Die Vererbung des Grundbesitzes.
die Naturalien meist nicht dem vollen Werte nach berechnet werden.
Ins
besondere werden Gemüse, Heizung, Fuhren nach der Stadt usw. „nicht so
gerechnet“. Der Wert eines kleinen bäuerlichen Altenteils für zwei Personen
wird für die Kreise Beeskow-Storkow und Lübbenau auf 300 M angegeben;
daneben kommen im ersteren Kreise auch solche bis zu 3000 M vor; in
Niederbarnim und Zauche-Belzig bei Kossäthenhöfen etwa 400—500 M; im
Netzebruch bei Höfen von 25 ha gegen 700 M, häufig noch mehr im Süden
des Kreises Templin.
Über die Höhe des Altenteils ergeben die Fragebogen folgendes: „Bei
leichtem Boden beträgt der Wert nur 300 M, oft nur 200 M in den Kreisen
Beeskow-Storkow, Luckau, Krossen, West-Sternberg, auch bei mittlerem Boden
in Nieder-Barnim, Zauche-Belzig, und selbst bei schwerem Boden in den
Kreisen Prenzlau, Osthavelland und Landsberg a. W. Allgemein wird als
Durchschnittswert 500 M angegeben; doch wird auch bei leichtem Boden
im Prenzlauer Kreise 800 bis 1000 M als Durchschnittswert genannt. Bei
schwerem Boden ist der Wert meist erheblich über 500 M; bis zu 3000 M
beträgt er in den Kreisen Beeskow-Storkow und im Östhavelländischen Luch.
Für die Westpriegnitz wird für mittleren Boden ein Bareswert von 500 M
für je 100 Morgen angegeben.“
Bei den kleinen und kleinsten Stellen bildet das Altenteil häufig eine
fast unerschwingliche Last. Kommt es doch schon bei Höfen von nur
2 ha Umfang vor, während das Existenzminimum für einen Altsitzer
nicht unter 60, für zwei nicht unter 100 M jährlich sinken kann. Daher
sind die Angaben über die Höhe des Altenteils nach Prozenten des Rein
ertrages unzuverlässig und für ganz kleine Höfe viel zu niedrig. Bei mittlerem
Besitz dürfte ¼ oder 1 des Reinertrages der jährlichen Altenteilsleistung
entsprechen. Dies wird z. B. aus der Priegnitz und der Niederlausitz all
gemein angegeben. Selbst in einer so fruchtbaren Gegend, wie dem Lebuser
Kreise ist das Altenteil zuweilen so drückend, daß die Kinder lieber den
Hof im Stiche lassen als es leisten. Der Gutsübernehmer geht häufig von
der Hoffnung aus, daß das Altenteil nicht im vollen Umfange eingefordert
werde, sondern daß der Altsitzer am Tische des Wirtes mitißt. Bei größeren
Bauerngütern ist dies ja allerdings nicht der Fall, aber meist begnügt sich
der Altsitzer auch hier mit geringeren Leistungen, als im Vertrage aus
gemacht ist.
L.-R. Angermünde: Die für die Eltern ausgesetzten Ausgedinge sind nominell und
werden selten ganz beansprucht.
L.-R. Beeskow: Wenn ein gutes Einvernehmen besteht, dringen die Altsitzer nicht
auf die genaue Einhaltung der in dem Übergabevertrag getroffenen Bestimmungen.
L.-R. Lübben: Wenn auch die Ausgedinge auf dem Papier oft hoch angenommen
werden, so gehen die in dieser Hinsicht gestellten Ansprüche niemals über das Maß des
Angemessenen und Leistungsfähigen hinaus.
Im allgemeinen scheint das Verhältnis zwischen Wirt und Altsitzer
ein gutes oder doch immerhin erträgliches zu sein. Für die ganze Provinz
ist es zutreffend, daß der Altsitzer, solange ein gutes Einvernehmen besteht,