Einstweilige Verfügungen des § 819.
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vom angeblichen Schwängerer Unterhaltsbeiträge verlangt, — einen Arbeiter.
der wegen Fabrikunfalls vom Arbeitgeber eine Rente beansprucht, — eine
Putzmacherin, die als Vorsteherin eines Putzgeschäfts engagiert von ihrem
Prinzipal kündigungslos entlassen, auf den Gehalt für die ganze Vertragszeit
geklagt hat (R.G. 9, 334), — und zwar für alle diese Personen dann, wenn
sie behaupten, wegen persönlicher Notlage vorläufiger Unterhaltsmittel
zu bedürfen. Wird hier provisorisch dem Beklagten die Zahlung regelmässiger
Renten auferlegt, so wird damit ein aufserh alb des Privatrechtsverhältnisses
selbst liegender „Nachteil abgewendet“ 1 2
Für andere Ansprüche bildet den Hauptgrund für die einstweilige
Verfügung die Besorgnis vor Unruhen und Gewaltthätigkeiten (vgl. § 819).
Sie kann einen Grund abgeben, wo zwei Grundnachbarn wegen Grenzregulierung,
wegen Wege- oder Wasserschöpfgerechtigkeit streiten, wo Vermieter und
Mieter um den Mietzins uneins sind, der Mieter auszuziehen, der Vermieter
sein Retentionsrecht an den Illaten geltend zu machen und der Mieter sich
dem zu widersetzen droht. In vielen dieser Fälle ersetzt die einstweilige
Verfügung jetzt das frühere gemeinrechtliche possessorium summariis
simum3
Aber auch die Besorgnis vor andren Nachteilen kann die Verhandlung
begründen, — z. B. der Umstand, dafs in einem bekannten Reisehandbuch
ein kreditgefährdendes Urteil über ein Hotel enthalten ist und dass der Hotel
besitzer, der auf Entfernung jener Buchstelle klagt, in der Zwischenzeit
bis zur Entscheidung Einbufse an Zuspruch erleidet (Gesuch um einstw.
Verfügung, dafs der Verkauf des Reisehandbuchs zu verbieten sei), — der
Umstand, dafs ein Reisender, dessen Gastwirt seinen Koffer als Pfand
angeblich widerrechtlich — zurückbehält, nicht im Stande ist, seine Reise
fortzusetzen (Gesuch um einstw. Verfügung, dafs der Koffer einstweilen gegen
Sicherheitsleistung herausgegeben werde)“.
III. (Verfahren.) Das Verfahren, in welchem die Be
dingungen des arrestatorischen Rechtsschutzes (11) zu prüfen und
der letztere entweder anzuordnen oder zu versagen ist, ist vor
behaltlich ausdrücklich namhaft gemachter Abweichungen das
Gleiche für Arrest und für einstweilige Verfügungen (§ 815). Es
ist sowohl nach Aufbau wie nach Inhalt durch eigenartige
Grundsätze beherrscht.
Der Aufbau des Verfahrens, das sich in Beginn, Verlauf und Er
gebnis unabhängig vom ordentlichen Prozefs über den sicherungs
bedürftigen oder streitigen Anspruch selbst entwickelt, kann sich in
den einzelnen Fällen verschieden gestalten, aber nach Gesichts
1 Dagegen ist in allen diesen Fällen Arrest zu verhängen wenn der Kläger be
hauptet, dafs der Vater sein Geld in Spielhöllen verschleudre, dafs der Fabrikant sein
Geschäft zu verkaufen und auszuwandern beabsichtige etc. Denn dann handelt es sich
um Sicherung der Vollstreckung des Privatrechtsverhältnisses selbst.
2 Anders liegt der Fall R.G. 15, 377.
3 Deshalb sind die Regeln, welche das gem. R. oder ein andres Civilrecht früher
für die Voraussetzungen eines solchen Dekrets aufstellten (insbes., dals solchen pro
visorischen Besitz der verlangen könne, welcher die letzte ungestörte Besitzausübung nach
weist) durch C.P.O. beseitigt. Das Gericht entscheidet jetzt nach freiem Ermessen
(s. unten III).
4 Ganz wohl kann auch eine und dieselbe Thatsache sowohl unter dem Gesichts
punkt des § 814 als auch unter dem des § 819 eine einstweilige Verfügung motivieren
Hat z. B., ein Fabrikant sein Geschäft mit allen Aktiven verkauft, schickt er sich aber
unmittelbar vor der Übergabe an, die auf dem Fabrikgebäude befindliche Telephon
leitung zu entfernen, weil sie angeblich nicht zu den Aktiven des Geschäfts gehöre, son
dern ein persönliches Bequemlichkeitsbedürfnis befriedige, so kann der Käufer hier einst
weilige Verfügung verlangen 1. weil die vorzeitige Entfernung die spätere Übergabe un
möglich mache, falls die Leitung doch als Aktivum zu betrachten wäre (§ 814), 2. weil
bei Entfernung der Käufer eine Zeitlang ohne Telephon sei und dadurch im Verkehr mit
den Kunden nachteilig gehindert werde (§ 819).