Full text: ¬Die Vererbung des ländlichen Grundbesitzes im Königreich Preussen (3)

X. Provinz Pommern. 
110 
Ehe eingegangen war in eine fremde Familie, nämlich in die des zweiten 
Ehemannes über, und dies wird von den Kindern erster Ehe oft und mit 
Recht als eine Härte empfunden. So in dem folgenden Falle, der sich da 
durch noch kompliziert, dals das Grundstück voraussichtlich sogar an Kinder 
dritter Ehe kommen wird. Das betreffende Gut liegt im Gebiete der land 
rechtlichen Gütergemeinschaft. 
Beispiel einer Auseinandersetzung zwischen einem über 
lebenden Ehegatten und Kindern mehrerer Ehen. 
Im Jahre 1881 war die erste Ehefrau des Besitzers gestorben. Dieser hatte sich mit 
seinen 7 Kindern auseinandergesetzt, das Grundstück übernommen und später wieder ge 
heiratet. Aus dieser Ehe entsprangen noch 3 Kinder. Nunmehr starb er selbst. Bei der 
jetzt erfolgten Auseinandersetzung zwischen der zweiten Ehefrau und den 10 Kindern wurde 
eine gerichtliche Taxe des Hofes aufgenommen, welche einen Wert von 15789,45 M ergab.*) 
Auf dem Grundstück standen damals 11 955 M Schulden, die jedenfalls zum grofsen 
Teil die Muttererbteile der Kinder erster Ehe repräsentierten. Es war also vorhanden an 
Vermögen: 
Grund und Boden nach Taxe 
15 789,45 M 
Mobiliar 
1 736,97  
Summa 17 526,40 M 
ab Schulden 11 955,00  
Vermögen 5 571,40 M 
Hiervon fiel die eine Hälfte (2785,70 M) auf die 2. Frau, die andere Hälfte auf die 
10 Kinder. In der Auseinandersetzung übernahm die 2. Frau das Grundstück und die 
Schulden, und die 7 Kinder erster Ehe erhielten je 236,93 M; die 3 Kinder 2. Ehe je 
375,71 M. Das Grundstück war also nunmehr mit 14 738,70 M also fast bis zur vollen 
Höhe seines Wertes verschuldet. 
In anderen Gegenden wiederum kommen Vererbungen des Grund 
besitzes an Kinder erster Ehe und solche an Kinder zweiter Ehe neben 
einander vor, 2) so dals sich diesbezüglich eine allgemeine Regel für ganz 
Altvor- und Hinterpommern nicht aufstellen läfst. 
Auseinandersetzungen, welche zur sofortigen Übernahme des Grund 
stücks seitens eines Kindes führen, während der überlebende parens in den 
Altenteil geht, werden meist dann gemacht, wenn beim Tode des Bauern 
ein Kind erwachsen und die Frau nicht mehr jung genug ist, um noch 
einmal zu heiraten. Das folgende Beispiel entstammt zugleich einem der 
kleinen Gebietsteile Pommerns mit märkischem Recht. 
Beispiel einer Auseinandersetzung mit Übernahme des Guts 
durch ein Kind. 
1864 starb der Bauer St., der mit seiner Ehefrau in Gütertrennung nach der Joachimica 
gelebt hatte, ohne Testament. Er hinterliefs die Witwe und 12 Kinder. Das Besitztum 
war schuldenfrei. Der gerichtlichen Auseinandersetzung wurde folgendes dorfgerichtliche 
Inventar zu Grunde gelegt: 
’) S. unten unter Taxen, S. 112 ff. 
2) Kreis Lauenburg.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer