzustande erhalten und namentlich völlig ausreichend düngen.
Somit werden Fruchtverkäufe auf dem Halme dem Anpächter hiermit streng
stens untersagt. Anpächter muss sämtlichen Dünger ausschliefslich auf den
Grundstücken des Ackerguts verwenden, und darf Pächter während der ganzen
Pachtzeit kein Stroh verkaufen.
Der Anpächter, welcher bei dem Antritte von dem Verpächter für
vorzunehmende Einfriedigungs-Reparaturen und Anschaffung von künst
lichem Dünger eine einmalige nicht zu erstattende Entschädigung von
.... Mark erhält, muss bei seinem Abzuge alles dann vorhandene Stroh,
sowie Dünger und Kaff, auf dem Gute ohne Vergütung zurücklassen.
Artikel 6. Anpächter darf auf den Grundstücken keine Grabungen
nach Sand, Lehm und Steinen u. s. w. vornehmen; auch darf er auf den
Pachtgrundstücken nicht ziegeln.
Artikel 7. Die Wiesen müssen von dem Anpächter gehörig im Stande
gehalten und die schau- und nicht schaubaren Wasser und Wassergräben
in guter Ordnung erhalten und zur gesetzlichen Zeit nach den darüber be
stehenden gesetzlichen resp. polizeilichen Bestimmungen gereinigt werden,
insoweit sie innerhalb der Pachtgrundstücke sich befinden bezw. an solche an
schliefsen und zwar ohne dass er, der Pächter, eine Entschädigung dafür erhält.