Full text: Lehrbuch des deutschen Civilprozessrechts ([Hauptbd.])

III. Prozefshandlungen. § 103. Wiederaufnahmeklagen. 
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2, wenn eine Urkunde, auf welche das Urteil gegründet 
ist (von der Partei oder einem Dritten), fälschlich angefertigt 
oder verfälscht war (§ 543 nr. 2 in Verb. m. St.G.B § 267 bis 
269, 271). 
3, wenn durch Beeidigung eines Zeugnisses oder eines Gut 
achtens, auf welche das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder der 
Sachverständige (auch der Dolmetscher, oben S. 322) sich einer 
vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig 
gemacht hat (§ 543 nr. 3 in V. m. St.G.B. § 154, 155, 163). 
4. wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei, oder von 
dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf 
den Rechtsstreit verübte Handlung erwirkt ist, welche mit einer 
im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden 
öffentlichen Strafe bedroht ist (nr. 4), z. B. durch Verleitung 
eines Dritten zum Falscheid (St.G.B. § 160), durch Betrug des 
Richters mit gefälschten Augenscheinsobjekten (St.G.B. § 263). 
durch Untreue des Rechtsanwalts (St.G.B. § 266). 
5. wenn ein Richter bei dem Urteile mitgewirkt hat, welcher 
sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer öffentlich und gericht 
lich strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei 
schuldig gemacht hat (nr. 5), der passiven Bestechung (St.G.B. 
§ 334) der Rechtsbeugung (§ 336), des Mifsbrauchs der Amts 
gewalt (§ 339), der falschen amtlichen Beurkundung (§ 348)1 
6. wenn ein strafgerichtliches Urteil, auf welches das Urteil 
gegründet ist 2, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil 
aufgehoben ist (§ 543 nr. 6). 
7. wenn die Partei : 
a) ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig 
ge wordenes Urteil oder 
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den 
Stand gesetzt wird, welche eine ihr günstigere Entscheidung 
herbeigeführt haben würde? (§ 543 nr. 7). 
Die Restitutionsgründe lassen sich hiernach bezeichnen teils als Begehung 
strafbarer Handlung, die durch ihre Einmischung eine ungerechte 
Entscheidung verursacht haben (sogenannte falsa oder quasi falsa, n. 1—5), 
teils als Entdeckung neuen Prozefsstoffs, dessen Mangel diese Wirkung 
gehabt hat (nova reperta n. 6. 7). Die Unterscheidung wird praktisch durch 
§ 544, 1. Obwohl namlich Civilentscheidung und Strafentscheidung über den 
selben Thatbestand nicht aneinander gebunden sind, so wäre es doch ein 
„unerwünschter Zustand“ (Mot. 337), wenn in so kritischen Fragen Civilgericht 
und Strafgericht nicht gemeinsame oder gar verschiedne Stellung nehmen 
wollten. Deshalb soll in den Fällen nr. 1—5 die Restitutionsklage nur statt 
finden, „wenn wegen der straf baren Handlung eine rechtskräftige Verurteilung 
1 Es genügt nicht eine blofs disziplinär strafbare Handlung des Richters. 
2 D. h. ein Strafurteil, welches (in der oben S. 129 lit. b bezeichneten Weise) that 
sächlich auf die Meinung des Civilgerichts Einflufs geübt hatte 
3 Allerdings nur eine solche Urkunde, die nicht erst in Verbindung mit andern 
noch zu erhebenden Beweisen eine andre Entscheidung des Gerichts begründet, son 
dern für sich allein oder in Verbindung mit den bereits erhobnen (R.G. 7, 321. 14, 
329. 16, 438).
	        
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