Berechnung des Werts des Streitgegenstands.
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scheidung über die Zuständigkeit des Prozefsgerichts oder die Zulässigkeit
der Revision“ und diese Festsetzung ist dann auch für später, bes. „für die
Berechnung der Gebühren massgebend“ (G.K.G. § 15). Soweit eine solche
Entscheidung zu Beginn des Prozesses, bezw. der Instanz nicht stattgefunden
hat, und gleichwohl nach der Natur des Streitgegenstands oder durch den
Antrag einer Partei die Wertfestsetzung (für die Kosten) erforderlich wird,
erfolgt dieselbe gebührenfrei durch Beschlufs des Prozefsgerichts, — bei der
Zwangsvollstreckung durch Beschlufs des Vollstreckungsgerichts (G.K.G. § 16).
Jedes Gericht kann seine Festsetzung im weitern Verlauf von Amtswegen
ändern; — noch weniger ist das höhere Gericht an die Festsetzung der
untern Instanz gebunden’ (§ 16 Satz 2). Gegen die Beschlüsse findet Be
schwerde statt2 (§ 16, 2)3.
Die Gesichtspunkte, welche das gerichtliche Ermessen bei der Wert
festsetzung leiten, lassen sich nicht allgemein und erschöpfend angeben.
Hierfür ist in erster Linie die Lage des Einzelfalls massgebend. Gewisse
Anhaltspunkte sind jedoch vom Gesetz mit allgemein bindender Wirkung
fixiert. Dieselben beziehen sich:
a) zum Teil auf die Berechnung des Werts des einzelnen Anspruchs,
wo über das dessen Wert bestimmende Moment Zweifel bestehen können.
Demnach ist:
1. bei nicht vermögensrechtlichen (Status-)Ansprüchen der Wert
des Streitgegenstands im Zweifel zu 2000 Mk. anzunehmen (G.K.G. § 10)4.
2. Was die vermögensrechtlichen Ansprüche angeht, so wird deren
Wert, wenn der Besitz einer Sache Gegenstand des Streits ist, durch
den Wert der Sache bestimmt, — wenn die Sicherstellung einer Forde
rung, ein Pfandrecht umstritten ist, durch den Betrag der Forderung,
durch den Wert der verpfändeten Sache nur, wenn diese geringer ist als
der Forderungsbetrag, nicht wenn er höher ist (C.P.O. § 6). Der Wert einer
Grunddienstbarkeit wird durch den Wert, welchen dieselbe für das herr
schende Grundstück hat, bestimmt, — durch die Wertsverringerung, die das
dienende Grundstück erleidet, nur dann, wenn dieselbe gröfser ist als
die Wertsteigerung des praedium dominans (C.P.O. § 7). Ist das Bestehen eines
Pacht- oder Mietsverhältnisses streitig, so ist der Betrag des auf die
gesamte streitige Zeit fallenden Zinses und, wenn der fünfundzwanzigfache
Betrag des einjährigen Zinses geringer ist, dieser Betrag für die Werts
berechnung entscheidend (§ 8). Der Wert des Rechts auf wiederkehrende
Nutzungeu oder Leistungen wird nach dem Werte des einjährigen
Bezugs berechnet und zwar auf den zwölfeinhalbfachen Betrag, wenn der
künftige Wegfall des Bezugrechts gewiss, die Zeit des Wegfalls aber ungewils
auf den fünfundzwanzigfachen Betrag bei unbeschränkter oder be
ist,
im letzteren Falle aber nur, wenn der
stimmter Dauer des Bezugsrechts, —
Gesamtbetrag der künftigen Bezüge den fünfundzwanzigfachen übersteigen
würde (§ 9).
b) Besondre Regelung erfährt ferner die Behandlung des Falls, dals
mehrere Ansprüche in einem und demselben Prozefs mit einander ver
bunden werden (o. § 151 ff.) oder dafs sich der Prozefs, bezw. ein einzelner
Prozefsakt nur auf einen Teil, bezw. auf eine Nebenforderung allein oder
neben dem Hauptanspruch bezieht:
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden
zusammengerechnet (C.P.O. § 5), gleichviel ob sie zwischen demselben Kläger
1 R.G. 3, 94. Über die Grenzen dieser Abänderung Pfafferoth 100 f.
2 Nach Mafsgabe v. C.P.O. § 531 ff. u. G.K.G. § 4 (s. o. S. 908).
3 Die Festsetzung für die Gerichtsgebühren ist auch für die Berechnung der Rechts
anwaltsgebühren massgebend (Geb.O. f. R.A. § 11). Der Rechtsanwalt hat deshalb gegen
den Beschlufs die Beschwerde (§ 12).
4 Ausnahmsweise niedriger (aber nicht unter 200 Mk.) oder höher (aber nicht über
50000 Mk.) § 10.