Full text: Lehrbuch des deutschen Civilprozessrechts ([Hauptbd.])

Anwendungsgebiet. 
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form an sich nur auf die dem Schuldner gehörigen Korporalien 
berechnet. An sich also wäre denkbar, dafs der vollstreckung 
suchende Gläubiger zu beweisen oder dafs das Vollstreckungsorgan 
ex officio zu untersuchen hätte, ob die zu pfändenden Sachen 
Schuldnereigentum seien’. Aus praktischen Rücksichten macht 
jedoch das Gesetz die Pfändung nicht von solcher Prüfung ab 
hängig. Vielmehr bleibt im Interesse der Energie und Beschleuni 
gung der Vollstreckung dem an der Sache interessierten Dritten 
überlassen, seine Beeinträchtigung durch die Vollstreckungshandlung 
und zwar im Wege selbständiger Klage (der sog. Exekutionsintervention 
oder Widerspruchsklage, C.P.O § 690) geltend zu machen und die 
Unzulässigkeit der Vollstreckung zu beweisen2. — Andererseits ist 
jedoch auch nicht gerade die blosse einseitige Behauptung des 
Gläubigers, dafs eine bestimmte Sache zur Pfändung für seinen 
Geldanspruch geeignet sei, genügend, um den Gerichtsvollzieher 
zu solcher Pfändung zu ermächtigen, was ebenfalls denkbar wäre3. 
Vielmehr hat sich der Gerichtsvollzieher an gewisse äufserlich 
erkennbare, gesetzlich bezeichnete Thatsachen zu halten, die er 
prüfen muss und an die das Gesetz die Vermutung der Pfändbar 
keit anknüpft. 
Hiernach sind Gegenstand der Vollstreckung in körperliche 
Mobilien die Sachen, welche „im Gewahrsam des Schuldners be 
findlich“ sind (§ 712, Abs. 1) und die, welche „sich im Gewahrsam 
des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten be 
finden“ (§ 713). Alle diese Sachen werden vom Gerichtsvollzieher 
bis auf weiteres wie Sachen behandelt, die dem Schuldner gehören. 
Dagegen sind Sachen im Gewahrsam eines Dritten, der in die 
Pfändung nicht einwilligt, grundsätzlich der Pfändung durch den 
Gerichtsvollzieher entzogen, auch wenn der Gläubiger behauptet 
(und z. B. dem Gerichtsvollzieher Beweise liefert), sie seien Eigen 
tum des Schuldners. Sie können zur Vollstreckung nur so heran 
gezogen werden, dafs der Gläubiger den Anspruch des Schuldners 
an den Dritten auf Herausgabe (durch das Vollstreckungsgericht) 
pfänden läfst und auf Grund hiervon dem Dritten gegenüber 
(ev. in selbständigem Prozesse) das Eigentum des Schuldners be 
weist (das Nähere s. unten § 118). Hat der Gerichtsvollzieher 
widerrechtlich eine solche Sache beim Dritten gepfändet, so kann 
der Dritte mit formloser Einwendung (§ 685, s. unten § 138) diese 
Pfändung rückgängig machen unter Umgehung der Eigentumsfrage. 
Grundsatz des Gesetzes in der Behandlung der beweglichen körper 
lichen Sachen ist also: Sachen, die ohne Verletzung des 
Gewahrsams eines Dritten beschlagnahmt werden 
Dafs dies denkbar beweist der Umstand, dafs bei der Vollstreckung in Immo 
bilien gerade die modernen Subhastationsrechte die vorherige Feststellung des 
Schuldnereigentums vorschreiben (s. unten). 
Darüber unten § 138. 
° Die einseitige Behauptung des Gläubigers bildet die Grundlage für die Voll 
streckung in unkörperliche Sachen, Ansprüche, auch nach der C.P.O. (s. unt. § 110 a. A.).
	        
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