Full text: Lehrbuch des deutschen Civilprozessrechts ([Hauptbd.])

Schriftlichkeitsprincip. Eventualprinzip. 
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f) Die Fürsorge für die Vollstreckung hat wiederum der 
Richter, der dieselbe mit einem besondern praeceptum de solvendo 
einleitet und hierauf die erforderlichen Zwangsmassregeln (Weg 
nahme der Sache, Pfändung) durch von ihm im Einzelfall in 
struierte Gerichtsdiener (executores) vornehmen lälst. 
III. (Prozessbeschleunigung.) Obwohl an sich vernünf 
tigen Erwägungen entsprungen, ist die künstliche Gliederung des Ver 
fahrens in Prozefseinleitung, Prüfung und Prozefsschlufs, die Ver 
teilung der Prüfungsthätigkeiten in Termine, die Protokollierung 
aller Vorgänge des Verfahrens doch geeignet, das Interesse an der 
Schleunigkeit des Rechtsschutzes empfindlich zu beeinträchtigen 
und der Prozefsverschleppung durch Trägheit des Gerichts 
oder Böswillen des Gegners Vorschub zu leisten. Besonders unheilvoll 
wirkt die Unerläfslichkeit der Litiskontestation, durch deren Ver 
weigerung der Beklagte dem Kläger die Erstreitung eines Urteils in 
der Sache unmöglich machen kann (oben S. 62); desgleichen die 
Menge der Termine, die ins Zahllose wachsen können, falls nur der 
Beklagte nach Ablauf des ersten Positionen-, Artikel-, Beweistermins 
eine neue Einwendung vorbringt oder die Beweismittel (z. B. die 
Glaubwürdigkeit der Zeugen) angreift und hierüber neue Verhand 
lung verlangt. Schon während der Ausbildung des neuen Verfahrens, 
entschieden seit dem Ende des 13. Jahrhunderts, macht sich des 
halb in Praxis und Gesetzgebung das Bestreben geltend, in Er 
gänzung der Gründlichkeitsgarantien auch bindende Malsregeln 
der Prozefsbeschleunigung zu schaffen. 
a) Innerhalb des normalen Rechtsstreits wird eine künstliche 
Zusammendrängung der Prüfungsthätigkeiten als Korrektiv 
gegen die Reihenfolge unternommen. Sie wird zunächst durch die 
Forderung bewirkt, dafs der Kläger die zur Begründung seines An 
spruchs dienenden Thatbestände (z. B. Ersitzung und Tradition 
bei der Eigentumsklage) schon in der Klagschrift gemeinsam 
geltend machen mufs, selbst wenn der zweite erst nach Wegfall 
des ersten von Bedeutung wird — entsprechend gegenüber dem 
Beklagten durch die Ansetzung eines peremtorischen, pra 
klusivischen, d. h. die Nachbringung neuer Beweise ausschlielsenden 
Beweistermins, welche den Beklagten nötigt, seine Beweisantretungen 
und demgemäfs auch seine Verteidigungsgründe ebenfalls von vorn 
herein gemeinsam vorzunehmen, damit er bei Ergebnislosigkeit des 
einen (der Zahlungseinrede) sich des andern (der Verjährungs 
einrede) noch bedienen könne, — beides ein Zwang zur Voraus 
nahme der nur möglicherweise (in eventum, eventuell) be 
deutsamen Angriffs- und Verteidigungsmittel (Anfänge der 
Eventualmaxime)'. In der gleichen Richtung arbeitet eine 
1 Allerdings treten diese Grundsätze in Italien nur partikulär in den Statuten 
auf; hier aber sind sie bereits voll und sogar radikal entwickelt (erwiesen von Wach 
Arrestprozefs 194 f.). Die gemeinrechtliche Doktrin und Praxis hat sie nicht unum 
schränkt anerkannt, macht jedoch bereits energische Versuche zu ihrer Aufnahme, be 
sonders des peremtorischen Beweistermins (Rich. Schmidt, Klagänderung 79). 
Richard Schmidt, Lehrbuch des Civilprozelsrechts.
	        
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