Wirkungen der Hemmung.
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eintritt der gesetzlichen Behandlung an, die kraft Gesetzes
für
Arrest und einstweilige Verfügungen eintritt.
Hier
kommt es, von vereinzelten Fällen abgesehen, schon kraft
Ge
setzes zu keiner durchgeführten, sondern nur zu halber
Voll
streckung (oben S. 747, besonders § 810, 2). Folglich ist
hier
eine Hemmung durch besonderen Gerichtsbeschlufs
nicht
erforderlich und die nachfolgenden Grundsätze sind für diese Fälle
bedeutungslos.
II. (Wirkungen der Hemmung.) Den den einstweiligen
Anordnungen gemeinsamen Erfolg, den der Hemmung der Zwangs
vollstreckung, können dieselben durch einen verschiedenen, den
Gläubiger mehr oder minder beschränkenden Inhalt erreichen,
Sie können vom Gericht erlassen werden (§ 647 etc.):
a) dahin, dafs der Gläubiger „nur gegen Sicherheitsleistung
seinerseits die Vollstreckung einleiten oder weiterführen dürfe 1
dahin, dafs die Zwangsvollstreckung „gegen Sicherheits
leistung einstweilen eingestellt werde“:
dahin, dafs die Zwangsvollstreckung unbedingt (ohne
Sicherheitsleistung) einstweilen eingestellt werde, oder endlich:
d) dahin, dafs „die erfolgten Vollstreckungsmafsregeln gegen
Sicherheitsleistung aufzuheben“ seien 2.
Die beiden letztgenannten Anordnungen, die dem Gläubiger
ungünstigsten, sind am meisten eingeschränkt. Die unbedingte
Einstellung (c) ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird,
dafs die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen
würde“ (§ 647 Abs. 1 Satz 2)3. Die Aufhebung der Vollstreckungs
malsregeln (d) (also besonders die Rückgewähr der gepfändeten,
weggenommenen Sachen) ist überhaupt nur gegen Sicher
heitsleistung zulässig4. Eine vorgängige mündliche Verhand
lung kann in allen Fällen angeordnet werden (oben S. 363), ist
aber niemals notwendig. Eine Anfechtung des Beschlusses findet
nicht statt (§ 647, 2). Der Gerichtsvollzieher ist genau an den
Inhalt der Anordnung gebunden. Wird die Ausfertigung einer
gerichtlichen Entscheidung vorgelegt, aus welcher sich ergiebt,
dals die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer
Vollstreckungsmassregel angeordnet ist, so hat er die Zwangs
vollstreckung einzustellen (§ 691 nr. 2). Dagegen hat er die
bereits erfolgten Vollstreckungsmassregeln einstweilen be
stehen zu lassen. Sie sind nur dann aufzuheben, wenn diese
Aufhebung direkt angeordnet ist (§ 692).
i § 647. 657 spricht allgemein von der Anordnung, dafs die Vollstreckung „nur gegen
Sicherheitsleistung stattfinden“ solle, § 668, 2 spez. von der, dafs sie „nur gegen Sicher
heitsleistung fortzusetzen“ sei (ebenso § 688. 690).
* Die Aufhebung der Vollstreckungsmassregeln wird in § 668, 2 nicht erwähnt, aber
durch den Wortlaut („das Gericht kann — eine einstweilige Anordnung erlassen, ins
besondre“ —) auch nicht ausgeschlossen. So ohne Grund Gaupp III.
Hierauf ist auch § 688 zu beziehen: „die thatsächlichen Behauptungen, welche
den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.
Ausnahme § 690 Schlufssatz.