Anwendungsgebiet.
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form an sich nur auf die dem Schuldner gehörigen Korporalien
berechnet. An sich also wäre denkbar, dafs der vollstreckung
suchende Gläubiger zu beweisen oder dafs das Vollstreckungsorgan
ex officio zu untersuchen hätte, ob die zu pfändenden Sachen
Schuldnereigentum seien’. Aus praktischen Rücksichten macht
jedoch das Gesetz die Pfändung nicht von solcher Prüfung ab
hängig. Vielmehr bleibt im Interesse der Energie und Beschleuni
gung der Vollstreckung dem an der Sache interessierten Dritten
überlassen, seine Beeinträchtigung durch die Vollstreckungshandlung
und zwar im Wege selbständiger Klage (der sog. Exekutionsintervention
oder Widerspruchsklage, C.P.O § 690) geltend zu machen und die
Unzulässigkeit der Vollstreckung zu beweisen2. — Andererseits ist
jedoch auch nicht gerade die blosse einseitige Behauptung des
Gläubigers, dafs eine bestimmte Sache zur Pfändung für seinen
Geldanspruch geeignet sei, genügend, um den Gerichtsvollzieher
zu solcher Pfändung zu ermächtigen, was ebenfalls denkbar wäre3.
Vielmehr hat sich der Gerichtsvollzieher an gewisse äufserlich
erkennbare, gesetzlich bezeichnete Thatsachen zu halten, die er
prüfen muss und an die das Gesetz die Vermutung der Pfändbar
keit anknüpft.
Hiernach sind Gegenstand der Vollstreckung in körperliche
Mobilien die Sachen, welche „im Gewahrsam des Schuldners be
findlich“ sind (§ 712, Abs. 1) und die, welche „sich im Gewahrsam
des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten be
finden“ (§ 713). Alle diese Sachen werden vom Gerichtsvollzieher
bis auf weiteres wie Sachen behandelt, die dem Schuldner gehören.
Dagegen sind Sachen im Gewahrsam eines Dritten, der in die
Pfändung nicht einwilligt, grundsätzlich der Pfändung durch den
Gerichtsvollzieher entzogen, auch wenn der Gläubiger behauptet
(und z. B. dem Gerichtsvollzieher Beweise liefert), sie seien Eigen
tum des Schuldners. Sie können zur Vollstreckung nur so heran
gezogen werden, dafs der Gläubiger den Anspruch des Schuldners
an den Dritten auf Herausgabe (durch das Vollstreckungsgericht)
pfänden läfst und auf Grund hiervon dem Dritten gegenüber
(ev. in selbständigem Prozesse) das Eigentum des Schuldners be
weist (das Nähere s. unten § 118). Hat der Gerichtsvollzieher
widerrechtlich eine solche Sache beim Dritten gepfändet, so kann
der Dritte mit formloser Einwendung (§ 685, s. unten § 138) diese
Pfändung rückgängig machen unter Umgehung der Eigentumsfrage.
Grundsatz des Gesetzes in der Behandlung der beweglichen körper
lichen Sachen ist also: Sachen, die ohne Verletzung des
Gewahrsams eines Dritten beschlagnahmt werden
Dafs dies denkbar beweist der Umstand, dafs bei der Vollstreckung in Immo
bilien gerade die modernen Subhastationsrechte die vorherige Feststellung des
Schuldnereigentums vorschreiben (s. unten).
Darüber unten § 138.
° Die einseitige Behauptung des Gläubigers bildet die Grundlage für die Voll
streckung in unkörperliche Sachen, Ansprüche, auch nach der C.P.O. (s. unt. § 110 a. A.).