Full text: ¬Die Vererbung des ländlichen Grundbesitzes im Königreich Preussen (1)

I. Oberlandesgerichtsbezirk Köln. 
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Artikel 2. Die Verpachtung geschieht auf sechs feste Jahre, welche 
vom 15. Oktober dieses Jahres ab ihren Anfang nehmen und am 15. Oktober 
des Jahres .... ohne alle Kündigung enden. 
Bezüglich derjenigen Grundstücke jedoch, deren Früchte im laufenden 
Jahre bereits vor dem Antrittstage eingeerntet werden, erfolgt der Antritt 
schon sofort nach Einerntung der Früchte der betreffenden Grundstücke 
stoppelblofs. 
Dagegen hat der Anpächter aber auch die Ackergrundstücke, welche 
im letzten Pachtjahre mit Halmfrüchten bestellt sind, schon sofort, nachdem 
die Früchte eingeerntet worden sind, stoppelblols abzutreten. 
Artikel 3. Dem Anpächter werden auch schon vor dem Antrittstage 
für die Zeit der Bestellung der Wintersaat die zur Unterbringung der Pferde 
nötige Stallung und für die Leute die erforderlichen Wohnungs- und Schlaf 
räume ohne alle Vergütung eingeräumt und liegt deshalb diese Verpflichtung 
im letzten Pachtjahre dem Anpächter gegenüber dem Verpächter und respek 
tive gegenüber dem späteren Anpächter ob. 
Artikel 4. Der Anpächter übernimmt die angepachteten Immobilien 
in dem Zustande, worin sich solche zur Antrittszeit befinden, samt allen 
damit verbundenen aktiven und passiven Servituten. 
Für die im Artikel 1 angegebene Flächengrösse der Pachtimmobilien 
wird seitens des Verpächters, da die Flächengrösse bis auf einige Are der 
Katasterflächengrösse entspricht, keine Gewähr geleistet, und ist ein etwaiges 
Mehr- oder Mindermass zum Vorteile oder Nachteile des Anpächters, selbst 
wenn die Differenz ein Zwanzigstel übersteigen sollte. 
Artikel 5. Der Anpächter muss die angepachteten Grundstücke als 
guter Ackerwirt benutzen und bewirtschaften, demnach in einem durchaus 
guten Kulturzustande erhalten und namentlich völlig ausreichend düngen. 
Somit werden Fruchtverkäufe auf dem Halme dem Anpächter hiermit streng 
stens untersagt. Anpächter muss sämtlichen Dünger ausschliefslich auf den 
Grundstücken des Ackerguts verwenden, und darf Pächter während der ganzen 
Pachtzeit kein Stroh verkaufen. 
Der Anpächter, welcher bei dem Antritte von dem Verpächter für 
vorzunehmende Einfriedigungs-Reparaturen und Anschaffung von künst 
lichem Dünger eine einmalige nicht zu erstattende Entschädigung von 
.... Mark erhält, muss bei seinem Abzuge alles dann vorhandene Stroh, 
sowie Dünger und Kaff, auf dem Gute ohne Vergütung zurücklassen. 
Artikel 6. Anpächter darf auf den Grundstücken keine Grabungen 
nach Sand, Lehm und Steinen u. s. w. vornehmen; auch darf er auf den 
Pachtgrundstücken nicht ziegeln. 
Artikel 7. Die Wiesen müssen von dem Anpächter gehörig im Stande 
gehalten und die schau- und nicht schaubaren Wasser und Wassergräben 
in guter Ordnung erhalten und zur gesetzlichen Zeit nach den darüber be 
stehenden gesetzlichen resp. polizeilichen Bestimmungen gereinigt werden, 
insoweit sie innerhalb der Pachtgrundstücke sich befinden bezw. an solche an 
schliefsen und zwar ohne dass er, der Pächter, eine Entschädigung dafür erhält.
	        
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