Gerichtsstillstand und Parteiverhinderung.
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Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so ist das Ver
fahren als aufgenommen anzusehen (§ 221, 2).
Bis zur nachträglichen Anzeige der Bestellung eines neuen Anwalts
können alle Zustellungen an die zur Anzeige verpflichtete Partei, u. sofern diese
weder am Orte des Prozefsgerichts noch innerhalb des Amtsgerichtsbezirks
wohnt, in welchem das Prozefsgericht seinen Sitz hat, durch Aufgabe zur
Post erfolgen (§ 221, 2 a. E., in Verb. mit § 161, — vgl. oben S. 415),
c) Stirbt in Parteiprozessen der Prozefsbevollmächtigte, gleich
viel ob Anwalt oder Nichtanwalt, so tritt weder eine Unterbrechung
noch eine Aussetzung des Verfahrens ein, da hier eine Prozefs
voraussetzung in Person der Partei (wie in Fall a die Prozess
fähigkeit, in Fall b die Postulationsfähigkeit) überhaupt nicht
wegfällt. Die Partei wird selbst für Handlungen des Prozess
betriebs verantwortlich und ihr gegenüber hat auch der Gegner
zu händeln. Es ist, wie zu Anfang des Prozesses, Sache ihrer
freien Entschliefsung, ob sie einen neuen Bevollmächtigten stellen
will oder nicht.
IV. (Gerichtsstillstand und Parteiverhinderung.
Wirkungen der Unterbrechung und Aussetzung des
Verfahrens.) Durch die Vorschriften der § 217—221 (oben II. III)
erlangt der Vorgang der Unterbrechung oder Aussetzung des Ver
fahrens eine allgemeine prozessuale Bedeutung. Dieselbe greift
noch über die Fälle des Wegfalls von Prozefsvoraussetzungen hinaus.
Denn einerseits tritt eine Unterbrechung des Verfahrens von
Rechtswegen auch für die Dauer des Zustands ein, welcher durch
Aufhören der Thätigkeit des Gerichts (Gerichtsstillstands, iustitium)
infolge eines Kriegs oder eines andern Ereignisses entsteht (§ 222)
und entsprechend kann eine Aussetzung des Verfahrens auf
Antrag oder von Amtswegen vom Gericht während der Verhinderung
einer Partei angeordnet werden, die durch den Militärdienst einer
Partei zu Kriegszeiten oder durch den Aufenthalt einer Partei an
einem Orte hervorgerufen wird, welcher durch obrigkeitliche An
ordnung oder durch Krieg oder durch andere Zufälle von dem
Verkehre mit dem Prozefsgericht abgeschnitten ist (§ 224). Nur
dadurch unterscheiden sich diese Fälle der Unterbrechung und Aus
setzung von denen aus prozefsrechtlichen Gründen, dass sie zur
Fortführung des Prozesses eine zweiseitige Aufnahme des Ver
fahrens oder eine einseitige Anzeige der Fortsetzung nicht er
forderlich machen.
In allen genannten Fällen hat die Unterbrechung und die
Aussetzung des Verfahrens die gleichen Wirkungen. Während
derselben hört:
1. der Lauf einer jeden Frist, auch der Notfristen’, auf und
1 Zum Unterschied vom Fall der Ruhe des Verfahrens, welche das Weiterlaufen
von Notfristen nicht hindert (§ 228, — oben S. 334).