VIII. Provinz Sachsen.
zu übergeben, wird unterstützt durch die Energie, den Fleiss, die Sparsam
keit des sächsischen Landwirts. Es wurde unter der Herrschaft der
früheren lohnenden Preise als Pflicht des sorgsamen Wirtes angesehen, etwa
die Hälfte des Einkommens zu sparen.
Unter solchen Verhältnissen
wurde für die Abfindung der übrigen Kinder ein Geldkapital verfügbar, und
damit die Überlassung des Hofes an den Annehmer zu günstigen Be
dingungen ermöglicht.
Immerhin wird man sagen können, dass in gewissem Umfang der
Rübenbau doch zu einer Mobilisierung des Grundbesitzes geführt hatte
und Verkäufe von Bauerhöfen dort häufiger als in anderen Gegenden und
früheren Zeiten erfolgten. Bei Kränklichkeit des Besitzers oder seiner
Frau, Kinderlosigkeit, anderweitiger Berufsthätigkeit der Kinder, hoher
Verschuldung entschloss sich der bäuerliche Besitzer leichter zum Verkauf
bezw. zur Verpachtung, weil die Gelegenheit hierzu eine günstige war.
Abgesehen von solchen besonderen Anlässen fanden in den Zeiten auf
steigender Konjunktur auch bei ganz normalen Verhältnissen öfters Ver
äusserungen des ererbten Hofes statt, lediglich weil der von dem Nachbar ge
botene Kaufpreis ein verlockender war. In den Augen der Berufsgenossen galt
ein solches Verfahren aber nicht als rühmenswert. Wer sich ohne Not vom
alten Sitze der Familie, vom angeborenen, anerzogenen Berufe trennte, der
galt nicht als ein echter Landwirt, sondern bloss als solcher „zweiter
Klasse“.
In der Gegenwart kommt nun die verlockende Aussicht, einen hohen
Kaufpreis zu realisieren, weniger in Betracht. Heute ist es vielmehr die
entmutigende Lage der Landwirtschaft, die mangelnde Rentabilität, die
Schwierigkeit der Leuteverhältnisse, die Hoffnung, sich und den Seinen ein
reichlicheres, bequemeres Dasein in den Städten zu verschaffen, die manchen
Landwirt zum Verlassen der heimischen Scholle bewegt. Endlich hat die
Aussicht, mit dem gleichen Grund- und Betriebskapital in den östlichen
Provinzen einen weit grösseren Besitz als in der Heimat bewirtschaften zu
können, manchen Landwirt zum Verkauf des väterlichen Hofes bestimmt.
um die ihm verlockend scheinende soziale Position eines ostelbischen Ritter
gutsbesitzers zu erringen.
Im Ganzen genommen, dürfte indes die Mobilisierung im Laufe des
letzten Jahrzehntes abgenommen haben, da der Rückgang in der Renta
bilität die Möglichkeit eines vorteilhaften Verkaufs stark verringert hat.
Daher stellt sich nach wie vor auch in den Rübengegenden die Erhaltung
des Besitzes in der Familie als Regel dar.
Das gekennzeichnete Streben kommt nun darin zum Ausdruck,
dass der Übernahmepreis weit hinter dem etwa zu erzielenden
Verkaufspreis zurückbleibt. Eine bestimmte Relation zwischen
beiden besteht allerdings nicht, vielmehr richtet sich der Überlassungspreis
durchaus nach den Verhältnissen des individuellen Falles. Es ist also
weder ein bestimmter Bruchteil des Verkaufspreises, etwa 5/6, 2/8 u. s. w.,
noch auch der Ertragswert im wissenschaftlichen Sinn die Basis seiner