Full text: ¬Die Vererbung des ländlichen Grundbesitzes im Königreich Preussen (1)

Anlage IV. 
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in guter deutscher Reichsmünze zu Händen und gegen Quittung, sowie in 
der Wohnung der berechtigten Empfänger. 
4. Der Ankäufer ist verpflichtet, die angekauften Gebäulichkeiten bis zur 
gänzlichen Ausbezahlung bei einer soliden vaterländischen Feuerversicherungs 
gesellschaft ununterbrochen gegen Feuerschaden versichert zu erhalten und 
sich hierüber den zum Empfange der Kaufschillinge berechtigten Personen 
jederzeit auf Verlangen auszuweisen, widrigenfalls zur Strafe für den An 
käufer der ganze restierende Kaufschilling sofort, auf einmal in einer un 
geteilten Summe fällig, einforderbar ist, ohne dass es dieserhalb einer vor 
herigen gerichtlichen oder aufsergerichtlichen Aufforderung oder Inverzug 
setzung bedarf. 
5. Der genannte G. K. hat aufser dem Kaufpreise und ohne Anrechnung 
auf denselben noch die Verpflichtung zu folgenden unentgeltlichen Leistungen 
an seine Eltern als ein weiteres Aquivalent für die ihm geschehene Eigen 
tumsübertragung übernommen: 
Derselbe muss die Ausenhaltsfelder seiner Eltern bauen und beackern, 
die Felder mit dem von den Eltern zu stellenden Dünger düngen und mit 
der von denselben zu liefernden Saatfrucht einsäen, die Wiesen kultivieren, 
das Heu und den Grummet mähen und nach Häuse schaffen, das Obst 
brechen und dasselbe sowie alle übrigen Früchte nach Häuse bringen, die 
häuslichen Arbeiten seiner Eltern ohne Ausnahme verrichten, denselben die 
Wäsche und die Flickereien besorgen und sie in gesunden und kranken Tagen 
und bei Arbeitsunfähigkeit liebreich pflegen und bedienen und sie zu jeder 
Zeit so behandeln wie es einem braven und rechtschaffenen Sohne wohl an 
steht und gebührt. Kost, Kleidung, ärztliche Behandlung, Medikamente 
Brennmaterial und Licht haben sich die Verkäufer aus eigenen Mitteln zu 
stellen; ihre Beerdigung ist Sache ihres Nachlasses. 
6. Der Komparent K. K. unterwirft den durch ihn vertretenen G. K. 
der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde. 
7. Bis zur vollständigen Ausbezahlung des Kaufpreises und bis zur 
gänzlichen Abführung aller dem genannten G. K. obliegenden Leistungen 
bleiben das Privilegium auf die verkauften Immobilien und die Resiliations 
klage gegen den genannten G. K. ausdrücklich vorbehalten. 
8. Der Ankäufer ist verpflichtet, seinem Schwager J. E., Ackerer zu R., 
von der Parzelle Flur 2, Nummer 76, hinter den Gütern, 3 a 6 m, einen 
längs des Hauses des E. gelegenen Streifen in der Breite von einer und in 
der Länge von 4 Ruten zum Preise von 30 M abzutreten, der Zugang zu 
dem alsdann verbleibenden Reste der Parzelle soll für den Ankäufer G. K. 
von dem an E. abzutretenden Streifen aus stattfinden, der Ankäufer also das 
Recht haben, den an E. abgetretenen Streifen zu begehen und zu befahren, mit 
anderen Worten, es soll der abzutretende Streifen mit einer Wegegerechtigkeits 
servitut zu gunsten des übrigen Teiles der Parzelle belastet werden. 
9. Die Kosten dieses Aktes, der Genehmigung desselben durch das 
Vormundschaftsgericht, der Ausfertigungen und der Transskription werden 
von den Verkäufern einseitig getragen. Die Komparenten Eheleute F. K.
	        
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