VIII. Provinz Sachsen.
Grenze anstossenden Dörfern behauptet), und der Umfang hufenzähliger
Länderei war ein beschränkter. Hierunter war der Inbegriff mehrerer
Grundstücke zu verstehen, die unter einem Foliotitel (Zinsitem) auf den
Namen eines Besitzers eingetragen waren. Es waren dies stets Bruchteile
von Hufen, heruntergehend bis auf 1/16 Hufe. Die Hauptmasse des Landes
jedoch setzte sich aus sogenannten Wandeläckern zusammen, und für sie
galten die obigen Teilungsbeschränkungen nicht.
Besonders beachtenswert ist ferner der Verlauf der Gesetzgebung im
Erfurter Gebiete; es zeigt sich hierselbst, dass trotz der Verbote die Sitte
sich ungeschwächt erhält, und das positive Recht gezwungen wird, sich ihr
mehr und mehr anzubequemen. Wie in anderen thüringischen Territorien
erstrecken sich diese Verbote nur auf die Erbzinsgüter und lassen die
im Eigentum ihrer Besitzer stehenden Güter unberührt. Die Verfügungs
gewalt an solchen Erbainsgütern war indessen schon im Mittelalter eine
weite gewesen, sie durften hier, wie erwähnt, ohne Konsens des Erbherren
geteilt werden, woraus sich eine in später Zeit höchst lästig empfundene
Zersplitterung ergeben musste. Die Gesetzgebung des 17. Jahrhunderts
versucht es nun, dem Übelstand zu steuern. Zunächst führt eine Verord
nung vom J. 1676 bewegliche Klage darüber, dass „derselben Erben die
Erbeinsgüter allzusehr zerrissen, zerteilten und vereinzelten, dahero Abbruch
an Zinsen, Unrichtigkeit in denen Büchern, auch Frohndienste wegen merk
liche Verhinderung erfolgte.“ Es wird befohlen „dass die Erbainsgüter
keineswegs weiter, auch nicht in Teilungen oder Erbschaften von einander
gerissen werden sollen, denn dass zum Wenigsten ein Halb Viertel Landes
bey einander bleibe“2). Die Festsetzung dieser Teilungsgrenze scheint
unwirksam gewesen zu sein, und die Gesetzgebung beschränkt sich
daher in einer späteren Verordnung darauf, nur für die „gehüfete
Länderey“, jene Parzellierungsgrenze vorzuschreiben, während für die
„einzelne Länderey“t ein erheblich niedriger gegriffenes Parzellenminimum
festgesetzt wird. Dieselbe soll nämlich nicht unter ½/2 Acker — ½2 Morgen
parzelliert werden dürfen3). Selbst diese erheblich abgeschwächte Ein
schränkung der Parzellierungsfreiheit wurde jedoch noch als lästige Fessel
empfunden. Infolgedessen wird in einer späteren, auf das Jahr 1748 be
züglichen Verordnung von jener Teilungsgrenze für die „gehüfete Ländereyt
Abstand genommen und nur das 1705 für die „einzelne Länderei“ fizierte
Parzellenminimum von neuem in Erinnerung gebracht. Es sollen beim
Erbfalle „wenn eine Verteilung nicht gar zu vermeiden wäre, wogegen zwar
D Ebda, S. 150. Geschlossene Höfe fanden sich in Holungen, Bischofferode,
Weissenborn, Jützenbach, Wintzingerode, Kirchohmfeld, Kaltohmfeld, Wehnde, Teis
tungen, Hüpstedt, Rohrberg, Freienbagen, Martinsfeld, Bernterode, Hildebrandshausen,
Diedorf, Catharinenberg. Die im ersten Kapitel S. 40 fl. gegebenen Ausführungen be
weisen, dass in mehreren der genannten Gemeinden die Geschlossenheit der Vererbung
bis in die Gegenwart hinein mehr oder minder häufig sich behauptet hat.
2 HENENANN: Die statutarischen Rechte für Erfurt und sein Gebiet a. a. 0.
S. 240/241.
3) HEINEMANN a. a. O. S. 221.