Die Grundbesitzverteilung und ihre historischen Grundlagen.
auch Verwaltungsposten wurden ihm anvertraut, er erhielt seine häufig sehr
umfangreichen Güter, wenn auch nicht zu eigentümlichen, so doch zu ver
erblichen und, wiewohl unter Vorbehalt des fürstlichen Konsenses, zu ver
äußerlichen Rechten und wurde vermutlich von vornherein in gerichtlicher
Beziehung von der Gewalt der slavischen Landesbeamten eximiert und nach
den für den deutschen Vasallen geltenden Rechtsnormen beurteilt.“*) So
erklärt es sich, daß dem Adel hier sehr früh auch grundherrschaftliche Rechte,
Zinsansprüche gegenüber den Bauern, verliehen wurden. Ja, Fuchs datiert
die Entstehung der Grundherrlichkeit in Pommern, wozu ja auch die Ucker
mark anfänglich gehörte, gleichzeitig mit der Aufnahme des Lehnrechtes,
d. h. also gleichzeitig mit der Verleihung von Land an deutsche Ritter über
haupt. Daneben gab es natürlich auch kleine Ritter ohne grundherrschaft
liche Rechte, vor allem in der Neumark, wo der landesherrliche und kirch
liche Besitz größer war als in der Uckermark. * 2) Indes für die mächtige
Stellung, die der Adel auch in der Neumark einnahm, ist es bezeichnend,
daß sich hier unter dem sogenannten schloßgesessenen Adel herrschaftliche
Immunitäten bilden konnten, die nicht dem landesherrlichen Vogte unter
standen. Die Schlossgesessenen hatten nicht nur über die Bauern die höhere
Jurisdiktion, sondern auch über ihre adligen Vasallen Gerichtsbarkeit. Sie
waren innerhalb ihres Gebietes „gleichsam kleine Markgrafen“. 3)
Man hat sich also in diesen nordöstlichen Gebieten die Abhängigkeit
der deutschen Bauern vom Adel von vornherein viel stärker ausgebildet zu
denken als in den andern Teilen Brandenburgs. Die slavischen Untertanen
aber, die unter die Grundherrschaft des Adels kamen, behielten wohl in der
Mehrzahl ihr schlechteres slavisches Besitzrecht bei. Es ist anzunehmen,
daß sie in diesem auf mehr friedlichem Wege dem deutschen Einflüsse ge
wonnenen Lande zahlreich sitzen geblieben waren; und so mag es sich
denn erklären, daß in der Uckermark und den nördlichen Kreisen der
Neumark bei einem großen Teile der bäuerlichen Bevölkerung die Leib
eigenschaft fortdauerte, *) und daß gerade in diesen Gebieten bis zum
19. Jahrhundert die Lage des Bauern besonders schlecht war.
II. Die Besiedlung.
Der deutsche Bauer, der sich in der Mark ansiedelte, bekam sein Land
zu einem sehr guten Besitzrechte. Zwar erhielt er es nicht eigentümlich,
denn stets behielt sich der Grundherr das Obereigentum vor, doch als erb
liches Nutzungsrecht nach Art der Leihe zu Waldrecht, wie wir sie
von Hessen und Thüringen her kennen.*) Es war das übliche Rodungs
*) v. SOMMERFELD, Germanisierung. S. 157.
2) FUCHS, a. a. O. S. 20; NIESSEN, a. a. O. S. 428, 467f., vgl. auch NIESSEN, Die Ent
stehung des Großgrundbesitzes und der Gutsherrsch. in der Neumark. S. 19f.
3) FUCHS, a. a. O. S. 24 f.; NIESSEN, a. a. O. S. 470.
*) RIEDEL, a. a. O. S. 273; WOHLBRÜCK, a. a. O. I, 325; GROSSMANN, a. a. O. S. 30f.
5) Vergl. HoLZAPFEL, Heft IV (Cassel) S. 55f.; GRABEIN, Heft VIII (Sachsen) S. 66.