III. Prozefshandlungen. § 119. Vermögensvollstreckung.
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verwendbar (§ 769 ff.), — hier allerdings (entgegen anderen gesetz
geberischen Bestrebungen) ohne Einschränkung (nicht nur bei
Individual- und Genus-Leistung, sondern auch bei Fungibilien
leistung (oben S. 589).
II. (Direkte Sachvollstreckung.) Ist die herauszu
gebende bewegliche oder unbewegliche Sache oder Quantität
(§ 769, 770. 771) im Gewahrsam des Schuldners (argo e contr.
§ 772), „so ist dieselbe vom Gerichtsvollzieher wegzunehmen und
dem Gläubiger zu übergeben“ (§ 769); — speziell bei Grundstücken
hat der Gerichtsvollzieher „den Schuldner aus dem Besitz zu setzen
und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen“. Diese Vollstreckungs
handlung bleibt die gleiche, ohne Rücksicht darauf, welche juristische
Bedeutung der Herausgabeanspruch des Gläubigers hat. Die
Übergabe des Gerichtsvollziehers kann also in einem Fall, z. B.
bei Vollstreckung einer Verurteilung aus Kauf, Schenkung, die
eigentliche Tradition (Übergabe unter Übertragung des Rechts
an der Sache), im andern z. B. bei Vollstreckung eines Eigentums-,
Besitzstörungsanspruchs, die blofse Übertragung des Gewahrsams
ersetzen 1.
Bei Grundstücksübergabe ist demgemäfs zu bedenken, dafs die Hand
lung des Gerichtsvollziehers naturgemäss nur dann die gesamte Vollstreckung
erschöpft, wenn der Gläubiger nur den Gewahrsam am Grundstück (zur Be
nutzung, Fruchtziehung als Mieter, Pachter, Niefsbraucher u. s. w.) erlegen
soll; handelt es sich darum, dem Gläubiger das Eigentum am Grundstück
zu verschaffen, so muss die Eintragung im Grundbuch hinzutreten und
diese ist (nach Mafsgabe des § 779, — s. oben S. 527) selbständig beim Grund
buchamt zu beantragen 2.
Bewegliche Sachen, welche sich auf dem Grundstück befinden, aber
nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, werden von dem Gerichts
vollzieher weggeschafft und dem Schuldner oder, wenn dieser abwesend ist,
einem Bevollmächtigten desselben oder einer zur Familie des Schuldners ge
hörigen oder in dieser Familie dienenden erwachsenen Person übergeben
oder zur Verfügung gestellt. Ist weder der Schuldner noch eine der bez.
Personen anwesend, so hat der Gerichtsvollzieher die Sachen auf Kosten des
Schuldners ins Pfandlokal zu schaffen oder anderweit in Verwährung zu
bringen. Verzögert der Schuldner die Abforderung, so kann das Voll
streckungsgericht den Verkauf der Sachen und die Hinterlegung des Erlöses
anordnen (§ 771, 2—4).
Auch die Sach
III. (Indirekte Sachvollstreckung.)
herausgabe kann u. U. durch die Vollstreckungsorgane nicht
1 Dabei mufs jedoch gelten, dafs der Gerichtsvollzieher nicht mehr Recht an den
Gläubiger übertragen kann, als der Schuldner besafs. Hatte der Schuldner also nicht
Eigentum, so geht der Dritte (nach gem. R.) des seinigen nicht verlustig. Eine Analogie
von H.G.B. a. 306. 307 u. ä. Best. tritt nicht ein. Es wiederholen sich hier dieselben Er
wägungen wie oben bei der Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher (oben S. 610).
Vgl. hier. v. Schrutka-Rechtenstamm, Z. 11, 161.
2 Entw. d. Nov. C.P.O. fügt als § 779 a hinzu: „Ist der Schuldner zur Übertragung
des Eigentums oder zur Bestellung eines Rechtes an einer beweglichen Sache verurteilt,
so gilt die Übergabe der Sache als erfolgt, wenn der Gerichtsvollzieher die Sache zum
Zwecke der Ablieferung an den Gläubiger wegnimmt“ (Abs. 2): Das Gleiche gilt, wenn
der Schuldner zur Bestellung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder zur
Abtretung oder Belastung einer Hypothekenforderung, Grundschuld oder Rentenschuld
verurteilt ist, für die Übergabe des Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuld
briefs.“ — Nach § 779b sollen auf einen Erwerb nach § 779. 779a die Vorschriften des
B.G.B. zu Gunsten derjenigen Anwendung finden, „welche Rechte von einem Nicht
berechtigten herleiten“.