Full text: Lehrbuch des deutschen Civilprozessrechts ([Hauptbd.])

790 IV. Rechtsschutzbedingungen. § 140. Hemmung der Zwangsvollstreck. 
aufhebung nachzusuchen (§ 139) ist es für den Schuldner, schon 
zu der Zeit während die Vollstreckung noch im Gange 
ist oder wo sie gar erst bevorsteht, ihre Hemmung zu be 
wirken. Die C.P.O. ermöglicht ihm dies mittels Gewährung eines 
Antrags auf eine selbständige gerichtliche Anordnung, 
welche bis zur Entscheidung über die Beseitigung des Voll 
streckungstitels etc. die Hemmung, besonders die vor 
läufige Einstellung des Vollstreckungsverfahrens ausspricht 
(sog. einstweilige Anordnung, Sistierungsverfügung). 
Das Anwendungsgebiet dieser Rechtsbehelfe ist weiter als das 
jenige der vorerwähnten Anträge auf Wiederaufhebung. Sie stehen 
nach wesentlich gleichen Grundsätzen zur Verfügung: 
1, neben den Anträgen auf Beseitigung des Vollstreckungs 
titels, also im einzelnen neben Wiederaufnahmeklagen (§ 647) 
Einspruch und Rechtsmittel gegen vorläufig vollstreckbares Ur 
teil bezw. Vollstreckungsbefehl (§ 657), Vollstreckungsgegenklage 
(§ 688); 
2, neben den Einwendungen des Schuldners gegen Zulässig 
keit der Vollstreckungsklausel (§ 668, 2) oder der Klagen auf 
Beseitigung der letzteren (§ 687. 688); 
3, neben den Einwendungen des Schuldners oder des Dritten 
gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung (§ 685, 1. 
Schlufssatz in Verb. m. § 668) oder der Klage des Dritten auf 
Freigabe vollstreckungsunterworfener Vermögensstücke (§ 690). 
Freilich wird ein Antrag des Schuldners und ein Dekret des 
Gerichts auf Sistierung einer Vollstreckung überflüssig, wenn schon in 
dem vorläufig vollstreckbaren Urteil selbst das Gericht dem Schuldner 
auf dessen Antrag nachgelassen hat, durch Sicherheitsleistung 
oder Hinterlegung die Vollstreckung abzuwenden, falls nicht der 
Gläubiger sich erbiete, vor der Vollstreckung Sicherheit zu leisten 
(§ 652, 2, — oben S. 711). Bewirkt hier der Schuldner Sicher 
heitsleistung oder Hinterlegung, so kommt es selbstverständlich 
überhaupt nicht zur Vollstreckung (dies die Bedeutung von § 652, 2 
selbst). Aber auch wenn der Schuldner nicht kaviert oder de 
poniert, so soll nach dem weiteren (von der Justizkommission des 
Reichstags zugefügten) § 659 die Vollstreckung wenigstens nicht 
durchgeführt werden. Gepfändetes Geld und der Erlös ge 
pfändeter und versteigerter Sachen sind nicht an den Gläubiger 
auszuzahlen, sondern zu hinterlegen (§ 716. 720). Entsprechend 
ist bei Pfändung einer Geldforderung des Schuldners der ein 
gezogene Betrag derselben nur zu hinterlegen (§ 738)1 2 
Hienach nähert sich die besondere Gestaltung, die nach § 652. 
659 für die Fälle der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Urteile 
1 Für die Zwangsvollstreckung hat diese Gestaltung die weitere Bedeutung, dals 
hier ausnahmsweise der Erlös der Vollstreckung noch für einen zweiten Gläubiger 
nachgepfändet werden kann (s. oben S. 628). Gaupp § 727 I. 
Hat allerdings der Gläubiger von der Ermächtigung des § 652 Gebrauch ge 
macht und seinerseits Sicherheit geleistet, so tritt die gesetzliche Hemmung des § 659 
nicht ein.
	        
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