Full text: Lehrbuch des deutschen Civilprozessrechts ([Hauptbd.])

Wirkungen der Hemmung. 
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eintritt der gesetzlichen Behandlung an, die kraft Gesetzes 
für 
Arrest und einstweilige Verfügungen eintritt. 
Hier 
kommt es, von vereinzelten Fällen abgesehen, schon kraft 
Ge 
setzes zu keiner durchgeführten, sondern nur zu halber 
Voll 
streckung (oben S. 747, besonders § 810, 2). Folglich ist 
hier 
eine Hemmung durch besonderen Gerichtsbeschlufs 
nicht 
erforderlich und die nachfolgenden Grundsätze sind für diese Fälle 
bedeutungslos. 
II. (Wirkungen der Hemmung.) Den den einstweiligen 
Anordnungen gemeinsamen Erfolg, den der Hemmung der Zwangs 
vollstreckung, können dieselben durch einen verschiedenen, den 
Gläubiger mehr oder minder beschränkenden Inhalt erreichen, 
Sie können vom Gericht erlassen werden (§ 647 etc.): 
a) dahin, dafs der Gläubiger „nur gegen Sicherheitsleistung 
seinerseits die Vollstreckung einleiten oder weiterführen dürfe 1 
dahin, dafs die Zwangsvollstreckung „gegen Sicherheits 
leistung einstweilen eingestellt werde“: 
dahin, dafs die Zwangsvollstreckung unbedingt (ohne 
Sicherheitsleistung) einstweilen eingestellt werde, oder endlich: 
d) dahin, dafs „die erfolgten Vollstreckungsmafsregeln gegen 
Sicherheitsleistung aufzuheben“ seien 2. 
Die beiden letztgenannten Anordnungen, die dem Gläubiger 
ungünstigsten, sind am meisten eingeschränkt. Die unbedingte 
Einstellung (c) ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, 
dafs die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen 
würde“ (§ 647 Abs. 1 Satz 2)3. Die Aufhebung der Vollstreckungs 
malsregeln (d) (also besonders die Rückgewähr der gepfändeten, 
weggenommenen Sachen) ist überhaupt nur gegen Sicher 
heitsleistung zulässig4. Eine vorgängige mündliche Verhand 
lung kann in allen Fällen angeordnet werden (oben S. 363), ist 
aber niemals notwendig. Eine Anfechtung des Beschlusses findet 
nicht statt (§ 647, 2). Der Gerichtsvollzieher ist genau an den 
Inhalt der Anordnung gebunden. Wird die Ausfertigung einer 
gerichtlichen Entscheidung vorgelegt, aus welcher sich ergiebt, 
dals die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer 
Vollstreckungsmassregel angeordnet ist, so hat er die Zwangs 
vollstreckung einzustellen (§ 691 nr. 2). Dagegen hat er die 
bereits erfolgten Vollstreckungsmassregeln einstweilen be 
stehen zu lassen. Sie sind nur dann aufzuheben, wenn diese 
Aufhebung direkt angeordnet ist (§ 692). 
i § 647. 657 spricht allgemein von der Anordnung, dafs die Vollstreckung „nur gegen 
Sicherheitsleistung stattfinden“ solle, § 668, 2 spez. von der, dafs sie „nur gegen Sicher 
heitsleistung fortzusetzen“ sei (ebenso § 688. 690). 
* Die Aufhebung der Vollstreckungsmassregeln wird in § 668, 2 nicht erwähnt, aber 
durch den Wortlaut („das Gericht kann — eine einstweilige Anordnung erlassen, ins 
besondre“ —) auch nicht ausgeschlossen. So ohne Grund Gaupp III. 
Hierauf ist auch § 688 zu beziehen: „die thatsächlichen Behauptungen, welche 
den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen. 
Ausnahme § 690 Schlufssatz.
	        
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