Full text: ¬Die Vererbung des ländlichen Grundbesitzes im Königreich Preussen (3)

III. Kapitel. Die bestehenden Erbgewohnheiten. 
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Übertrag: 928 M 
5. Viehzucht. 
a) Verkauf von Kühen, Kälbern und Einnahmen aus dem Butter- und 
Milchgeschäft 
200  
b) Verkauf von Wolle und Schlachtvieh aus dem Schafbestande 
50  
c) Aus der Schweinezucht 
200  
Summe der Einnahmen 1378 M 
Demgegenüber stehen an Ausgaben jährlich: 
Grundsteuer 
20,40 M 
Gebäudesteuer 
4,20  
Klassensteuer 
18,00  
Rente 
26,60  
Feuerkasse 
16,50  
1 Knecht 
120,00  
1 Magd 
100,00  
1 Hirt 
50,00  
Schornsteinfeger 
0,75  
Für Reparaturen 
3,55  
Summa 360,00 M 
Einnahmen 
1378 M 
Ausgaben.. 
360  
Reinertrag 1018 M (reine Einnahme), 
zu 5% kap. 
20 360 M. 
Der Altenteil bleibt unberücksichtigt, weil er eine dauernde Last nicht darstellt. Tax 
wert des Bauerhofes ist also 20 360 M. 
Der Grundbuchrichter des Neustettiner Amtsgerichts, aus dessen Bezirk 
die vorstehende Taxe stammt, versicherte nun dem Verfasser, dafs das Gericht 
zwar Gewicht darauf lege, dass die Taxen nicht zu hoch würden, um dem 
Übernehmer das Grundstück nicht zu verteuern; trotzdem aber suche er. 
der Richter, wenn es irgend anginge, die gerichtliche Taxation im Interesse 
der Leute zu vermeiden und eine anderweite Regelung nach Übereinkunft 
herbeizuführen, denn etwas zu hoch für den Übernehmer fielen die gericht 
lichen Ertragstaxen immer noch aus. In der That zeigt das angeführte Bei 
spiel die ganze Unvollkommenheit der Taxationsprinzipien und -Praxis. Unter 
den Wirtschaftskosten fehlen, abgesehen von dem baren Arbeitslohn und ge 
ringen Reparaturkosten, alle laufenden Ausgaben, wie Ankauf von Jungvieh, 
Saatgut, Düngemitteln; fehlt, abgesehen von den stillschweigend eingesetzten, 
im Haushalt des Besitzers verbrauchten Wirtschafts-Erzeugnissen, ein Arbeits 
lohn für die sehr intensive Thätigkeit der bäuerlichen Familie. Als Reinertrag 
gilt vielmehr der Überschufs der verkauften Produkte über die nur teilweise 
genannten baren Wirtschaftsausgaben, ohne Rücksicht auf die notwendigen 
Barausgaben für den Haushalt. Mit andern Worten ein grosser Teil des 
kapitalisierten Arbeitslohns des übernehmenden Bauern und seiner mit 
arbeitenden Angehörigen wird in die zu teilende Erbschaftsmasse mit ein 
geworfen. 
Ferner ist die Risikoprämie sehr unvollständig und eine Amortisationsquote 
überhaupt nicht eingesetzt. Die Minderung der Erträge durch Missernte, Hagel 
schlag, Viehsterben bleibt also ebenso unberücksichtigt, wie die Notwendigkeit,
	        
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