Full text: ¬Die Vererbung des ländlichen Grundbesitzes im Königreich Preussen (1)

I. Oberlandesgerichtsbezirk Köln. 
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Die zu F., Kreis O. wohnenden Eheleute J. N. T., zweiter, Ackerer 
und M. geborene Sch, ohne Geschäft, letztere von ersterem hierzu gehörig 
ermächtigt. 
Dieselben erklärten: Da wir alt und infolgedessen nicht mehr imstände 
sind unseren ganzen Ackerbau bewirtschaften zu können, sowie auch um unsern 
bereits verheirateten Kindern Mittel zu ihrem Fortkommen an die Hand zu 
geben, haben wir bereits früher unsern verheirateten Kindern einen Teil 
unseres Immobilar-Vermögens abgetreten, ohne dass diese Vermögens-Ab 
tretung in authentischer Form beurkundet worden sei. 
seien nun hier erschienen um diese Ver 
Sie — Eheleute T. — 
mögensabtretung notariell beurkunden zu lassen und schenkten nun hiermit 
in der Form einer Schenkung unter Lebenden kraft dieses Aktes ihren nach 
genannten verheirateten Kindern zum Eigentum frei von Rückbringen in 
Natur jedoch in Anrechnung auf ihren zukünftigen Erbanteil die nach 
bezeichneten Immobilien und zwar: 
A. ihrer Tochter K. T., ohne Geschäft, Ehefrau von H. E., beide zu S. 
bei N. wohnend, 
Gemeinde F. 
1. Flur 1 Nummer 8, Acker im Zähling, grofs 7 a 15 m, neben J 
J. N. und G. Sch.; (— folgen weitere 12 Parzellen in der Gemarkung F., 
2 Parzellen in der Gemarkung W. und 1 Parzelle in der Gemarkung S., 
im ganzen also 16 Parzellen von je 8—24 a Fläche). 
B. unserer Tochter M. T., Ehefrau des Bergmanns J. W., beide zu F. 
wohnend. 
Gemeinde F. 
1. Flur 7 Nummer 26, Wiese im Brühl, grofs 7 a 27 m, neben J. 
B. Vorbehaltsstück; (— folgen weitere 14 Parzellen in der Gemarkung F 
und 1 Parzelle in der Gemarkung S. Im ganzen 16 Parzellen von je 2 
bis 22 a.) 
Die Schenkgeber garantieren den Beschenkten für ihr volles unbe 
schränktes Eigentumsrecht an den vorbeschriebenen verschenkten Immobilien, 
sowie auch für deren Freiheit von allen Hypotheken und Privilegien. 
Dieser Schenkung werden folgende Bedingungen zum Grunde gelegt. 
1. Die verschenkten Parzellen gehen so und in dem Zustande auf die 
Beschenkten über, worin dieselben gegenwärtig sich befinden, mit allen an 
klebenden Rechten und Gerechtsamen, Dienstarbeiten und Lasten, überhaup 
gerade so, wie die Schenkgeber oder deren Rechtsvorgänger dieselben bisher 
besessen und benutzt haben oder doch rechtlich hätten besitzen und benützen 
können. 
2. In den Besitz und Genufs der verschenkten Parzellen treten die 
Beschenkten sofort und übernehmen alle darauf ruhenden Steuern, Staats 
und Gemeinde-Abgaben und Lasten vom ersten April nächsten Jahres ab. 
3. Für die Richtigkeit der angegebenen Katasterbezeichnung und 
Flächengröfse der Schenkobjekte leisten die Schenkgeber den Beschenkten 
keine Gewähr.
	        
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