746 IV. Rechtsschutzbedingungen. § 131. Arrest u. einstweil. Verfügungen.
Glaubhaftmachung ausgeschlossenen Beweismittel (Verwendung des
Eides auf Zuschiebung oder nach den Grundsätzen des richter
lichen Eides) nicht statthaft ist.
Wenn also z. B. der Gläubiger seinem angeblichen Schuldner ein Wert
packet auf offener Strafse gewaltsam abgenommen hat, und erst nachträglich
die Arrestbeschlagnahme des nunmehr in seinem Gewahrsam befindlichen
Exekutionsobjekts zur Sicherung seiner Forderung herbeiführt, so kann der
Schuldner den Widerspruch mit Glaubhaftmachung der exceptio spolii durch
setzen (R.G. III v. 24. März 1882. 7, 328). Wenn der Inhaber einer auf
fremdem Bauerngut eingetragenen Altenteilsberechtigung, die der Grundbesitzer
löschen läfst, durch einstweilige Verfügung eine Vormerkung zur Erhaltung
seines Rechts ausbringt, so kann sich der Gegner (Grundbesitzer) auf einen
während des gerichtlichen Verfahrens geschlossenen Vergleich behufs Be
seitigung der Verfügung berufen und das Gericht darf dem Kläger nicht einen
richterlichen Eid über das Nichtbestehen des Vergleichs auferlegen (R.G. III
v. 22. Mai 1891 27, 425)1.
Nur bleibt freilich zu bedenken, dafs nicht unter allen Umständen die
Glaubhaftmachung des Klägers durch die Glaubhaftmachung des Gegners
entkräftet wird. Bescheinigt z. B. der Kläger eine Darlehnsgewährung an
den Gegner, so kann dieser nicht schon dadurch im Impugnationsverfahren
die Beseitigung des Arrests erreichen, dafs er bescheinigt, es habe Schenkung
vorgelegen.
Als Surrogat der Glaubhaftmachung von Anspruch oder Grund kann
das Gericht eine Sicherheit des Arrestklägers gelten lassen (§ 801).
Daraus folgt aber nicht, dafs hierdurch der Kläger der Behauptung von
Anspruch und Arrestgrund überhoben wird.
b) Die Entscheidung des Arrestprozesses ist stets ent
weder Verhängung bezw. Bestätigung der provisorischen
Zwangsvollstreckung oder Ablehnung bezw. Aufhebung der
selben, — inhaltlich von gleicher Bedeutung, mag sie auf den
ursprünglichen Antrag oder auf Widerspruch, Salvationsantrag,
Rechtsmittel etc. ergehen. Nur tritt naturgemäss hier der be
stimmungsgemässe Unterschied zwischen Arrest und einstweiliger
Verfügung und hier wieder zwischen den verschiedenen Arten der
einstweiligen Verfügung hervor.
Der Inhalt des Arrestbefehls ist in den Hauptpunkten
gesetzlich bestimmt. Der dingliche Arrest ist „Arrest in das
bewegliche oder unbewegliche Vermögen“ (§ 796), mit der Wir
kung, dafs „auf die Vollziehung die Vorschriften über die Zwangs
vollstreckung entsprechende Anwendung finden, soweit nicht ab
weichende Bestimmungen getroffen sind (§ 808). In letzterer Be
ziehung aber wird allgemein nur hinzugefügt, dafs die Vollziehung
des Arrests in bewegliches Vermögen durch Pfändung (also ohne
nachfolgende Verwertung der gepfändeten Vermögensstücke) be
wirkt wird (§ 810), während die Vollziehung des Arrests in un
oben S. 597)
bewegliches Vermögen sich (entspr. C.P.O. § 755,
nach den Landesgesetzen bestimmt (§ 811). Aus alledem ergiebt
1A. M. Hergenhahn, Z. 18, 347 (1892), der die Zulässigkeit solcher Einreden an
sich zwar zugiebt, aber für ihr Durchdringen vollen Beweis fordert (gegen ihn Meyer
Einr, im Arrestpr., civ. A. 81, 281 (1893). — Eine besondre Frage vgl. bei Peters, Beitr.
25, 593. O.L.G. Dresden 8. Febr. 1882, Z. 7, 116.