Full text: Lehrbuch des deutschen Civilprozessrechts ([Hauptbd.])

Bedingungen in der Widerklage. 
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auf Herstellung des verdungenen Werks die Klage auf das Ent 
gelt gegenübersteht ! 
b) Durch einseitigen Parteiakt wird die Verbindung 
von Anspruch und Gegenanspruch zum einheitlichen Prozefs be 
wirkt mittels Widerklage, d. h. mittels Erhebung einer Klage 
des Beklagten innerhalb des Prozesses des Klägers (Vorklage) 
gegen ihn selbst. Die Widerklage entspricht auf seiten des Be 
klagten der Klaghäufung auf seiten des Klägers, wird aber jeden 
falls formell unter erheblich andere Grundsätze gestellt als diese. 
1. Widerklagen „können bis zum Schlüsse derjenigen münd 
lichen Verhandlung, auf welche das Urteil ergeht, geltend ge 
macht werden“ (§ 251). Während also Klaghäufung nur durch 
gemeinsame Klagerhebung, mit andern Worten bei Einleitung 
des Prozesses zulässig ist, ist Widerklage auch im Laufe des 
Prozesses möglich. Nur in der Berufungsinstanz ist sie aus 
geschlossen, weil dort „neue Ansprüche“ überhaupt nicht rechts 
hängig gemacht werden dürfen (C.P.O. § 491, 2, — oben S. 552), 
ebenso aus Rücksichten der Vereinfachung und Beschleunigung in 
der erstinstanzlichen Verhandlung des Urkundenprozesses (§ 558, 1) 2. 
2. „Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses 
erhobenen Anspruchs (also nach nr. 1 auch einer Widerklage) tritt 
erst mit dem Zeitpunkte ein, in welchem der Anspruch in der 
mündlichen Verhandlung geltend gemacht wird“ (§ 254). Während 
also die Klaghäufung nur unter Wahrung der Formalitäten 
der regelmässigen Klagerhebung (Zustellung eines Schriftsatzes) 
zustande kommt, erfolgt die Widerklage formlos, — nur 
dals im Landgerichtsprozefs die Rezefsbeurkundung des Widerklag 
antrags (nur dessen, nicht des Anspruchs) nötig wird (§ 269, 
oben S. 368)3 
3. Eine Widerklage kann „bei dem Gericht der Klage 
erhoben werden (§ 33). Durch diese unter die Zuständigkeits 
1 Also jedenfalls der Fall, wo aus einem Rechts- bezw. Vertragsverhältnis zwei 
actiones directae abfliefsen. Ob auch die Beziehung der actio directa zur actio contraria, 
also zu der aus dem gleichen Vertragsverhältnis herrührenden, aber nicht notwen dig 
daraus erwachsenden, einen rechtlichen Zusammenhang einschliefst, kann zweifelhaft 
sein (z. B. Klage auf Herausgabe eines im Stalle des B mietweise eingestellten Pferdes. 
Klage des B auf Schadensersatz daraus, dafs das Pferd, ein Krippenbeifser, die andern 
angesteckt hat). Im Zweifel ist die erweiternde Auslegung anzunehmen. Nur sind diese 
Fälle wiederum nicht zu verwechseln mit dem zweiten der oben angegebnen Fälle des 
thatsächlichen Zusammenhangs. 
2 Dals sie nicht im Prozefs über Arrestgesuch oder Gesuch um einstweilige Ver 
fügung erhoben werden kann, versteht sich von selbst, da solches Gesuch nicht Klage ist 
(oben S. 325), eine Vorklage fehlt. — Der Ausschlufs der Widerklage in Entmündigungs 
sachen (§ 608. 620. 624. 626) ergiebt sich schon daraus, dass dieselben nicht Civilprozefs 
sind (oben S. 135) 
8 Die Aufnahme der Widerklage in den vorbereitenden Schriftsatz, besonders in 
die Klagbeantwortungsschrift (§ 244), ist nur Ankündigung derselben, macht sie nicht 
rechtshängig, — so insbes. auch in den Fällen, wo der Kläger nachträglich ausbleibt. In 
diesen Fällen wird fraglich, ob nunmehr in Abwesenheit des Klägers der Beklagte eine 
Widerklage überhaupt erheben kann (selbst wenn er sie nach § 300 n. 3 vorher mitgeteilt 
hat). R.G. 28, 407, Mot. 312, Struckmann-Koch § 33 n. 6, Petersen § 33, Fitting 
(7) 517 lassen dies zu. In Wahrheit kann aber eine Klage nur gegenüber dem Gegner 
erhoben werden, und da dies durch Schriftsatz nicht geschehen kann, so kann es nur in 
der Verhandlung, also in praesentia adversarii geschehen. Bleibt Kläger aus, so kann 
der Beklagte nur Versäumnisurteil nach § 295, nicht (über die Widerklage) nach § 296 er 
langen. (Wach, Vortr. [2] 55; Seuffert § 33 n. 5; Wilm.-Levy § 254 n.1; Gaupp § 33. 
Nimmt Kläger nach Ankündigung der Widerklage die Klage zurück, so ist Widerklage 
nicht mehr möglich (R.G. 34, 366).
	        
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