790 IV. Rechtsschutzbedingungen. § 140. Hemmung der Zwangsvollstreck.
aufhebung nachzusuchen (§ 139) ist es für den Schuldner, schon
zu der Zeit während die Vollstreckung noch im Gange
ist oder wo sie gar erst bevorsteht, ihre Hemmung zu be
wirken. Die C.P.O. ermöglicht ihm dies mittels Gewährung eines
Antrags auf eine selbständige gerichtliche Anordnung,
welche bis zur Entscheidung über die Beseitigung des Voll
streckungstitels etc. die Hemmung, besonders die vor
läufige Einstellung des Vollstreckungsverfahrens ausspricht
(sog. einstweilige Anordnung, Sistierungsverfügung).
Das Anwendungsgebiet dieser Rechtsbehelfe ist weiter als das
jenige der vorerwähnten Anträge auf Wiederaufhebung. Sie stehen
nach wesentlich gleichen Grundsätzen zur Verfügung:
1, neben den Anträgen auf Beseitigung des Vollstreckungs
titels, also im einzelnen neben Wiederaufnahmeklagen (§ 647)
Einspruch und Rechtsmittel gegen vorläufig vollstreckbares Ur
teil bezw. Vollstreckungsbefehl (§ 657), Vollstreckungsgegenklage
(§ 688);
2, neben den Einwendungen des Schuldners gegen Zulässig
keit der Vollstreckungsklausel (§ 668, 2) oder der Klagen auf
Beseitigung der letzteren (§ 687. 688);
3, neben den Einwendungen des Schuldners oder des Dritten
gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung (§ 685, 1.
Schlufssatz in Verb. m. § 668) oder der Klage des Dritten auf
Freigabe vollstreckungsunterworfener Vermögensstücke (§ 690).
Freilich wird ein Antrag des Schuldners und ein Dekret des
Gerichts auf Sistierung einer Vollstreckung überflüssig, wenn schon in
dem vorläufig vollstreckbaren Urteil selbst das Gericht dem Schuldner
auf dessen Antrag nachgelassen hat, durch Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung die Vollstreckung abzuwenden, falls nicht der
Gläubiger sich erbiete, vor der Vollstreckung Sicherheit zu leisten
(§ 652, 2, — oben S. 711). Bewirkt hier der Schuldner Sicher
heitsleistung oder Hinterlegung, so kommt es selbstverständlich
überhaupt nicht zur Vollstreckung (dies die Bedeutung von § 652, 2
selbst). Aber auch wenn der Schuldner nicht kaviert oder de
poniert, so soll nach dem weiteren (von der Justizkommission des
Reichstags zugefügten) § 659 die Vollstreckung wenigstens nicht
durchgeführt werden. Gepfändetes Geld und der Erlös ge
pfändeter und versteigerter Sachen sind nicht an den Gläubiger
auszuzahlen, sondern zu hinterlegen (§ 716. 720). Entsprechend
ist bei Pfändung einer Geldforderung des Schuldners der ein
gezogene Betrag derselben nur zu hinterlegen (§ 738)1 2
Hienach nähert sich die besondere Gestaltung, die nach § 652.
659 für die Fälle der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Urteile
1 Für die Zwangsvollstreckung hat diese Gestaltung die weitere Bedeutung, dals
hier ausnahmsweise der Erlös der Vollstreckung noch für einen zweiten Gläubiger
nachgepfändet werden kann (s. oben S. 628). Gaupp § 727 I.
Hat allerdings der Gläubiger von der Ermächtigung des § 652 Gebrauch ge
macht und seinerseits Sicherheit geleistet, so tritt die gesetzliche Hemmung des § 659
nicht ein.