Full text: Lehrbuch des deutschen Civilprozessrechts ([Hauptbd.])

Summarische Prozesse. Rezeption, 
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beweisen und den Vollstreckungserfolg rückgängig machen kann, oder der 
Gläubiger führt mittels simplex citatio einen zweiseitigen processus executivus 
herbei, in welchem der Schuldner nur die schleunig beweisbaren Ein 
reden vorschützen darf, eine summaria cognitio, prima facie-Kognition gilt. 
das weitere dem ordinarium vorbehalten wird (Anfänge des Exekutiv- oder 
Urkundenprozesses) 
3. Entsprechend dem Verfahren mit indiculus commonitorius (s. o. S. 50) 
werden richterliche mandata de solvendo cum clausula iustificativa erlassen, 
d. h. bedingte Vollstreckungsgebote, richterliche Befehle an den angeblichen 
Schuldner des Antragstellers, entweder diesen klaglos zu stellen oder sich 
im ordentlichen Prozefs gegen die Anspruchsbehauptung zu verteidigen, mit der 
Wirkung, dafs bei Unterbleiben des Widerspruchs der Gl. sofort die Voll 
streckung betreiben darf. (Anfänge des bedingten Mandatprozesses oder 
Mahnverfahrens 2.) 
Andrerseits bilden sich innerhalb des ordentlichen Prozesses neben der 
Leistungsklage jetzt die Wurzeln der Feststellungsklage aus (o. S. 17)3. 
§ 12. Die Rezeption des italienischen Rechts und seine Um 
bildung zum gemeinen deutschen Prozefsrecht. 
Auch über diesen Vorgang fehlt eine zusammenfassende Darstellung. Über wichtige 
Episoden Wetzell § 71. 
Über die juristische Litteratur dieser Periode: Stintzing, Gesch. d. populären Litteratur 
des röm.-kanon. Rechts in Deutschland, 1867, u. Gesch. der deutschen Rechtswissenschaft 1. 
1880. Über die Partikulargesetzgebung: Kleinfeller, Deutsche Partikulargesetzgebung 
seit d. Rez. bis 18. Jahrhundert, 1889. 
1. (Rezeption und Kammergerichtsprozefs.) In 
Deutschland beginnt seit dem 14. Jahrhundert dieselbe Verfeinerung 
des Privatrechtsverkehrs, die schon in Italien das Bedürfnis nach 
technischer Vervollkommnung des civilprozessualen Rechtsschutzes 
geweckt hatte. Aber in Deutschland fehlt es nicht nur an einem 
staatlichen Centrum, welches die Ausbildung eines neuen Prozefs 
rechts in Form einer einheitlichen geschriebenen Rechtsquelle über 
nehmen kann, sondern es entbehrt auch einer geistigen Macht, 
die wie der theoretische und praktische Juristenstand Italiens be 
fähigt wäre, dieses neue Recht mittels litterarischer Bearbeitung 
und gerichtlicher Praxis aus dem überkommenen nationalen 
Recht heraus selbständig zu gestalten; denn das Rechtsstudium 
und das rechtsgelehrte Beamtenrichtertum breiten sich wegen der 
geringeren Bildung des Volks und des beschränkten Wohlstands 
der deutschen Territorien nur langsam aus. So sind die letzteren 
darauf angewiesen, in Ermangelung eines eignen Rechts mit dem 
italienischen Privatrecht auch das italienische Prozefsrecht zu 
rezipieren, es in der Praxis anzuwenden und im Laufe der Zeit 
auch den partikulären und Reichsgesetzgebungsarbeiten zu Grunde 
zu legen. Diese „Rezeption des römischen Rechts“ vollzieht sich 
Über das spätere pactum executivum Wach a. a. O. 55 ff. Die epochemachende 
Darlegung der Entwicklung der Guarentigiaturkunde aus dem Scheinprozefs bei Brieg 
1eb, Geschichte des Exekutivprozesses, 1839 (s. oben S. 30). Die Stuten dieser Entwick 
lung sind 1. Aufnahme der Urkunde durch den Prozefsrichter mit praeceptum de solvende 
desselben als Folge der confessio in iure (unter Berufung auf 1. un. C. de conf. 7, 59), 
2. Übertragung des simulierten Prozesses als eines blofs formalen Urkundsakts an den 
Notar als judex cartularius. 3. Erteilung der Vollstreckbarkeit an die urkundliche Form 
des Anspruchs, auch wenn das praeceptum fehlt. (Dazu jetzt Ficker, Forsch, I. 37. 
Kohler, über ex. Urk., 1887. 
* Unters. der histor. Zusammenhänge durch Skedl, Das Mahnverfahren, 1891. 
5 Weismann, die Feststellungsklage, 1879. 
5*
	        
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