Einleitung.
gehende Fortdauer der lehnrechtlichen Erbordnung doch noch zulässig ist,
s0 kommt also die Bindung des Grundbesitzes durch Lehnsordnung auch
heute noch in Betracht'), freilich wohl in verschwindendem und nicht fest
zustellendem Umfange. An sich nicht unerheblich ist hingegen die Ausdeh
nung des fideikommissarischen Besitzes, der in den letzten Jahrzehnten, im
Zusammenhang mit der erwähnten Auflösung der Lehnsverfassung, bedeu
tend gewachsen ist. Während 1850 das Areal der Fideikommisse sich auf
64834 ha belief, betrug es 1870 bereits 85435 ha, im Jahre 1895 hingegen
150279 ha = 5,95 Prozent der Gesamtfäche der Provinz (2,5 Millionen hac).
Ueber die Grössengliederung dieses fideikommissarischen Besitzes
Es waren Ende 1895 vorhanden :
giebt die nachstehende Tabelle Auskunft.
100 ha mit 133 ha
4 Fideikommisse unter
971
200
von 100
12 827
500
200
33598
1000
500
33 429
2000
„1000
„ „ 34 017
„2000— 5000
„ 5000—10000 „ „ 15 333
über 10000 „ „ 22 844
Am umfangreichsten ist der fideikommissarische Besitz in der zum
grössten Teil vom Fürstl. Hause Stolberg-Wernigerode besessenen Graf
schaft Wernigerode, wo er 56,74 Prozent der Gesamtfläche in Anspruch
nimmt. Erheblich ist er sodann in den Kreisen Sangerhausen mit 22,69
Prozent (gleichfalls Besitz des Hauses Stolberg-Wernigerode), Manstelder
Gebirgskreis mit 19,22 Prozent, Neuhaldensleben mit 18,51 Prozent,
Eckartsberga mit 16,40 Prozent; insgesamt aber nimmt er von der Gesamt
fläche der Provinz nur jene 5,95 Prozent in Anspruch. Hierbei beträgt
nun das Waldareal 64 915 ha oder 43,20 Prozent, so dass für die land
wirtschaftlich genutzte Fläche der Fideikommisse 85 364 ha oder 4,25 Pro
zent des landwirtschaftlich benutzten Bodens der Provinz verbleiben. Ihr
relativer Umfang ist also ein geringer.
D Ges. v. 23. Juli 1875 betreffend Auflösung des Lehnsverbandes der Kur, Alt
und Neumark. § 6. Hat der Lehnsbesitzer keine nach § 5 zu berücksichtigende,
lehnsfähige Deszendenz, ist aber bei seinem Tode überhaupt ein nach § 3 zu berück
sichtigender Lehnberechtigter am Leben, so vererbt das Lehen als solches nach
§ 7. Hat der zur Succession ge
Recht und Ordnung der bisherigen Lehnsfolge .
langende Agnat oder Mitbelehnte bei dem Anfall des Lehens lehnsfähige Deszendenz,
so verliert das Lehen in seiner Hand die Lehnseigenschaft. Erhält er später lehnsfähige
Deszendenz, welche ihn überlebt, so verliert das Lehen in der Hand der letzteren die
Lehnseigenschaft. Verstirbt die später geborene Deszendenz vor ihm, so tritt eine
fernere Succession der Agnaten unter den im § 6 gegebenen Voraussetzungen nach der
dort bestimmte Weise ein.« Damit übereinstimmend lauten die §§ 6, 7 des Ges. vom
28. III. 1877 betreffd. Auflösung des Lehensverbandes in den Provinzen Sachsen und
Brandenburg.
2) Ztschrift d. Preuss. Statist. Bureaus 1897.