Full text: ¬Die Vererbung des ländlichen Grundbesitzes im Königreich Preussen (3)

VIII. Provinz Sachsen. 
Nutzbare Fläche 
Zahl 
mit einem Grundsteuerreinertrag 
48 180,2 
55 431 
Mk. 
von unter 30 
100 390,6 
29 447 
30—90 
5,0 
80 388,8 
11 627 
90—150 
11,3 
181718,2 
14414 
150—300 
36,4 
587 923,3 
20 528 
300—1500 
18,2 
293 549,2 
3 443 
„ 1500—6000 
19,9 
320 286,6 
672 
über 6000  
Es entfallen demnach auf die als „bäuerlicher Besitz“ zu betrachten 
den Wirtschaften von 90—1500 Mk. Reinertrag 52,7 Prozent der nutzbaren 
Fläche aller Privatbesitzungen. Wenn hiernach der Anteil des bauer 
lichen Besitzes etwas kleiner erscheint, als nach den Zahlen der Betriebs 
statistik, so dürfte das zum Teil aus dem relativ höheren Grundsteuerrein 
ertrag der Provinz Sachsen erklärlich sein. Während im Staatsdurch 
schnitt die Reinertragsklassen 90—1500 Mk. Besitzungen von 7—100 ha 
darstellen, sind sie in Sachsen durchschnittlich nur halb so gross, 3,9 
bis 66 ha. Es umfassen demnach hier die Reinertragsklassen über 1500 Mk. 
zahlreiche Wirtschaften, die kleiner als 100 ha sind und nach den wirt 
schaftlichen, wie sozialen Begriffen der Provinz nicht zum Grossgrundbesitz 
gerechnet werden dürfen. Es möchte deshalb wohl richtiger sein, als untere 
Grenze für den Grossgrundbesitz die Reinertragsklasse 2100 Mk. anzu 
sehen. Danach wären vom Areal des Grossgrundbesitzes die Besitzklassen 
500—700 Thlr. Grundsteuerreinertrag mit 66743 ha Fläche in Abzug zu 
bringen und dem bäuerlichen Besitz hinzuzufügen, dafür aber andererseits 
die Besitzungen unter 120 Mk. auszuscheiden (6665 mit 41632 ha Fläche). 
Das Areal des bäuerlichen Besitzes erreicht damit einen Umfang von 
850028 ha = 54,4 Prozent der Gesamtfläche. Der bäuerliche Besitz nimmt 
also mehr als die Hälfte des privaten Grundeigentums ein. 
Ein spezielles Interesse für die vorliegende Untersuchung hat endlich 
noch die Frage, wieviel vom gesamten Grundbesitz freier Verfügung und 
damit freier Vererbung unterliegt? Zunächst scheidet hier jene Gattung 
des Grundbesitzes aus, für welche eine Vererbung überhaupt nicht in 
Frage kommt — der öffentliche Grundbesitz. Nach den heute freilich ver 
alteten aber doch kaum erheblich verschobenen Ergebnissen der Grund 
steuerregulierung berechnete MEITZEN für die Provinz Sachsen den Um 
fang der eingeschätzten Liegenschaften im Besitze des Reiches, Staates, 
der Krone, Kommunen, Kirche, Schulen, Stiftungen auf 410 174 ha*). 
Zu diesem öffentlichen tritt der fideikommissarisch gebundene Privat 
besitz, z. T. auch noch der Lehnsbesitz hinzu. Für den letzteren ist zwar 
die Aufhebung der Lehnsqualität durch Gesetz vom 28. III. 1877 erfolgt, 
da aber beim Nichtvorhandensein lehnsfähiger Deszendenz eine vorüber 
*) Bd. 103 d. preuss. Statistik S. 20/21. 
2) MEITZEN a. a. O. Bd. V. S. 204.
	        
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