Full text: Lehrbuch des deutschen Civilprozessrechts ([Hauptbd.])

746 IV. Rechtsschutzbedingungen. § 131. Arrest u. einstweil. Verfügungen. 
Glaubhaftmachung ausgeschlossenen Beweismittel (Verwendung des 
Eides auf Zuschiebung oder nach den Grundsätzen des richter 
lichen Eides) nicht statthaft ist. 
Wenn also z. B. der Gläubiger seinem angeblichen Schuldner ein Wert 
packet auf offener Strafse gewaltsam abgenommen hat, und erst nachträglich 
die Arrestbeschlagnahme des nunmehr in seinem Gewahrsam befindlichen 
Exekutionsobjekts zur Sicherung seiner Forderung herbeiführt, so kann der 
Schuldner den Widerspruch mit Glaubhaftmachung der exceptio spolii durch 
setzen (R.G. III v. 24. März 1882. 7, 328). Wenn der Inhaber einer auf 
fremdem Bauerngut eingetragenen Altenteilsberechtigung, die der Grundbesitzer 
löschen läfst, durch einstweilige Verfügung eine Vormerkung zur Erhaltung 
seines Rechts ausbringt, so kann sich der Gegner (Grundbesitzer) auf einen 
während des gerichtlichen Verfahrens geschlossenen Vergleich behufs Be 
seitigung der Verfügung berufen und das Gericht darf dem Kläger nicht einen 
richterlichen Eid über das Nichtbestehen des Vergleichs auferlegen (R.G. III 
v. 22. Mai 1891 27, 425)1. 
Nur bleibt freilich zu bedenken, dafs nicht unter allen Umständen die 
Glaubhaftmachung des Klägers durch die Glaubhaftmachung des Gegners 
entkräftet wird. Bescheinigt z. B. der Kläger eine Darlehnsgewährung an 
den Gegner, so kann dieser nicht schon dadurch im Impugnationsverfahren 
die Beseitigung des Arrests erreichen, dafs er bescheinigt, es habe Schenkung 
vorgelegen. 
Als Surrogat der Glaubhaftmachung von Anspruch oder Grund kann 
das Gericht eine Sicherheit des Arrestklägers gelten lassen (§ 801). 
Daraus folgt aber nicht, dafs hierdurch der Kläger der Behauptung von 
Anspruch und Arrestgrund überhoben wird. 
b) Die Entscheidung des Arrestprozesses ist stets ent 
weder Verhängung bezw. Bestätigung der provisorischen 
Zwangsvollstreckung oder Ablehnung bezw. Aufhebung der 
selben, — inhaltlich von gleicher Bedeutung, mag sie auf den 
ursprünglichen Antrag oder auf Widerspruch, Salvationsantrag, 
Rechtsmittel etc. ergehen. Nur tritt naturgemäss hier der be 
stimmungsgemässe Unterschied zwischen Arrest und einstweiliger 
Verfügung und hier wieder zwischen den verschiedenen Arten der 
einstweiligen Verfügung hervor. 
Der Inhalt des Arrestbefehls ist in den Hauptpunkten 
gesetzlich bestimmt. Der dingliche Arrest ist „Arrest in das 
bewegliche oder unbewegliche Vermögen“ (§ 796), mit der Wir 
kung, dafs „auf die Vollziehung die Vorschriften über die Zwangs 
vollstreckung entsprechende Anwendung finden, soweit nicht ab 
weichende Bestimmungen getroffen sind (§ 808). In letzterer Be 
ziehung aber wird allgemein nur hinzugefügt, dafs die Vollziehung 
des Arrests in bewegliches Vermögen durch Pfändung (also ohne 
nachfolgende Verwertung der gepfändeten Vermögensstücke) be 
wirkt wird (§ 810), während die Vollziehung des Arrests in un 
oben S. 597) 
bewegliches Vermögen sich (entspr. C.P.O. § 755, 
nach den Landesgesetzen bestimmt (§ 811). Aus alledem ergiebt 
1A. M. Hergenhahn, Z. 18, 347 (1892), der die Zulässigkeit solcher Einreden an 
sich zwar zugiebt, aber für ihr Durchdringen vollen Beweis fordert (gegen ihn Meyer 
Einr, im Arrestpr., civ. A. 81, 281 (1893). — Eine besondre Frage vgl. bei Peters, Beitr. 
25, 593. O.L.G. Dresden 8. Febr. 1882, Z. 7, 116.
	        
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