III. Kapitel. Die bestehenden Erbgewohnheiten.
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Übertrag: 928 M
5. Viehzucht.
a) Verkauf von Kühen, Kälbern und Einnahmen aus dem Butter- und
Milchgeschäft
200
b) Verkauf von Wolle und Schlachtvieh aus dem Schafbestande
50
c) Aus der Schweinezucht
200
Summe der Einnahmen 1378 M
Demgegenüber stehen an Ausgaben jährlich:
Grundsteuer
20,40 M
Gebäudesteuer
4,20
Klassensteuer
18,00
Rente
26,60
Feuerkasse
16,50
1 Knecht
120,00
1 Magd
100,00
1 Hirt
50,00
Schornsteinfeger
0,75
Für Reparaturen
3,55
Summa 360,00 M
Einnahmen
1378 M
Ausgaben..
360
Reinertrag 1018 M (reine Einnahme),
zu 5% kap.
20 360 M.
Der Altenteil bleibt unberücksichtigt, weil er eine dauernde Last nicht darstellt. Tax
wert des Bauerhofes ist also 20 360 M.
Der Grundbuchrichter des Neustettiner Amtsgerichts, aus dessen Bezirk
die vorstehende Taxe stammt, versicherte nun dem Verfasser, dafs das Gericht
zwar Gewicht darauf lege, dass die Taxen nicht zu hoch würden, um dem
Übernehmer das Grundstück nicht zu verteuern; trotzdem aber suche er.
der Richter, wenn es irgend anginge, die gerichtliche Taxation im Interesse
der Leute zu vermeiden und eine anderweite Regelung nach Übereinkunft
herbeizuführen, denn etwas zu hoch für den Übernehmer fielen die gericht
lichen Ertragstaxen immer noch aus. In der That zeigt das angeführte Bei
spiel die ganze Unvollkommenheit der Taxationsprinzipien und -Praxis. Unter
den Wirtschaftskosten fehlen, abgesehen von dem baren Arbeitslohn und ge
ringen Reparaturkosten, alle laufenden Ausgaben, wie Ankauf von Jungvieh,
Saatgut, Düngemitteln; fehlt, abgesehen von den stillschweigend eingesetzten,
im Haushalt des Besitzers verbrauchten Wirtschafts-Erzeugnissen, ein Arbeits
lohn für die sehr intensive Thätigkeit der bäuerlichen Familie. Als Reinertrag
gilt vielmehr der Überschufs der verkauften Produkte über die nur teilweise
genannten baren Wirtschaftsausgaben, ohne Rücksicht auf die notwendigen
Barausgaben für den Haushalt. Mit andern Worten ein grosser Teil des
kapitalisierten Arbeitslohns des übernehmenden Bauern und seiner mit
arbeitenden Angehörigen wird in die zu teilende Erbschaftsmasse mit ein
geworfen.
Ferner ist die Risikoprämie sehr unvollständig und eine Amortisationsquote
überhaupt nicht eingesetzt. Die Minderung der Erträge durch Missernte, Hagel
schlag, Viehsterben bleibt also ebenso unberücksichtigt, wie die Notwendigkeit,