Full text: Lehrbuch des deutschen Civilprozessrechts ([Hauptbd.])

III. Prozefshandlungen. 
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§ 102. Revision. 
des französischen Rechts, soweit letztere in andern deutschen Ländern aufsei 
Elsals-Lothringen Geltung erlangt haben, begründet die Revision, auch wenn 
der Geltungsbereich der einzelnen Bestimmung sich nicht über den Bezirk 
des Berufungsgerichts hinaus erstreckt!. 
d) Eine rein positivrechtliche Beschränkung hat endlich die 
C.P.O. in der Erkenntnis hinzugefügt, dafs zur Wahrung der 
Rechtseinheit nicht alle, sondern nur manche (in ihrer rechtlichen 
Natur typische) Fälle der Nachprüfung unterworfen zu werden 
brauchen. In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche An 
sprüche ist deshalb „die Zulässigkeit der Revision durch einen 
den Betrag von 1500 Mark übersteigenden Wert des Beschwerde 
gegenstands (die sog. summa revisibilis, summa gravaminis oder 
Revisionssumme) bedingt“ (§ 509) 2. 
Nur vereinzelt findet die Revision ohne Rücksicht auf den Wert statt. 
nämlich — abgesehen von statusrechtlichen Sachen (oben S. 205) — nach der 
Ausnahmevorschrift des § 509: 
1. insoweit es sich um die Unzuständigkeit des Gerichts oder die Un 
zulässigkeit des Rechtswegs oder die Unzulässigkeit der Berufung handelt; 
2. in den Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, für welche die Land 
gerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands ausschliefslich 
zuständig sind. 
IV. (Revisionsverhandlung.) Wie auf die Bedingungen 
des Rechtsmittels, so macht sich die Verbindung der beiden gesetz 
geberischen Rechtsgedanken auch auf seine Wirkungen und 
zwar zunächst auf die Gestaltung der gerichtlichen Prüfungsthätig 
keit, die „Verhandlung“ im weiteren Sinne geltend. Auch sie 
unterliegt, wie die Berufungsverhandlung, im Zweifel den Vor 
schriften, welche die Verhandlung erster Instanz vor den Land 
gerichten regelt, aber auch sie nur vorbehaltlich der ausdrücklich 
statuierten Abweichungen (§ 520). Die wichtigste dieser Ab 
weichungen ergiebt sich aus dem Prinzip des § 511, wonach die 
Revision nur Fehler der Rechtsanwendung rügen darf und liegt 
in § 524: „Für die Entscheidung des Revisionsgerichts sind die 
in dem angefochtenen Urteile gerichtlich festgestellten Thatsachen 
malsgebend.“ Das Reichsgericht darf demgemäss keine Prozefs 
handlungen vornehmen oder zulassen, welche darauf gerichtet sind. 
die Richtigkeit der Überzeugung nachzuprüfen, die sich das 
Oberlandesgericht von den beurteilten Thatsachen, bes. den privat 
rechtlich erheblichen Thatbeständen, gebildet hat oder die 
Richtigkeit der Angaben, die es über die selbst wahrgenommenen 
prozessualen Vorgänge (Behauptungen, Geständnisse, Eides 
1 Übersicht über die hieraus abzuleitenden Konsequenzen und die grofse Judikatur 
des R.G. zur Frage in den Kommentaren, vgl. z. B. Gaupp-Stein zu § 511 I. 
2 Die früheren Entw. der C.P.O. hatten in dieser Hinsicht eine andre Beschränkung 
vorgesehen. Nach Entw. III sollte das Korrektiv gegen zu zahlreiche Revisionen in dem 
Prinzip liegen, daßs nur, wenn die erstinstanzliche Entscheidung durch die Berufungs 
instanz abgeändert worden, (bei sententiae difformes) Revision statthaft sein solle. 
nicht wenn jene durch die Berufungsinstanz bestätigt worden (sententiae conformes; 
vgl. noch jetzt die Regelung der weiteren Beschwerde § 531, unten S. 578). Die 
gegenwärtige Normirung wurde statt dessen durch die R.J.K. des Reichstags eingeschoben.
	        
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