903
Bedeutung und Entstehung.
„weitere mündliche Verhandlung“ (bes. die Schlufsverhandlung) 5/10 Gebühr
berechnet werden können (sog. Schlufsverhandlungsgebühr, § 17)1.
Auch die Rechtsanwaltsgebühren können wie die Gerichtsgebühren (vgl.
S. 898) zwar für jede Instanz gesondert und wiederholt, aber dafür in ner
halb einer Instanz für jeden Teil des Streitgegenstands nur einmal ge
fordert werden (§ 25 in Verb. m. § 26 ff.)2 3, auch wenn der Rechtsanwalt in
dieser Instanz mehrere Streitgenossen, einschliefslich der Nebenintervenienten,
vertritt (§ 51). Entsprechend wie nach G.K.G. erhält also der Rechtsanwalt
für Betrieb, Verhandlung etc. über prozefshindernde Einreden, Aufnahme des
Verfahrens, Zulässigkeit des Rechtsmittels und die übrigen in § 26 G.K.G.
bezeichneten Gegenstände eine besondre (5/10) Gebühr nur dann, wenn seine
Thätigkeit dieselben ausschliefslich betrifft (§ 20). Im Vollstreckungs
verfahren bildet eine jede Vollstreckungsmafsregel (Sach-, Forderungspfändung)
zusammen mit den durch dieselbe vorbereiteten weiteren Vollstreckungs
handlungen bis zu der Befriedigung des Gläubigers eine Instanz (§ 31)4, für
die eigenartigen Prozeduren der summarischen Verfahrensarten, der Sicherung
des Beweises etc. gelten besondre Gebührensätze 5
An Auslagen erhält der Rechtsanwalt Schreibgebühren (§ 76 f.) und
Reiseentschädigung (§ 78 ff.)6.
§ 165. Der Kostenerstattungsanspruch der Partei.
(Bedeutung und Entstehung.) Im Verhältnis zu den sämtlichen
bisher genannten Kostenansprüchen ist erst von sekundärer, mittelbarer Er
heblichkeit der Anspruch auf Ersatz bereits aufgewendeter Kosten, welcher
einer Partei gegen den Gegner erwachsen kann. Seine Entstehung hat zur
Voraussetzung, dafs eine Partei zwar mit Recht einem Dritten Gebühren oder
Auslagen der vorbezeichneten Arten bezahlt hat oder wenigstens schuldig
geworden ist, dafs aber die zwischen den Parteien untereinander be
stehende Rechtsbeziehung es billig erscheinen läfst, dem Gegner die Be
zahlung der schon entrichteten oder noch zu entrichtenden Leistungen auf
zuerlegen. Vor allem kommt es hierzu:
a) soweit eine Partei an das Gericht Kosten mit Recht schon bezahlt
Solche
hat oder deren vorschufsweise Bezahlung (S. 905) schuldet.
Zahlung oder Verpflichtung bleibt bestehen, auch wenn das Verhältnis der
Parteien nachträglich eine andre Verteilung begründet (G.K.G. § 87, 2. 90).
Und der entsprechende Fall tritt ein:
b) soweit eine Partei im Laufe des Prozesses ihrem eignen Rechts
anwalt Leistungen gezahlt hat oder schuldig geworden ist. Auch diese Ver
pflichtung wird durch das Verhältnis zum Gegner an sich nicht berührt.
In beiden Fällen also hat sich die Partei nur persönlich um Ersatz an
den Gegner zu halten. Aufserdem aber erstreckt sich diese Ersatzpflicht
auch auf andre Aufwendungen, die die Partei an beliebige Personen zum
Zweck ihrer Rechtsverfolgung hat machen müssen (Reisekosten, Honorar für
Gutachten eines Rechtsgelehrten etc.).
1 Ist dieselbe nicht kontradiktorisch, so wird nur die Hälfte der 3/10 Gebühr be
rechnet (§ 17).
2 Es erneuern sich also hierfür die Grundsätze des G.K.G. darüber, was als besondre
Instanz anzusehen ist (§ 26—28) und was andrerseits in der Thätigkeit einer Instanz ent
halten anzusehen ist (§ 29)
3 Für das Beschwerdeverfahren 3/10 Gebühr
4 Spezielle Vorschr. für das Verf. des § 773, 2 C.P.O. (Geb.O. § 33), § 774 (§ 34),
Vollz, eines Arrestbefehls oder einer einstw. Verfügung (§ 35).
5 Arrestprozefs (§ 30 nr. 2), Mahnverfahren (§ 38), Verteilungsverfahren (§ 39), Verf.
über vorl. Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Vollstr. (§ 30 n. 2), Sicherung
des Beweises (§ 30 nr. 1), Kostenfestsetzungsverf. (§ 30 nr. 3), Verf. über Leistung des
Offenbarungseids (§ 32). Erwirkung des Rechtskraftzeugnisses (§ 35) Sühneverfahren (§ 37),
Aufgebotsverfahren (§ 40).
Vgl. hierüber bes. o. S. 187 Anm. 4.