Full text: Lehrbuch des deutschen Civilprozessrechts ([Hauptbd.])

638 III. Prozefshandlungen. § 114. Zwangsvollstreckung in unbew. Sachen. 
stanz, wie solcher durch Verkauf desselben erzielt wird. Sie 
findet statt durch Zwangsversteigerung, Subhastation. 
b) Daneben genügt unter Umständen (besonders zur Be 
friedigung kleinerer Geldforderungen) die Befriedigung aus dem 
Erlös der Früchte und sonstiger ökonomischer Erträgnisse der 
Sache, die nach wirtschaftlichen Grundsätzen erhoben werden. Sie 
erfolgt durch Zwangsverwaltung, Sequestration, d. h. 
Erhebung und Verwertung der Früchte durch eine unparteiische 
Vertrauensperson (Verwalter, Sequester). 
Neben oder anstatt derselben kann wesentlich zu demselben Zweck die 
Immission (Einreihung des Gläubigers in den Grundstücksbesitz) oder 
die Zwangsverpachtung stattfinden'. 
c) Endlich aber hat das moderne Hypothekenrecht auch noch 
zu einer dritten eigenartigen Vollstreckungsform geführt, — 
näm 
lich zum Eintrag einer Zwangs-, Hilfs- oder Sicherungs 
hypothek für die befriedigungsbedürftige Forderung auf dem 
Grundstücksfolium (ohne bare Befriedigung aus Substanz oder 
Früchten). Diese Form hat sich entsprechend der modernen Aus 
gestaltung entwickelt, wonach die Grundstückshypothek nicht mehr 
nur, wie das Pfandrecht an Mobilien, ein akzessorisches Recht 
darstellt, bestimmt, die befriedigungsbedürftige Kapitalforderung 
nur vorübergehend und im Hinblick auf künftige Barbefriedigung 
sicher zu stellen, sondern aufserdem eine selbständige und auf 
Dauer berechnete Form der wirtschaftlichen Kapitalanlage, die 
dem Hypothekengläubiger in Gestalt der aus den Einkünften des 
Grundstücks entrichteten Zinsen eine feste Rente bietet, — so 
wenigstens da, wo das vervollkommnete Grundbuchsrecht einem 
Gläubiger die unzweifelhafte Gewähr für das Eigentum des Grund 
stücksbesitzers und für den Rang der eingetragenen Hypothek 
giebt, wie neuerlich zuerst in den norddeutschen Territorien und 
jetzt im Rechte des B.G.B.2. 
Das Verhältnis der zwei ersten bezw. aller drei Vollstreckungs 
formen kann das positive Recht für die verschiedenen Voll 
streckungsfälle regeln. Doch ist die Tendenz des modernen Rechts 
darauf gerichtet, den Gebrauch derselben dem Gläubiger zu freier 
Wahl zu stellen. 
Die jetzt geltenden Partikularrechte versuchen eine solche Regelung 
noch zum Teil: 
1. Einerseits wird bisweilen die Zwangsversteigerung ausgeschlossen, 
solange schon Zwangsverwaltung zum Ziele führt (früher Preufs. A.G.O. I 24 
§ 112, jetzt Bad. L.R. 2212 in Fass. d. Ges. 3. März 1879 § 41, wenn der 
Sie ist in den modernen Rechten nur noch wenig üblich, — nur in Württemberg 
art. 31, Baden art. 95, Hessen. 
Die Zwangshypothek ist deshalb zuerst ausgebildet von Sachsen (Hypothek.Ges. 
v. 6. Nov. 1843 § 40, B.G.B. § 394, Ausf.Ges. zur C.P.O. v. 1879 § 10, aufgenommen von 
Preufsen Subh.O. § 1, Bayern Nov. 1886 a. 40. Baden und Württemberg kennen sie noch 
nicht.
	        
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