I. Oberlandesgerichtsbezirk Köln.
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Die zu F., Kreis O. wohnenden Eheleute J. N. T., zweiter, Ackerer
und M. geborene Sch, ohne Geschäft, letztere von ersterem hierzu gehörig
ermächtigt.
Dieselben erklärten: Da wir alt und infolgedessen nicht mehr imstände
sind unseren ganzen Ackerbau bewirtschaften zu können, sowie auch um unsern
bereits verheirateten Kindern Mittel zu ihrem Fortkommen an die Hand zu
geben, haben wir bereits früher unsern verheirateten Kindern einen Teil
unseres Immobilar-Vermögens abgetreten, ohne dass diese Vermögens-Ab
tretung in authentischer Form beurkundet worden sei.
seien nun hier erschienen um diese Ver
Sie — Eheleute T. —
mögensabtretung notariell beurkunden zu lassen und schenkten nun hiermit
in der Form einer Schenkung unter Lebenden kraft dieses Aktes ihren nach
genannten verheirateten Kindern zum Eigentum frei von Rückbringen in
Natur jedoch in Anrechnung auf ihren zukünftigen Erbanteil die nach
bezeichneten Immobilien und zwar:
A. ihrer Tochter K. T., ohne Geschäft, Ehefrau von H. E., beide zu S.
bei N. wohnend,
Gemeinde F.
1. Flur 1 Nummer 8, Acker im Zähling, grofs 7 a 15 m, neben J
J. N. und G. Sch.; (— folgen weitere 12 Parzellen in der Gemarkung F.,
2 Parzellen in der Gemarkung W. und 1 Parzelle in der Gemarkung S.,
im ganzen also 16 Parzellen von je 8—24 a Fläche).
B. unserer Tochter M. T., Ehefrau des Bergmanns J. W., beide zu F.
wohnend.
Gemeinde F.
1. Flur 7 Nummer 26, Wiese im Brühl, grofs 7 a 27 m, neben J.
B. Vorbehaltsstück; (— folgen weitere 14 Parzellen in der Gemarkung F
und 1 Parzelle in der Gemarkung S. Im ganzen 16 Parzellen von je 2
bis 22 a.)
Die Schenkgeber garantieren den Beschenkten für ihr volles unbe
schränktes Eigentumsrecht an den vorbeschriebenen verschenkten Immobilien,
sowie auch für deren Freiheit von allen Hypotheken und Privilegien.
Dieser Schenkung werden folgende Bedingungen zum Grunde gelegt.
1. Die verschenkten Parzellen gehen so und in dem Zustande auf die
Beschenkten über, worin dieselben gegenwärtig sich befinden, mit allen an
klebenden Rechten und Gerechtsamen, Dienstarbeiten und Lasten, überhaup
gerade so, wie die Schenkgeber oder deren Rechtsvorgänger dieselben bisher
besessen und benutzt haben oder doch rechtlich hätten besitzen und benützen
können.
2. In den Besitz und Genufs der verschenkten Parzellen treten die
Beschenkten sofort und übernehmen alle darauf ruhenden Steuern, Staats
und Gemeinde-Abgaben und Lasten vom ersten April nächsten Jahres ab.
3. Für die Richtigkeit der angegebenen Katasterbezeichnung und
Flächengröfse der Schenkobjekte leisten die Schenkgeber den Beschenkten
keine Gewähr.