768 IV. Rechtsschutzbedingungen. § 136. Beseitigung d. Vollstreckungstitels.
unter Umständen den Vollstreckungstitel selbst wieder zu beseitigen,
aus dem bereits Vollstreckung gegen ihn eingeleitet ist oder aus
dem baldige Vollstreckung wenigstens drohend bevorsteht. Selbst
verständlich dienen diesem Interesse zunächst die sämtlichen
Rechtsmittel im weitesten Sinn, d. h. die Parteianträge, welche
bezwecken, die erlassene vollstreckbare Entscheidung im Rah
men des gleichen Verfahrens wieder zu beseitigen, und es
kann demgemäss der Schuldner die Vollstreckungsthätigkeit des
Gerichtsvollziehers (in der § 135 bezeichneten Weise) vor allem
dadurch zum Erlöschen bringen, dafs er ein höherinstänzliches
Urteil beibringt, das das vorläufig vollstreckbare Urteil der Unter
instanz aufhebt, — ein Urteil im Nachverfahren, welches das
Vorbehaltsurteil des Urkundenprozesses aufser Kraft setzt (oben
S. 723), — ein kontradiktorisches Urteil, welches ein vorläufig
vollstreckbares Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbefehl
beseitigt (oben S. 394. 732), ein Widerspruchsurteil, welches Arrest
befehl oder einstweilige Verfügung aufhebt (oben S. 743) u. s. w.
Aber schon dadurch kann nach Erlafs des Vollstreckungstitels
ein ganz neues Verfahren in Gang kommen, dals wegen eines
Nichtigkeits- oder Restitutionsgrundes die Wiederaufnahmeklage
auch gegen ein schon rechtskräftiges Urteil, — ein nicht mehr
appellables oder revisibles kontradiktorisches Urteil oder ein nicht
mehr einspruchsfähiges Versäumnisurteil — erhoben wird. Auch
das hier erstrittne Urteil dient in seinen Wirkungen dem Schutz
des Schuldners gegen die Vollstreckung im Sinn § 691 n. 1. Vor allem
aber auf die Vollstreckung berechnet ist ein weiterer eigenärtiger
Rechtsbehelf, welcher nicht wie die Rechtsmittel und wie auch
noch die Wiederaufnahmeklage die Fehlerhaftigkeit des erlassnen
Vollstreckungstitels (wegen prozessualen Mangels oder ungerechten
Inhalts der Entscheidung) behauptet, sondern geltend macht, dals
die an sich richtig erlassne Entscheidung der Sachlage nicht
mehr entspricht, dafs also eine Vollstreckung zur Zeit nicht
mehr zulässig sei. Auch dieser Rechtsbehelf tritt in Form der Ein
leitung eines neuen Prozesses durch Klagerhebung, nämlich
in Form der sog. Vollstreckungsgegenklage des § 686 auf.
Durch die Vollstreckungsgegenklage sind Einwendungen,
welche den bereits „durch Urteil festgestellten Anspruch selbst
betreffen“, geltend zu machen; doch sind dieselben „nur insoweit
zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem
Schlüsse derjenigen mündlichen Verhandlung, in welcher Ein
wendungen in Gemässheit der Bestimmungen des Gesetzes spätestens
hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind“ (Abs. 2).
Die Klage bezweckt also die Geltendmachung solcher thatsäch
lichen Umstände, die wegen ihrer Beziehung zum Anspruch im
Rechtsstreit geltend zu machen gewesen wären, aber wegen ihres
späteren Eintretens damals (bis zum Schlufs der mündlichen Ver
handlung S. 521) gar nicht geltend gemacht werden konnten. Im
einzelnen dient sie :