Full text: ¬Die Vererbung des ländlichen Grundbesitzes im Königreich Preussen (3)

Einleitung. 
gehende Fortdauer der lehnrechtlichen Erbordnung doch noch zulässig ist, 
s0 kommt also die Bindung des Grundbesitzes durch Lehnsordnung auch 
heute noch in Betracht'), freilich wohl in verschwindendem und nicht fest 
zustellendem Umfange. An sich nicht unerheblich ist hingegen die Ausdeh 
nung des fideikommissarischen Besitzes, der in den letzten Jahrzehnten, im 
Zusammenhang mit der erwähnten Auflösung der Lehnsverfassung, bedeu 
tend gewachsen ist. Während 1850 das Areal der Fideikommisse sich auf 
64834 ha belief, betrug es 1870 bereits 85435 ha, im Jahre 1895 hingegen 
150279 ha = 5,95 Prozent der Gesamtfäche der Provinz (2,5 Millionen hac). 
Ueber die Grössengliederung dieses fideikommissarischen Besitzes 
Es waren Ende 1895 vorhanden : 
giebt die nachstehende Tabelle Auskunft. 
100 ha mit 133 ha 
4 Fideikommisse unter 
971  
200 
von 100 
12 827 
500 
200 
33598 
1000 
500 
33 429 
2000 
„1000 
„ „ 34 017  
„2000— 5000 
„ 5000—10000 „ „ 15 333 
über 10000 „ „ 22 844  
Am umfangreichsten ist der fideikommissarische Besitz in der zum 
grössten Teil vom Fürstl. Hause Stolberg-Wernigerode besessenen Graf 
schaft Wernigerode, wo er 56,74 Prozent der Gesamtfläche in Anspruch 
nimmt. Erheblich ist er sodann in den Kreisen Sangerhausen mit 22,69 
Prozent (gleichfalls Besitz des Hauses Stolberg-Wernigerode), Manstelder 
Gebirgskreis mit 19,22 Prozent, Neuhaldensleben mit 18,51 Prozent, 
Eckartsberga mit 16,40 Prozent; insgesamt aber nimmt er von der Gesamt 
fläche der Provinz nur jene 5,95 Prozent in Anspruch. Hierbei beträgt 
nun das Waldareal 64 915 ha oder 43,20 Prozent, so dass für die land 
wirtschaftlich genutzte Fläche der Fideikommisse 85 364 ha oder 4,25 Pro 
zent des landwirtschaftlich benutzten Bodens der Provinz verbleiben. Ihr 
relativer Umfang ist also ein geringer. 
D Ges. v. 23. Juli 1875 betreffend Auflösung des Lehnsverbandes der Kur, Alt 
und Neumark. § 6. Hat der Lehnsbesitzer keine nach § 5 zu berücksichtigende, 
lehnsfähige Deszendenz, ist aber bei seinem Tode überhaupt ein nach § 3 zu berück 
sichtigender Lehnberechtigter am Leben, so vererbt das Lehen als solches nach 
§ 7. Hat der zur Succession ge 
Recht und Ordnung der bisherigen Lehnsfolge . 
langende Agnat oder Mitbelehnte bei dem Anfall des Lehens lehnsfähige Deszendenz, 
so verliert das Lehen in seiner Hand die Lehnseigenschaft. Erhält er später lehnsfähige 
Deszendenz, welche ihn überlebt, so verliert das Lehen in der Hand der letzteren die 
Lehnseigenschaft. Verstirbt die später geborene Deszendenz vor ihm, so tritt eine 
fernere Succession der Agnaten unter den im § 6 gegebenen Voraussetzungen nach der 
dort bestimmte Weise ein.« Damit übereinstimmend lauten die §§ 6, 7 des Ges. vom 
28. III. 1877 betreffd. Auflösung des Lehensverbandes in den Provinzen Sachsen und 
Brandenburg. 
2) Ztschrift d. Preuss. Statist. Bureaus 1897.
	        
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