Full text: Lehrbuch des deutschen Civilprozessrechts ([Hauptbd.])

III. Prozefshandlungen. § 119. Vermögensvollstreckung. 
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verwendbar (§ 769 ff.), — hier allerdings (entgegen anderen gesetz 
geberischen Bestrebungen) ohne Einschränkung (nicht nur bei 
Individual- und Genus-Leistung, sondern auch bei Fungibilien 
leistung (oben S. 589). 
II. (Direkte Sachvollstreckung.) Ist die herauszu 
gebende bewegliche oder unbewegliche Sache oder Quantität 
(§ 769, 770. 771) im Gewahrsam des Schuldners (argo e contr. 
§ 772), „so ist dieselbe vom Gerichtsvollzieher wegzunehmen und 
dem Gläubiger zu übergeben“ (§ 769); — speziell bei Grundstücken 
hat der Gerichtsvollzieher „den Schuldner aus dem Besitz zu setzen 
und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen“. Diese Vollstreckungs 
handlung bleibt die gleiche, ohne Rücksicht darauf, welche juristische 
Bedeutung der Herausgabeanspruch des Gläubigers hat. Die 
Übergabe des Gerichtsvollziehers kann also in einem Fall, z. B. 
bei Vollstreckung einer Verurteilung aus Kauf, Schenkung, die 
eigentliche Tradition (Übergabe unter Übertragung des Rechts 
an der Sache), im andern z. B. bei Vollstreckung eines Eigentums-, 
Besitzstörungsanspruchs, die blofse Übertragung des Gewahrsams 
ersetzen 1. 
Bei Grundstücksübergabe ist demgemäfs zu bedenken, dafs die Hand 
lung des Gerichtsvollziehers naturgemäss nur dann die gesamte Vollstreckung 
erschöpft, wenn der Gläubiger nur den Gewahrsam am Grundstück (zur Be 
nutzung, Fruchtziehung als Mieter, Pachter, Niefsbraucher u. s. w.) erlegen 
soll; handelt es sich darum, dem Gläubiger das Eigentum am Grundstück 
zu verschaffen, so muss die Eintragung im Grundbuch hinzutreten und 
diese ist (nach Mafsgabe des § 779, — s. oben S. 527) selbständig beim Grund 
buchamt zu beantragen 2. 
Bewegliche Sachen, welche sich auf dem Grundstück befinden, aber 
nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, werden von dem Gerichts 
vollzieher weggeschafft und dem Schuldner oder, wenn dieser abwesend ist, 
einem Bevollmächtigten desselben oder einer zur Familie des Schuldners ge 
hörigen oder in dieser Familie dienenden erwachsenen Person übergeben 
oder zur Verfügung gestellt. Ist weder der Schuldner noch eine der bez. 
Personen anwesend, so hat der Gerichtsvollzieher die Sachen auf Kosten des 
Schuldners ins Pfandlokal zu schaffen oder anderweit in Verwährung zu 
bringen. Verzögert der Schuldner die Abforderung, so kann das Voll 
streckungsgericht den Verkauf der Sachen und die Hinterlegung des Erlöses 
anordnen (§ 771, 2—4). 
Auch die Sach 
III. (Indirekte Sachvollstreckung.) 
herausgabe kann u. U. durch die Vollstreckungsorgane nicht 
1 Dabei mufs jedoch gelten, dafs der Gerichtsvollzieher nicht mehr Recht an den 
Gläubiger übertragen kann, als der Schuldner besafs. Hatte der Schuldner also nicht 
Eigentum, so geht der Dritte (nach gem. R.) des seinigen nicht verlustig. Eine Analogie 
von H.G.B. a. 306. 307 u. ä. Best. tritt nicht ein. Es wiederholen sich hier dieselben Er 
wägungen wie oben bei der Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher (oben S. 610). 
Vgl. hier. v. Schrutka-Rechtenstamm, Z. 11, 161. 
2 Entw. d. Nov. C.P.O. fügt als § 779 a hinzu: „Ist der Schuldner zur Übertragung 
des Eigentums oder zur Bestellung eines Rechtes an einer beweglichen Sache verurteilt, 
so gilt die Übergabe der Sache als erfolgt, wenn der Gerichtsvollzieher die Sache zum 
Zwecke der Ablieferung an den Gläubiger wegnimmt“ (Abs. 2): Das Gleiche gilt, wenn 
der Schuldner zur Bestellung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder zur 
Abtretung oder Belastung einer Hypothekenforderung, Grundschuld oder Rentenschuld 
verurteilt ist, für die Übergabe des Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuld 
briefs.“ — Nach § 779b sollen auf einen Erwerb nach § 779. 779a die Vorschriften des 
B.G.B. zu Gunsten derjenigen Anwendung finden, „welche Rechte von einem Nicht 
berechtigten herleiten“.
	        
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