Full text: ¬Die Vererbung des ländlichen Grundbesitzes im Königreich Preussen (3)

X. Provinz Pommern. 
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erfolgen würde, ist ... angehalten, mir und meiner Frau, solange als einer von uns beiden 
noch lebt, jährlich die Summe von 300 M (dreihundert Mark) auszuzahlen, um hiervon 
unseren Lebensunterhalt bestreiten zu können. 
, den .. 18.. 
Es ist wohl zu erwägen, ob sich nicht ein Teil der Zeitpachtstellen in 
ein Erbpacht- oder Rentengutsverhältnis verwandeln liefse oder die Pacht 
perioden bedeutend zu verlängern wären. 
4. Beziehungen der Erbgewohnheiten zum geltenden Recht 
und die Möglichkeit einer Änderung desselben. 
In den Kreisen Anklam und Demmin vollzieht sich der Übergang des 
bäuerlichen und kleinen Grundbesitzes auf die Erben, unbekümmert um das 
geltende Erbrecht, in Gestalt des Altenteilsvertrages mit Begünstigung des 
Hofesübernehmers. Während das geltende Intestat-Erbrecht zu dieser Sitte im 
Gegensatz steht und ihre Bethätigung, namentlich wenn Minderjährige beteiligt 
sind, erschwert, würde die Sitte durch Schaffung eines Intestatanerbenrechts 
gefestigt und ihre Erhaltung begünstigt werden. Allerdings mülste bei der 
Einführung desselben das Vorurteil bei der ländlichen Bevölkerung bekämpft 
werden, dals durch ein Anerbenrecht im modernen Sinne die Verfügungs 
freiheit des Erblassers beschränkt werden würde oder auch nur Angesichts 
der Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches beschränkt werden könnte. 
Änders liegen die Verhältnisse in Neuvorpommern und Rügen. Will 
man hier für gröfsere Stätigkeit der Inhaber der Wirtschaft sorgen, so 
mülste vor allen Dingen nach einer Verminderung der Zeitpächter getrachtet, 
also eine Reform der Agrarverfassung überhaupt angestrebt werden. Die 
geringen Überreste des dortigen Bauernstandes sind vermöge der schweren 
Erschütterungen, die ihr Besitzrecht und Besitzstand im Laufe der letzten 
Jahrhunderte erlitten hat, der Anerbensitte grösstenteils entfremdet worden. 
Eine Änderung des Erbrechts würde in der jetzigen schwierigen Lage 
der landwirtschaftlichen Bevölkerung, besonders in hoher Verschuldung ein 
Hemmnis finden. Das Anerbenrecht müsste bei hoher Verschuldung fort 
fallen und für diesen Fall den Miterben das bisherige Recht des Verkaufs 
gewahrt werden können, weil sie andernfalls zu schlecht gestellt und in 
vielen Fällen vollkommen leer ausgehen würden. 
Ohne solche Vorkehrungen würde die nächste Folge der Schaffung 
eines Anerbenrechts mit erheblicher Begünstigung des Anerben lediglich 
die Vermehrung der Testamente und Übergabeverträge sein. Andererseits 
würde auch in Neuvorpommern und Rügen die Schaffung eines zweck 
mälsigen Anerbenrechts die ländliche Bevölkerung zu anerbenrechtsartiger 
Vererbung des Grundbesitzes anregen. 
Nur wenige Berichte haben sich über die Rätlichkeit einer Änderung des geltenden 
Rechts resp. Schaffung eines Anerbenrechts ausgesprochen. Eine hierauf bezügliche Frage 
war nicht gestellt worden. Der Landrat zu Grimmen schreibt: 
„Der häufige Besitzwechsel in grösseren Gütern hat seinen Grund darin, dass der 
grössere Grundbesitz hierzulande nicht einen Sohn zum Zwecke der Erhaltung des Be-
	        
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