Full text: Lehrbuch des deutschen Civilprozessrechts ([Hauptbd.])

910 Anhang. § 168. Berechnung des Werts des Streitgegenstands. 
der Handakten des Rechtsanwalts, § 98, 2). Die Prüfung der Ansätze erfolgt 
Die einzelnen 
auf oder ohne fakultative mündliche Verhandlung (§ 99). 
Ansätze sind glaubhaft zu machen (§ 99)'. Die Festsetzung erfolgt durch 
Beschlufs (Kostenfestsetzungsbeschlufs), der sofortiger Beschwerde 
unterliegt (§ 99, 3) und nach § 702 nr. 3 einen selbständigen Vollstreckungs 
titel bildet. Ein solches Verfahren kann wiederholt stattfinden (Nach 
liquidation)?. 
§ 168. Die Berechnung des Werts des Streitgegenstands. 
Johannes Schmidt, Wert des Streitgegenstands als haupts. Kostenfaktor. 1884. Rittmann, 
Wert des Streitgegenstands. 1-91. Wach, Handb. I. § 31. Planck I. § 10. Die Komment. 
zu C.P.O. § 2 ff. 
Als letztes wird — vorwiegend durch die Aufstellung der Grundsätze 
des Kostenrechts, — die Ermittlung von Regeln notwendig, nach denen in 
jedem Prozefs der Wert des Streitgegenstands zu berechnen ist, nach welchem 
weiterhin die Gebühren des Gerichts, Gerichtsvollziehers, Rechtsanwalts und 
danach mittelbar die Entschädigung der Partei berechnet werden muls. 
Allerdings haben diese Regeln nicht nur für die Kostenfestsetzung Bedeutung, 
vielmehr hängt von ihnen auch die Anwendung zahlreicher andrer Prozels 
rechtssätze ab, — nämlich der Normen über die Verteilung der sachlichen 
Zuständigkeit nach dem Wert des Streitgegenstands (G.V.G. § 23,— o. S. 203 f.)3, 
der über die Vorbedingungen der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines Urteils 
(C.P.O § 649 nr. 4, — o. S. 709) und der über die Anfechtbarkeit durch Re 
vision (C.P.O. § 508, — o. S. 568)“, — und in erster Linie hat sich deshalb 
die C.P.O. § 2 ff. mit der Berechnung des Streitwerts befafst. Aber auf die 
Kostenberechnung äufsern sie ihren stärksten Einflufs, was zur Folge gehabt 
hat, dafs G.K.G. § 9—13, Geb.O. f. R.A. § 10 hierauf nicht nur die Vorschriften 
der C.P.O. im allgemeinen für anwendbar erklärt, sondern dafs sie dieselben 
auch noch in gewissen Punkten ergänzt haben. 
Mafsgebend für die Wertberechnung ist für alle die Beziehungen, für 
— die Festsetzung 
welche sie wichtig ist, — bes. für den Kostenpunkt, 
des Gerichts, nicht die der Parteien oder andrer Prozefsbeteiligter. Aller 
dings hat jeder Antragsteller bei einem Antrag den Wert des Streitgegen 
stands, sofern derselbe nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht oder 
aus früheren Anträgen erhellt, schriftlich oder zum Protokolle des Gerichts 
schreibers (vorbehaltl. nachträglicher Berichtigung) anzugeben (G.K.G. § 14), 
speziell in der Klagschrift in einer bestimmten Geldsumme, wenn die Zu 
ständigkeit davon abhängt (§ 230, 3). Aber diese Parteiangaben sind für das 
Gericht nur Material. Endgiltig setzt es selbst den Wert „nach freiem Er 
messen“ fest (C.P.O. § 3), zu welchem Zweck es auf Antrag auch Beweisauf 
nahmen, event. von Amtswegen Augenscheinseinnahme oder Sachverständigen 
vernehmung anordnen kann 56 (C.P.O. § 3). Die festsetzende Entscheidung 
ergeht im Zweifel bereits zu Anfang des Prozesses, „zum Zwecke der Ent 
1 Eine besondre Modifikation erfährt das Verfahren nach § 100, wenn die Kosten 
ganz oder teilweise nach Quoten verteilt sind. Die Partei hat hier den Gegner vor 
Anbringung des Festsetzungsgesuchs aufzufordern, auch die Berechnung seiner Kosten 
binnen einwöchiger Frist bei Gericht einzureichen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist 
erfolgt die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners unbeschadet des 
Rechts des letzteren den Anspruch auf Erstattung nachträglich geltend zu machen. 
Der Gegner haftet für die Mehrkosten, welche durch das nachträgliche Verfahren ent 
stehen. 
2 So R.G. verein. C.S. 9. Febr. 91. 27, 402, im Gegensatz zu R.G. 25, 408. 
3 Ebenso für die Normen über Abgrenzung der Zuständigkeit der Gemeinde 
gerichte (S. 197) 
4 Ebenso für die Normen über die Appellabilität der Urteile der Gewerbegerichte 
Die Grundsätze über die Stoffbeschaffung sind die allgemeinen, — vgl. oben 
S. 339 ff. 
6 Für den Fall der Abschätzung durch Sachverständige gilt § 17 G.K.G.
	        
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