Anlage IV.
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in guter deutscher Reichsmünze zu Händen und gegen Quittung, sowie in
der Wohnung der berechtigten Empfänger.
4. Der Ankäufer ist verpflichtet, die angekauften Gebäulichkeiten bis zur
gänzlichen Ausbezahlung bei einer soliden vaterländischen Feuerversicherungs
gesellschaft ununterbrochen gegen Feuerschaden versichert zu erhalten und
sich hierüber den zum Empfange der Kaufschillinge berechtigten Personen
jederzeit auf Verlangen auszuweisen, widrigenfalls zur Strafe für den An
käufer der ganze restierende Kaufschilling sofort, auf einmal in einer un
geteilten Summe fällig, einforderbar ist, ohne dass es dieserhalb einer vor
herigen gerichtlichen oder aufsergerichtlichen Aufforderung oder Inverzug
setzung bedarf.
5. Der genannte G. K. hat aufser dem Kaufpreise und ohne Anrechnung
auf denselben noch die Verpflichtung zu folgenden unentgeltlichen Leistungen
an seine Eltern als ein weiteres Aquivalent für die ihm geschehene Eigen
tumsübertragung übernommen:
Derselbe muss die Ausenhaltsfelder seiner Eltern bauen und beackern,
die Felder mit dem von den Eltern zu stellenden Dünger düngen und mit
der von denselben zu liefernden Saatfrucht einsäen, die Wiesen kultivieren,
das Heu und den Grummet mähen und nach Häuse schaffen, das Obst
brechen und dasselbe sowie alle übrigen Früchte nach Häuse bringen, die
häuslichen Arbeiten seiner Eltern ohne Ausnahme verrichten, denselben die
Wäsche und die Flickereien besorgen und sie in gesunden und kranken Tagen
und bei Arbeitsunfähigkeit liebreich pflegen und bedienen und sie zu jeder
Zeit so behandeln wie es einem braven und rechtschaffenen Sohne wohl an
steht und gebührt. Kost, Kleidung, ärztliche Behandlung, Medikamente
Brennmaterial und Licht haben sich die Verkäufer aus eigenen Mitteln zu
stellen; ihre Beerdigung ist Sache ihres Nachlasses.
6. Der Komparent K. K. unterwirft den durch ihn vertretenen G. K.
der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde.
7. Bis zur vollständigen Ausbezahlung des Kaufpreises und bis zur
gänzlichen Abführung aller dem genannten G. K. obliegenden Leistungen
bleiben das Privilegium auf die verkauften Immobilien und die Resiliations
klage gegen den genannten G. K. ausdrücklich vorbehalten.
8. Der Ankäufer ist verpflichtet, seinem Schwager J. E., Ackerer zu R.,
von der Parzelle Flur 2, Nummer 76, hinter den Gütern, 3 a 6 m, einen
längs des Hauses des E. gelegenen Streifen in der Breite von einer und in
der Länge von 4 Ruten zum Preise von 30 M abzutreten, der Zugang zu
dem alsdann verbleibenden Reste der Parzelle soll für den Ankäufer G. K.
von dem an E. abzutretenden Streifen aus stattfinden, der Ankäufer also das
Recht haben, den an E. abgetretenen Streifen zu begehen und zu befahren, mit
anderen Worten, es soll der abzutretende Streifen mit einer Wegegerechtigkeits
servitut zu gunsten des übrigen Teiles der Parzelle belastet werden.
9. Die Kosten dieses Aktes, der Genehmigung desselben durch das
Vormundschaftsgericht, der Ausfertigungen und der Transskription werden
von den Verkäufern einseitig getragen. Die Komparenten Eheleute F. K.