Full text: Lehrbuch des deutschen Civilprozessrechts ([Hauptbd.])

Berechnung des Werts des Streitgegenstands. 
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scheidung über die Zuständigkeit des Prozefsgerichts oder die Zulässigkeit 
der Revision“ und diese Festsetzung ist dann auch für später, bes. „für die 
Berechnung der Gebühren massgebend“ (G.K.G. § 15). Soweit eine solche 
Entscheidung zu Beginn des Prozesses, bezw. der Instanz nicht stattgefunden 
hat, und gleichwohl nach der Natur des Streitgegenstands oder durch den 
Antrag einer Partei die Wertfestsetzung (für die Kosten) erforderlich wird, 
erfolgt dieselbe gebührenfrei durch Beschlufs des Prozefsgerichts, — bei der 
Zwangsvollstreckung durch Beschlufs des Vollstreckungsgerichts (G.K.G. § 16). 
Jedes Gericht kann seine Festsetzung im weitern Verlauf von Amtswegen 
ändern; — noch weniger ist das höhere Gericht an die Festsetzung der 
untern Instanz gebunden’ (§ 16 Satz 2). Gegen die Beschlüsse findet Be 
schwerde statt2 (§ 16, 2)3. 
Die Gesichtspunkte, welche das gerichtliche Ermessen bei der Wert 
festsetzung leiten, lassen sich nicht allgemein und erschöpfend angeben. 
Hierfür ist in erster Linie die Lage des Einzelfalls massgebend. Gewisse 
Anhaltspunkte sind jedoch vom Gesetz mit allgemein bindender Wirkung 
fixiert. Dieselben beziehen sich: 
a) zum Teil auf die Berechnung des Werts des einzelnen Anspruchs, 
wo über das dessen Wert bestimmende Moment Zweifel bestehen können. 
Demnach ist: 
1. bei nicht vermögensrechtlichen (Status-)Ansprüchen der Wert 
des Streitgegenstands im Zweifel zu 2000 Mk. anzunehmen (G.K.G. § 10)4. 
2. Was die vermögensrechtlichen Ansprüche angeht, so wird deren 
Wert, wenn der Besitz einer Sache Gegenstand des Streits ist, durch 
den Wert der Sache bestimmt, — wenn die Sicherstellung einer Forde 
rung, ein Pfandrecht umstritten ist, durch den Betrag der Forderung, 
durch den Wert der verpfändeten Sache nur, wenn diese geringer ist als 
der Forderungsbetrag, nicht wenn er höher ist (C.P.O. § 6). Der Wert einer 
Grunddienstbarkeit wird durch den Wert, welchen dieselbe für das herr 
schende Grundstück hat, bestimmt, — durch die Wertsverringerung, die das 
dienende Grundstück erleidet, nur dann, wenn dieselbe gröfser ist als 
die Wertsteigerung des praedium dominans (C.P.O. § 7). Ist das Bestehen eines 
Pacht- oder Mietsverhältnisses streitig, so ist der Betrag des auf die 
gesamte streitige Zeit fallenden Zinses und, wenn der fünfundzwanzigfache 
Betrag des einjährigen Zinses geringer ist, dieser Betrag für die Werts 
berechnung entscheidend (§ 8). Der Wert des Rechts auf wiederkehrende 
Nutzungeu oder Leistungen wird nach dem Werte des einjährigen 
Bezugs berechnet und zwar auf den zwölfeinhalbfachen Betrag, wenn der 
künftige Wegfall des Bezugrechts gewiss, die Zeit des Wegfalls aber ungewils 
auf den fünfundzwanzigfachen Betrag bei unbeschränkter oder be 
ist, 
im letzteren Falle aber nur, wenn der 
stimmter Dauer des Bezugsrechts, — 
Gesamtbetrag der künftigen Bezüge den fünfundzwanzigfachen übersteigen 
würde (§ 9). 
b) Besondre Regelung erfährt ferner die Behandlung des Falls, dals 
mehrere Ansprüche in einem und demselben Prozefs mit einander ver 
bunden werden (o. § 151 ff.) oder dafs sich der Prozefs, bezw. ein einzelner 
Prozefsakt nur auf einen Teil, bezw. auf eine Nebenforderung allein oder 
neben dem Hauptanspruch bezieht: 
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden 
zusammengerechnet (C.P.O. § 5), gleichviel ob sie zwischen demselben Kläger 
1 R.G. 3, 94. Über die Grenzen dieser Abänderung Pfafferoth 100 f. 
2 Nach Mafsgabe v. C.P.O. § 531 ff. u. G.K.G. § 4 (s. o. S. 908). 
3 Die Festsetzung für die Gerichtsgebühren ist auch für die Berechnung der Rechts 
anwaltsgebühren massgebend (Geb.O. f. R.A. § 11). Der Rechtsanwalt hat deshalb gegen 
den Beschlufs die Beschwerde (§ 12). 
4 Ausnahmsweise niedriger (aber nicht unter 200 Mk.) oder höher (aber nicht über 
50000 Mk.) § 10.
	        
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