Schlussbetrachtungen.
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Lage der Abfindlinge bei Begünstigung und Nichtbegünstigung des Guts
übernehmers in beiden Fällen ein ähnliches Bild. In Pommern kann nach
diesen Erhebungen ebenfalls nicht die Rede davon sein, dals die Anerben
sitte die weichenden Erben in das Proletariat versinken lasse.
Das Ergebnis ist im allgemeinen, dass bei Begünstigung des Über
nehmers die Miterben eine brauchbare Erziehung und Ausbildung genielsen,
einen sicheren Rückhalt haben und eine Existenz zu gründen vermögen,
die oft besser und sicherer ist als die des Gutsübernehmers, während dort,
wo eine Begünstigung des Übernehmers nicht üblich ist, oft alle Teile
schlecht fahren und der Gefahr, ins Proletariat zu versinken, viel näher
stehen als im ersten Falle.
Rücksicht auf die weichenden Erben kann also gegen ein Anerben
recht nicht geltend gemacht werden.