Full text: Lehrbuch des deutschen Civilprozessrechts ([Hauptbd.])

Gerichtsstillstand und Parteiverhinderung. 
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Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so ist das Ver 
fahren als aufgenommen anzusehen (§ 221, 2). 
Bis zur nachträglichen Anzeige der Bestellung eines neuen Anwalts 
können alle Zustellungen an die zur Anzeige verpflichtete Partei, u. sofern diese 
weder am Orte des Prozefsgerichts noch innerhalb des Amtsgerichtsbezirks 
wohnt, in welchem das Prozefsgericht seinen Sitz hat, durch Aufgabe zur 
Post erfolgen (§ 221, 2 a. E., in Verb. mit § 161, — vgl. oben S. 415), 
c) Stirbt in Parteiprozessen der Prozefsbevollmächtigte, gleich 
viel ob Anwalt oder Nichtanwalt, so tritt weder eine Unterbrechung 
noch eine Aussetzung des Verfahrens ein, da hier eine Prozefs 
voraussetzung in Person der Partei (wie in Fall a die Prozess 
fähigkeit, in Fall b die Postulationsfähigkeit) überhaupt nicht 
wegfällt. Die Partei wird selbst für Handlungen des Prozess 
betriebs verantwortlich und ihr gegenüber hat auch der Gegner 
zu händeln. Es ist, wie zu Anfang des Prozesses, Sache ihrer 
freien Entschliefsung, ob sie einen neuen Bevollmächtigten stellen 
will oder nicht. 
IV. (Gerichtsstillstand und Parteiverhinderung. 
Wirkungen der Unterbrechung und Aussetzung des 
Verfahrens.) Durch die Vorschriften der § 217—221 (oben II. III) 
erlangt der Vorgang der Unterbrechung oder Aussetzung des Ver 
fahrens eine allgemeine prozessuale Bedeutung. Dieselbe greift 
noch über die Fälle des Wegfalls von Prozefsvoraussetzungen hinaus. 
Denn einerseits tritt eine Unterbrechung des Verfahrens von 
Rechtswegen auch für die Dauer des Zustands ein, welcher durch 
Aufhören der Thätigkeit des Gerichts (Gerichtsstillstands, iustitium) 
infolge eines Kriegs oder eines andern Ereignisses entsteht (§ 222) 
und entsprechend kann eine Aussetzung des Verfahrens auf 
Antrag oder von Amtswegen vom Gericht während der Verhinderung 
einer Partei angeordnet werden, die durch den Militärdienst einer 
Partei zu Kriegszeiten oder durch den Aufenthalt einer Partei an 
einem Orte hervorgerufen wird, welcher durch obrigkeitliche An 
ordnung oder durch Krieg oder durch andere Zufälle von dem 
Verkehre mit dem Prozefsgericht abgeschnitten ist (§ 224). Nur 
dadurch unterscheiden sich diese Fälle der Unterbrechung und Aus 
setzung von denen aus prozefsrechtlichen Gründen, dass sie zur 
Fortführung des Prozesses eine zweiseitige Aufnahme des Ver 
fahrens oder eine einseitige Anzeige der Fortsetzung nicht er 
forderlich machen. 
In allen genannten Fällen hat die Unterbrechung und die 
Aussetzung des Verfahrens die gleichen Wirkungen. Während 
derselben hört: 
1. der Lauf einer jeden Frist, auch der Notfristen’, auf und 
1 Zum Unterschied vom Fall der Ruhe des Verfahrens, welche das Weiterlaufen 
von Notfristen nicht hindert (§ 228, — oben S. 334).
	        
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