VIII. Provinz Sachsen.
Nutzbare Fläche
Zahl
mit einem Grundsteuerreinertrag
48 180,2
55 431
Mk.
von unter 30
100 390,6
29 447
30—90
5,0
80 388,8
11 627
90—150
11,3
181718,2
14414
150—300
36,4
587 923,3
20 528
300—1500
18,2
293 549,2
3 443
„ 1500—6000
19,9
320 286,6
672
über 6000
Es entfallen demnach auf die als „bäuerlicher Besitz“ zu betrachten
den Wirtschaften von 90—1500 Mk. Reinertrag 52,7 Prozent der nutzbaren
Fläche aller Privatbesitzungen. Wenn hiernach der Anteil des bauer
lichen Besitzes etwas kleiner erscheint, als nach den Zahlen der Betriebs
statistik, so dürfte das zum Teil aus dem relativ höheren Grundsteuerrein
ertrag der Provinz Sachsen erklärlich sein. Während im Staatsdurch
schnitt die Reinertragsklassen 90—1500 Mk. Besitzungen von 7—100 ha
darstellen, sind sie in Sachsen durchschnittlich nur halb so gross, 3,9
bis 66 ha. Es umfassen demnach hier die Reinertragsklassen über 1500 Mk.
zahlreiche Wirtschaften, die kleiner als 100 ha sind und nach den wirt
schaftlichen, wie sozialen Begriffen der Provinz nicht zum Grossgrundbesitz
gerechnet werden dürfen. Es möchte deshalb wohl richtiger sein, als untere
Grenze für den Grossgrundbesitz die Reinertragsklasse 2100 Mk. anzu
sehen. Danach wären vom Areal des Grossgrundbesitzes die Besitzklassen
500—700 Thlr. Grundsteuerreinertrag mit 66743 ha Fläche in Abzug zu
bringen und dem bäuerlichen Besitz hinzuzufügen, dafür aber andererseits
die Besitzungen unter 120 Mk. auszuscheiden (6665 mit 41632 ha Fläche).
Das Areal des bäuerlichen Besitzes erreicht damit einen Umfang von
850028 ha = 54,4 Prozent der Gesamtfläche. Der bäuerliche Besitz nimmt
also mehr als die Hälfte des privaten Grundeigentums ein.
Ein spezielles Interesse für die vorliegende Untersuchung hat endlich
noch die Frage, wieviel vom gesamten Grundbesitz freier Verfügung und
damit freier Vererbung unterliegt? Zunächst scheidet hier jene Gattung
des Grundbesitzes aus, für welche eine Vererbung überhaupt nicht in
Frage kommt — der öffentliche Grundbesitz. Nach den heute freilich ver
alteten aber doch kaum erheblich verschobenen Ergebnissen der Grund
steuerregulierung berechnete MEITZEN für die Provinz Sachsen den Um
fang der eingeschätzten Liegenschaften im Besitze des Reiches, Staates,
der Krone, Kommunen, Kirche, Schulen, Stiftungen auf 410 174 ha*).
Zu diesem öffentlichen tritt der fideikommissarisch gebundene Privat
besitz, z. T. auch noch der Lehnsbesitz hinzu. Für den letzteren ist zwar
die Aufhebung der Lehnsqualität durch Gesetz vom 28. III. 1877 erfolgt,
da aber beim Nichtvorhandensein lehnsfähiger Deszendenz eine vorüber
*) Bd. 103 d. preuss. Statistik S. 20/21.
2) MEITZEN a. a. O. Bd. V. S. 204.