Anhang. § 161. Gerichtskostenanspruch.
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4.60 Mk. u. s. w. Bei Gegenständen von mehr als 10000 Mk. (Gebühr 90 Mk.)
steigt die Gebühr für jede Wertsklasse von 2000 Mk. um je 10 Mk. Der
Mindestbetrag einer Gebühr ist 20 Pfennig1 (G.K.G. § 7). In der Be
rufungsinstanz erhöhen sich die Gebührensätze um ¼, in der Revisions
instanz um die Hälfte (§ 49), im Urkundenprozefs fallen sie auf 6/10 (§ 25).
a) Die Gebühren des auf Sachentscheidung bezw. Urteil ge
richteten Verfahrens berechnen sich nach drei Normaleinheitssätzen (vollen
Gebühren): Verhandlungsgebühr, Beweisgebühr und Entschei
dungsgebühr (§ 18).
Die Verhandlungsgebühr wird für die kontradiktorische
(mündliche) Verhandlung erhoben (§ 18 nr. 1). nämlich dann, wenn in der
Verhandlung „von beiden Parteien einander widersprechende Anträge gestellt“
worden sind (§ 19)2, — auch im vorbereitenden Verfahren in Rechnungs
sachen (§ 20 nr. 2). Sie fällt jedoch trotz solcher kontradiktorischer Ver
handlung weg, soweit ein zur Beilegung des Rechtsstreits abgeschlossener
Vergleich, ein Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil zustande kommt, ohne dals
eine Anordnung einer Beweisaufnahme oder eine andre gebührenpflichtige
Entscheidung vorhergegangen ist (§ 21)
2. Die Beweisgebühr wird für die Anordnung eines Beweises er
hoben, falls es nachträglich zu seiner Aufnahme kommt (§ 18 nr. 2)4. Findet
die Beweisaufnahme weder ganz noch teilweise statt, so wird die Gebühr nur
zur Hälfte normiert, ebenso (nach Nov.), wenn über den Gegenstand der Beweis
aufnahme nachträglich Vergleich, Anerkenntnis-, Verzichtsurteil erwächst (§ 22).
3. Die Entscheidungsgebühr wird für das Urteil in der Sache er
hoben5. Für ein Verzichts- oder Anerkenntnisurteil verhängt § 23 nur 9/10
derselben (§ 23, 1; Nov.), — desgl., wenn an Stelle der Entscheidung ein Ver
gleich geschlossen wird (§ 23 Abs. 2)6.
Wird eine Klage (ein Antrag, Einspruch, Rechtsmittel) zurückgenommen,
bevor ein gebührenpflichtiger Akt stattgefunden hat (nr. 1—3), so wird 1/10
der Entscheidungsgebühr erhoben (§ 46 in Fass. d. Nov.).
Alle Gebühren des § 18, bezw. ihre Surrogate, werden für jede Instanz
gesondert, also ev. wiederholt erhoben (argo. § 28). Hierbei wird das Ver
tahren, welches infolge des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil zu Stände
kommt, falls der Einspruch verworfen, zurückgenommen oder verhandelt wird
sowie der ordentliche Prozefs, der sich mittels Abstandnahme oder Einleitung
des Nachverfahrens (S. 722) an den Urkundenprozefs anschliefst, ebenfalls als
neue Instanz behandelt (§ 32. 33)7. Andrerseits werden aber die genannten
Gebühren innerhalb einer Instanz oder eines ihr gleichgestellten Ver
fahrens rücksichtlich eines jeden Teils des Streitgegenstands nur einmal
erhoben (G.K.G. § 28). Alle nebensächlichen Prozefsakte sind demgemäls im
Prinzip in den Hauptgebühren eingeschlossen und werden nicht besonders
besteuert, insbesondre im Zweifel die Verhandlung und Entscheidung über
1 Sodafs also, auch venn z. B. 1/10 Gebühr der 1. Wertsklasse zu entrichten ist, doch
nicht 10, sondern 20 Pfennig angesetzt werden
2 Also nicht, wenn nur von einer Partei einseitig (bei Versäumnis des Gegners)
verhandelt worden ist. (Hier kommt es nur zur Entscheidungsgebühr, — s. u.). Aus
nahmsweise kommt sie auch hier in Ehesachen (u. landger. Entmündigungssachen) zur
Erhebung (§ 20 nr. 1
3 § 21 stellt also den Fall, dafs es nach vorgängiger Streitverhandlung zum Ver
gleich etc. kommt, demjenigen gleich, wo es sofort, ohne Verhandlung, dazu kommt.
4 Als Beweisanordnung gilt auch das Eidesurteil (§ 24; — s. jed. Abs. 2).
5 Über das Verhältnis zu Entscheidungen über Vorfragen s. G.K.G. § 26. 28 unt.
S. 899). Hieraus ergiebt sich, dafs § 18 zunächst nur an die Sachentscheidung denkt.
(Anders Pfafferoth 105 u. A.)
6 Auch für den Vergleich im Sühnetermin (§ 41).
7 Als eine einzige Instanz wird es dagegen behandelt, wenn ein ursprünglich zulässiger
weise am Amtsgericht eingeklagter Anspruch mit Rücksicht auf die sachliche Zuständig
keit nachträglich ans Landgericht verwiesen wird (C.P.O. § 467. G.K.G. § 30, 1), wenn
eine Mahnsache nach Einspruch gegen den Vollstreckungsbefehl an das Landgericht
übergeleitet wird (§ 640, o. S. 733, — G.K.G. § 30, 2), wenn eine Sache vom Obergericht
zur anderweiten Verhandlung an das Untergericht zurückverwiesen wird (C.P.O. § 500.
501. 528, o. S. 559. 570, — G.K.G. § 31).