Full text: Lehrbuch des deutschen Civilprozessrechts ([Hauptbd.])

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Bedeutung und Entstehung. 
„weitere mündliche Verhandlung“ (bes. die Schlufsverhandlung) 5/10 Gebühr 
berechnet werden können (sog. Schlufsverhandlungsgebühr, § 17)1. 
Auch die Rechtsanwaltsgebühren können wie die Gerichtsgebühren (vgl. 
S. 898) zwar für jede Instanz gesondert und wiederholt, aber dafür in ner 
halb einer Instanz für jeden Teil des Streitgegenstands nur einmal ge 
fordert werden (§ 25 in Verb. m. § 26 ff.)2 3, auch wenn der Rechtsanwalt in 
dieser Instanz mehrere Streitgenossen, einschliefslich der Nebenintervenienten, 
vertritt (§ 51). Entsprechend wie nach G.K.G. erhält also der Rechtsanwalt 
für Betrieb, Verhandlung etc. über prozefshindernde Einreden, Aufnahme des 
Verfahrens, Zulässigkeit des Rechtsmittels und die übrigen in § 26 G.K.G. 
bezeichneten Gegenstände eine besondre (5/10) Gebühr nur dann, wenn seine 
Thätigkeit dieselben ausschliefslich betrifft (§ 20). Im Vollstreckungs 
verfahren bildet eine jede Vollstreckungsmafsregel (Sach-, Forderungspfändung) 
zusammen mit den durch dieselbe vorbereiteten weiteren Vollstreckungs 
handlungen bis zu der Befriedigung des Gläubigers eine Instanz (§ 31)4, für 
die eigenartigen Prozeduren der summarischen Verfahrensarten, der Sicherung 
des Beweises etc. gelten besondre Gebührensätze 5 
An Auslagen erhält der Rechtsanwalt Schreibgebühren (§ 76 f.) und 
Reiseentschädigung (§ 78 ff.)6. 
§ 165. Der Kostenerstattungsanspruch der Partei. 
(Bedeutung und Entstehung.) Im Verhältnis zu den sämtlichen 
bisher genannten Kostenansprüchen ist erst von sekundärer, mittelbarer Er 
heblichkeit der Anspruch auf Ersatz bereits aufgewendeter Kosten, welcher 
einer Partei gegen den Gegner erwachsen kann. Seine Entstehung hat zur 
Voraussetzung, dafs eine Partei zwar mit Recht einem Dritten Gebühren oder 
Auslagen der vorbezeichneten Arten bezahlt hat oder wenigstens schuldig 
geworden ist, dafs aber die zwischen den Parteien untereinander be 
stehende Rechtsbeziehung es billig erscheinen läfst, dem Gegner die Be 
zahlung der schon entrichteten oder noch zu entrichtenden Leistungen auf 
zuerlegen. Vor allem kommt es hierzu: 
a) soweit eine Partei an das Gericht Kosten mit Recht schon bezahlt 
Solche 
hat oder deren vorschufsweise Bezahlung (S. 905) schuldet. 
Zahlung oder Verpflichtung bleibt bestehen, auch wenn das Verhältnis der 
Parteien nachträglich eine andre Verteilung begründet (G.K.G. § 87, 2. 90). 
Und der entsprechende Fall tritt ein: 
b) soweit eine Partei im Laufe des Prozesses ihrem eignen Rechts 
anwalt Leistungen gezahlt hat oder schuldig geworden ist. Auch diese Ver 
pflichtung wird durch das Verhältnis zum Gegner an sich nicht berührt. 
In beiden Fällen also hat sich die Partei nur persönlich um Ersatz an 
den Gegner zu halten. Aufserdem aber erstreckt sich diese Ersatzpflicht 
auch auf andre Aufwendungen, die die Partei an beliebige Personen zum 
Zweck ihrer Rechtsverfolgung hat machen müssen (Reisekosten, Honorar für 
Gutachten eines Rechtsgelehrten etc.). 
1 Ist dieselbe nicht kontradiktorisch, so wird nur die Hälfte der 3/10 Gebühr be 
rechnet (§ 17). 
2 Es erneuern sich also hierfür die Grundsätze des G.K.G. darüber, was als besondre 
Instanz anzusehen ist (§ 26—28) und was andrerseits in der Thätigkeit einer Instanz ent 
halten anzusehen ist (§ 29) 
3 Für das Beschwerdeverfahren 3/10 Gebühr 
4 Spezielle Vorschr. für das Verf. des § 773, 2 C.P.O. (Geb.O. § 33), § 774 (§ 34), 
Vollz, eines Arrestbefehls oder einer einstw. Verfügung (§ 35). 
5 Arrestprozefs (§ 30 nr. 2), Mahnverfahren (§ 38), Verteilungsverfahren (§ 39), Verf. 
über vorl. Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Vollstr. (§ 30 n. 2), Sicherung 
des Beweises (§ 30 nr. 1), Kostenfestsetzungsverf. (§ 30 nr. 3), Verf. über Leistung des 
Offenbarungseids (§ 32). Erwirkung des Rechtskraftzeugnisses (§ 35) Sühneverfahren (§ 37), 
Aufgebotsverfahren (§ 40). 
Vgl. hierüber bes. o. S. 187 Anm. 4.
	        
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