Full text: ¬Die Vererbung des ländlichen Grundbesitzes im Königreich Preussen (3)

Die Vererbung des Grundbesitzes. 
die Naturalien meist nicht dem vollen Werte nach berechnet werden. 
Ins 
besondere werden Gemüse, Heizung, Fuhren nach der Stadt usw. „nicht so 
gerechnet“. Der Wert eines kleinen bäuerlichen Altenteils für zwei Personen 
wird für die Kreise Beeskow-Storkow und Lübbenau auf 300 M angegeben; 
daneben kommen im ersteren Kreise auch solche bis zu 3000 M vor; in 
Niederbarnim und Zauche-Belzig bei Kossäthenhöfen etwa 400—500 M; im 
Netzebruch bei Höfen von 25 ha gegen 700 M, häufig noch mehr im Süden 
des Kreises Templin. 
Über die Höhe des Altenteils ergeben die Fragebogen folgendes: „Bei 
leichtem Boden beträgt der Wert nur 300 M, oft nur 200 M in den Kreisen 
Beeskow-Storkow, Luckau, Krossen, West-Sternberg, auch bei mittlerem Boden 
in Nieder-Barnim, Zauche-Belzig, und selbst bei schwerem Boden in den 
Kreisen Prenzlau, Osthavelland und Landsberg a. W. Allgemein wird als 
Durchschnittswert 500 M angegeben; doch wird auch bei leichtem Boden 
im Prenzlauer Kreise 800 bis 1000 M als Durchschnittswert genannt. Bei 
schwerem Boden ist der Wert meist erheblich über 500 M; bis zu 3000 M 
beträgt er in den Kreisen Beeskow-Storkow und im Östhavelländischen Luch. 
Für die Westpriegnitz wird für mittleren Boden ein Bareswert von 500 M 
für je 100 Morgen angegeben.“ 
Bei den kleinen und kleinsten Stellen bildet das Altenteil häufig eine 
fast unerschwingliche Last. Kommt es doch schon bei Höfen von nur 
2 ha Umfang vor, während das Existenzminimum für einen Altsitzer 
nicht unter 60, für zwei nicht unter 100 M jährlich sinken kann. Daher 
sind die Angaben über die Höhe des Altenteils nach Prozenten des Rein 
ertrages unzuverlässig und für ganz kleine Höfe viel zu niedrig. Bei mittlerem 
Besitz dürfte ¼ oder 1 des Reinertrages der jährlichen Altenteilsleistung 
entsprechen. Dies wird z. B. aus der Priegnitz und der Niederlausitz all 
gemein angegeben. Selbst in einer so fruchtbaren Gegend, wie dem Lebuser 
Kreise ist das Altenteil zuweilen so drückend, daß die Kinder lieber den 
Hof im Stiche lassen als es leisten. Der Gutsübernehmer geht häufig von 
der Hoffnung aus, daß das Altenteil nicht im vollen Umfange eingefordert 
werde, sondern daß der Altsitzer am Tische des Wirtes mitißt. Bei größeren 
Bauerngütern ist dies ja allerdings nicht der Fall, aber meist begnügt sich 
der Altsitzer auch hier mit geringeren Leistungen, als im Vertrage aus 
gemacht ist. 
L.-R. Angermünde: Die für die Eltern ausgesetzten Ausgedinge sind nominell und 
werden selten ganz beansprucht. 
L.-R. Beeskow: Wenn ein gutes Einvernehmen besteht, dringen die Altsitzer nicht 
auf die genaue Einhaltung der in dem Übergabevertrag getroffenen Bestimmungen. 
L.-R. Lübben: Wenn auch die Ausgedinge auf dem Papier oft hoch angenommen 
werden, so gehen die in dieser Hinsicht gestellten Ansprüche niemals über das Maß des 
Angemessenen und Leistungsfähigen hinaus. 
Im allgemeinen scheint das Verhältnis zwischen Wirt und Altsitzer 
ein gutes oder doch immerhin erträgliches zu sein. Für die ganze Provinz 
ist es zutreffend, daß der Altsitzer, solange ein gutes Einvernehmen besteht,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer