Full text: ¬Die Vererbung des ländlichen Grundbesitzes im Königreich Preussen (3)

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Anlage F. 
sämtliche im Hofe befindlichen Vorräte, Hausgarten und folgende Pläne. 
Sa, 71 Morgen. Der Kaufpreis beträgt 18000 Mk. Das Kapital erhalten nach dem Tode 
des Letztlebenden der beiden Eltern die 4 Geschwister des Annehmers zu gleichen Teilen; 
bis zum Tode der Eltern hat Annehmer das Kapital den Eltern mit 2% pr. an. in viertel 
jährlichen Raten zu verzinsen. 
Ausserdem hat der Annehmer den Eltern bis zum Tode des Letztlebenden folgendes 
Altenteil zu gewähren: die alleinige Benutzung der kleinen Stube, der grossen Stuben 
kammer mit den beiden dahinterliegenden, die Mitbenutzung des Hausflurs, der Küche, des 
Hofraumes, des Abtrittes, Zutritt zum Garten, die Hälfte der Ober- und Unterfrüchte der 
Hausgärten, freies Licht, freie Wäsche, freies Brennholz, Pflege in gesunden und kranken Tagen. 
Ein fettes Schwein netto 250 Pfd., jährlich 50 Pfd. Butter, 2 fette Gänse, 3 Schock 
Eier, 200 Ltr. Milch, 1½ Schock Käse, ½ Wispel Roggen, ¼ Wispel Weizen, ½ Schock Kohl, 
8 Ctr. Esskartoffeln, 2 Pfd. weisse und 1 Pfd. schwarze Wolle. 
Solange der Verkäufer oder dessen Ehefrau an dem Tische des Annehmers essen, 
hat der Annehmer das Altenteil in natura nicht zu liefern. 
Den übrigen Acker erhalten die übrigen 4 Kinder zu gleichen Teilen, jedoch behalt 
sich Verkäufer für sich und seine Ehefrau bis zum Tode des Letztlebenden den Geniessbrauch 
am Plane No. .... ca. 16 Morgen vor. 
Vererbung des ländlichen Grundbesitzes. VIII. Sachsen.
	        
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