Full text: ¬Die Vererbung des ländlichen Grundbesitzes im Königreich Preussen (1)

I. Oberlandesgerichtsbezirk Köln. 
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§ 9. Käufer sind verpflichtet, die Gebäude in gutem baulichen Zustande 
zu erhalten und auch gegen Feuersgefahr zu versichern. 
In der unteren Wohnstube bleiben der Tisch, zwei Bänke, der Ofen, 
und was wand-, band-, niet- und nagelfest ist. 
Heute den fünfundzwanzigsten Januar dieses Jahres treten Käufer in 
den Besitz der Gebäulichkeiten und Zubehörungen ein und haben auch von 
da ab alle darauf ruhenden und etwa kommenden Steuern und Abgaben zu 
tragen. In den vollen Alleinbesitz treten dieselben erst mit dem Tode des 
Letztlebenden der Verkäufer und der im Hause noch lebenden ledigen Ge 
schwister, und zwar ohne Entgelt. 
Gegenwärtiger Kaufvertrag wurde nach deutlicher Vorlesung von beiden 
Teilen in allen seinen einzelnen Punkten genehmigt, darauf doppelt aus 
gefertigt, von beiden Teilen und anwesenden Zeugen eigenhändig unter 
schrieben und jedem Teile ein unterschriebenes Exemplar behändigt. 
Anlage IV.1) 
Abstandsvertrag über ein kleines Anwesen im Kreise Kreuznach. 
Aus den Vormundschaftsakten. 
Königreich Preufsen. 
Notarielle Urkunde. 
Heute, den ... 1887. 
Vor Justizrat C. S., Königlich Preufsischem Notar, zu S. im Land 
gerichtsbezirke Coblenz wohnend, und im Beisein der beiden am Schlusse 
genannten Zeugen erschienen: 
1. Die Eheleute Herr F. K., Ackerer und E. geborene P., ohne be 
sonderes Geschäft, die Ehefrau von ihrem Ehemann hierzu speziell autorisiert 
beide zu R. wohnend, als Verkäufer einerseits und 2., der Herr K. K., 
Ackerer zu R. wohnend, handelnd hierbei in seiner Eigenschaft als ge 
richtlich ernannter Pfleger des zwanzig Jahre alten Sohnes der genannten 
Eheleute F. K., des zu R. wohnenden Tagelöhners G. K. und in dieser seiner 
angegebenen Eigenschaft als Ankäufer anderseits. 
Die Komparenten, handelnd wie besagt, erklärten, den nachstehenden 
Kaufvertrag miteinander verabredet und abgeschlossen zu haben, und zwar 
die Komparenten Eheleute F. K. und E. geborene P. verkaufen und übertragen 
hierdurch unter solidarischer Haftverbindlichkeit ihrem durch den Komparenten 
K. K. hier rechtsgiltig vertretenen Sohne G. K. die nachbeschriebenen, in 
der Gemeinde R. gelegenen Immobilien, sowie die noch ausgeführten 
Mobilien und Moventien, und zwar: 
A. Folgende Immobilien: 
1. Das zu R. an der Dorfstrafse gelegene mit Nummer 24 bezeichnete 
Wohnhaus mit Hofraum, Hausgarten, Scheune und Stall und allen sonstigen 
*) Zu Seite 65.
	        
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