638 III. Prozefshandlungen. § 114. Zwangsvollstreckung in unbew. Sachen.
stanz, wie solcher durch Verkauf desselben erzielt wird. Sie
findet statt durch Zwangsversteigerung, Subhastation.
b) Daneben genügt unter Umständen (besonders zur Be
friedigung kleinerer Geldforderungen) die Befriedigung aus dem
Erlös der Früchte und sonstiger ökonomischer Erträgnisse der
Sache, die nach wirtschaftlichen Grundsätzen erhoben werden. Sie
erfolgt durch Zwangsverwaltung, Sequestration, d. h.
Erhebung und Verwertung der Früchte durch eine unparteiische
Vertrauensperson (Verwalter, Sequester).
Neben oder anstatt derselben kann wesentlich zu demselben Zweck die
Immission (Einreihung des Gläubigers in den Grundstücksbesitz) oder
die Zwangsverpachtung stattfinden'.
c) Endlich aber hat das moderne Hypothekenrecht auch noch
zu einer dritten eigenartigen Vollstreckungsform geführt, —
näm
lich zum Eintrag einer Zwangs-, Hilfs- oder Sicherungs
hypothek für die befriedigungsbedürftige Forderung auf dem
Grundstücksfolium (ohne bare Befriedigung aus Substanz oder
Früchten). Diese Form hat sich entsprechend der modernen Aus
gestaltung entwickelt, wonach die Grundstückshypothek nicht mehr
nur, wie das Pfandrecht an Mobilien, ein akzessorisches Recht
darstellt, bestimmt, die befriedigungsbedürftige Kapitalforderung
nur vorübergehend und im Hinblick auf künftige Barbefriedigung
sicher zu stellen, sondern aufserdem eine selbständige und auf
Dauer berechnete Form der wirtschaftlichen Kapitalanlage, die
dem Hypothekengläubiger in Gestalt der aus den Einkünften des
Grundstücks entrichteten Zinsen eine feste Rente bietet, — so
wenigstens da, wo das vervollkommnete Grundbuchsrecht einem
Gläubiger die unzweifelhafte Gewähr für das Eigentum des Grund
stücksbesitzers und für den Rang der eingetragenen Hypothek
giebt, wie neuerlich zuerst in den norddeutschen Territorien und
jetzt im Rechte des B.G.B.2.
Das Verhältnis der zwei ersten bezw. aller drei Vollstreckungs
formen kann das positive Recht für die verschiedenen Voll
streckungsfälle regeln. Doch ist die Tendenz des modernen Rechts
darauf gerichtet, den Gebrauch derselben dem Gläubiger zu freier
Wahl zu stellen.
Die jetzt geltenden Partikularrechte versuchen eine solche Regelung
noch zum Teil:
1. Einerseits wird bisweilen die Zwangsversteigerung ausgeschlossen,
solange schon Zwangsverwaltung zum Ziele führt (früher Preufs. A.G.O. I 24
§ 112, jetzt Bad. L.R. 2212 in Fass. d. Ges. 3. März 1879 § 41, wenn der
Sie ist in den modernen Rechten nur noch wenig üblich, — nur in Württemberg
art. 31, Baden art. 95, Hessen.
Die Zwangshypothek ist deshalb zuerst ausgebildet von Sachsen (Hypothek.Ges.
v. 6. Nov. 1843 § 40, B.G.B. § 394, Ausf.Ges. zur C.P.O. v. 1879 § 10, aufgenommen von
Preufsen Subh.O. § 1, Bayern Nov. 1886 a. 40. Baden und Württemberg kennen sie noch
nicht.