Full text: ¬Die Vererbung des ländlichen Grundbesitzes im Königreich Preussen (3)

VIII. Provinz Sachsen. 
Grenze anstossenden Dörfern behauptet), und der Umfang hufenzähliger 
Länderei war ein beschränkter. Hierunter war der Inbegriff mehrerer 
Grundstücke zu verstehen, die unter einem Foliotitel (Zinsitem) auf den 
Namen eines Besitzers eingetragen waren. Es waren dies stets Bruchteile 
von Hufen, heruntergehend bis auf 1/16 Hufe. Die Hauptmasse des Landes 
jedoch setzte sich aus sogenannten Wandeläckern zusammen, und für sie 
galten die obigen Teilungsbeschränkungen nicht. 
Besonders beachtenswert ist ferner der Verlauf der Gesetzgebung im 
Erfurter Gebiete; es zeigt sich hierselbst, dass trotz der Verbote die Sitte 
sich ungeschwächt erhält, und das positive Recht gezwungen wird, sich ihr 
mehr und mehr anzubequemen. Wie in anderen thüringischen Territorien 
erstrecken sich diese Verbote nur auf die Erbzinsgüter und lassen die 
im Eigentum ihrer Besitzer stehenden Güter unberührt. Die Verfügungs 
gewalt an solchen Erbainsgütern war indessen schon im Mittelalter eine 
weite gewesen, sie durften hier, wie erwähnt, ohne Konsens des Erbherren 
geteilt werden, woraus sich eine in später Zeit höchst lästig empfundene 
Zersplitterung ergeben musste. Die Gesetzgebung des 17. Jahrhunderts 
versucht es nun, dem Übelstand zu steuern. Zunächst führt eine Verord 
nung vom J. 1676 bewegliche Klage darüber, dass „derselben Erben die 
Erbeinsgüter allzusehr zerrissen, zerteilten und vereinzelten, dahero Abbruch 
an Zinsen, Unrichtigkeit in denen Büchern, auch Frohndienste wegen merk 
liche Verhinderung erfolgte.“ Es wird befohlen „dass die Erbainsgüter 
keineswegs weiter, auch nicht in Teilungen oder Erbschaften von einander 
gerissen werden sollen, denn dass zum Wenigsten ein Halb Viertel Landes 
bey einander bleibe“2). Die Festsetzung dieser Teilungsgrenze scheint 
unwirksam gewesen zu sein, und die Gesetzgebung beschränkt sich 
daher in einer späteren Verordnung darauf, nur für die „gehüfete 
Länderey“, jene Parzellierungsgrenze vorzuschreiben, während für die 
„einzelne Länderey“t ein erheblich niedriger gegriffenes Parzellenminimum 
festgesetzt wird. Dieselbe soll nämlich nicht unter ½/2 Acker — ½2 Morgen 
parzelliert werden dürfen3). Selbst diese erheblich abgeschwächte Ein 
schränkung der Parzellierungsfreiheit wurde jedoch noch als lästige Fessel 
empfunden. Infolgedessen wird in einer späteren, auf das Jahr 1748 be 
züglichen Verordnung von jener Teilungsgrenze für die „gehüfete Ländereyt 
Abstand genommen und nur das 1705 für die „einzelne Länderei“ fizierte 
Parzellenminimum von neuem in Erinnerung gebracht. Es sollen beim 
Erbfalle „wenn eine Verteilung nicht gar zu vermeiden wäre, wogegen zwar 
D Ebda, S. 150. Geschlossene Höfe fanden sich in Holungen, Bischofferode, 
Weissenborn, Jützenbach, Wintzingerode, Kirchohmfeld, Kaltohmfeld, Wehnde, Teis 
tungen, Hüpstedt, Rohrberg, Freienbagen, Martinsfeld, Bernterode, Hildebrandshausen, 
Diedorf, Catharinenberg. Die im ersten Kapitel S. 40 fl. gegebenen Ausführungen be 
weisen, dass in mehreren der genannten Gemeinden die Geschlossenheit der Vererbung 
bis in die Gegenwart hinein mehr oder minder häufig sich behauptet hat. 
2 HENENANN: Die statutarischen Rechte für Erfurt und sein Gebiet a. a. 0. 
S. 240/241. 
3) HEINEMANN a. a. O. S. 221.
	        
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