Full text: ¬Die Vererbung des ländlichen Grundbesitzes im Königreich Preussen (3)

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Die Vererbung des Grundbesitzes. 
Zahl der Fälle, 
Zahl 
in denen der Witwe 
der Testamente 
Amtsgerichtsbezirk 
das Gut vermacht wird 
überhaupt 
Arnswalde 
Baruth 
Bernau 
Finsterwalde 
Forst. 
Friedeberg 
Lieberose 
Nauen 
Im A.-G.-Bez. Zehden wurde die Witwe in den 5 Testamentsfällen, wo 
sie überhaupt vorhanden war, stets als Vorerbin, die Kinder aber auf den 
Überrest eingesetzt. 
Häufig wird jedoch die Einsetzung der Witwe als Erbin an die Be 
dingung geknüpft, daß sie sich nicht wieder verheiraten darf,1) widrigen 
falls sie mit den Kindern Abrechnung zu halten hat. 
A.-G. Mittenwalde: Hervorzuheben ist die sich stets wiederfindende Bestimmung der 
Testamente, wonach der überlebende Ehegatte für den Fall, daß er zu einer anderweiten 
Ehe schreitet, vorher mit den andern Erben nach gesetzlicher Erbfolgeordnung Teilung zu 
halten hat. 
A.-G. Potsdam: Im Falle der Wiederverheiratung muß eine Auseinandersetzung mit 
den Kindern eintreten. 
A.-G. Havelberg: Die letztwillige Verfügung ist mehrfach durch die weitere ergänzt, 
daß im Falle der Wiederverheiratung der Ehefrau dieselbe gehalten sein soll, sich mit den 
Kindern nach den gesetzlichen Vorschriften auseinanderzusetzen. 
Sind Noterben vorhanden, so wird jedoch der Witwe fast ausnahmslos 
die Verpflichtung auferlegt, das Gut zu einem bestimmten Termine und zu 
bereits festgesetzten Bedingungen oder zu einer von ihr selbst festzusetzenden 
Taxe an einen bereits bezeichneten oder später von ihr auszuwählenden 
Übernehmer aus der Zahl der gemeinschaftlichen Kinder zu überlassen. Der 
Termin ist in den einzelnen Gegenden der Provinz verschieden: 21. Lebens 
jahr des Übernehmers im Kreis Osthavelland und Kalau; 24. Lebensjahr 
Westhavelland; 25. Soldin, Arnswalde, Landgerichtsbezirke Potsdam und 
Prenzlau; 26. Weststernberg; bei Großjährigkeit des jüngsten Kindes Cottbus 
und Sorau, A.-G. Spremberg. Auf diese Weise wird eine weitere Belastung 
des Hofes zunächst vermieden, da die Zinsen des Vatererbes der minder 
jährigen Kinder der Witwe als Zuschuß für deren Erziehung und Unterhalt 
verbleiben. 
’) Im Kreise Westhavelland wird der Witwe, wenn beim Tode des Testators noch 
sehr junge Kinder vorhanden sind, die Wiederverheiratung, auch ohne gesetzliche Teilung 
zu halten, gestattet und die Festsetzung des Altenteils auch zugunsten des zweiten Ehemanns 
bestimmt. Ist die Witwe noch jung, wird sie sich meist wieder verheiraten und wendet 
dann, wenn sie testamentarisch nicht gebunden ist, den Hof nicht selten einem Kinde 
zweiter Ehe zu. — Im allgemeinen läßt sich aber annehmen, daß die Witwe nicht mehr zu 
einer neuen Ehe schreitet, falls das älteste Kind auch nur 15 Jahre alt ist. Nur aus dem 
Kreise Arnswalde wird über die Neigung zu späten Wiederverheiratungen berichtet.
	        
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