Bedingungen d. Revision in ihrer Eigensch. als Mafsregel d. Rechtskontrolle, 563
Seite, wie die Berufung, ein Rechtsmittel der Parteien zum Zweck
der drittinstanzlichen Nachprüfung von Hauptentscheidungen
(vergl. hierzu § 101, 1). Dieser Charakter kommt auch hier in
folgenden Grundsätzen zum Ausdruck:
a) Die Revision findet nur gegen solche zweitinstanzliche
Endurteile und privilegierten Zwischenurteile statt, durch die sich
eine Partei beschwert fühlt, also nur auf Initiative einer
Partei (nicht auf solche der Staatsanwaltschaft) (argo. § 515,
hierüber oben S. 336).
Auch hier werden aber von der einmal eingelegten Revision die nicht
unanfechtbaren und nicht mit Beschwerde anfechtbaren Vorentscheidungen
ipso iure mit ergriffen (§ 510 — vgl. S. 548).
b) Die Revision führt zur Nachprüfung an ein höheres Ge
richt als dritte Instanz (hierüber s. weiteres unten III).
c) Die Revision führt zur Nachprüfung des Prozesses zwischen
denjenigen Parteien und über denjenigen Anspruch, welche auch
Subjekte und Objekt des erst- und zweitinstanzlichen Prozesses
gewesen sind. Auch hier dürfen neue Parteien nicht auftreten.
neue Ansprüche nicht eingeführt werden. Andererseits kommt es
auch vor dem Revisionsgericht zur Nachprüfung nur in den durch
die Anträge der Parteien gewiesenen Grenzen (§ 522), nur dass
auch hier nicht nur die Anträge des Revisionsklägers (oben lit. a).
sondern auch die des Revisionsbeklagten massgebend sind, falls sich
derselbe der Revision (nach den oben für die Berufung aufgestellten
Grundsätzen) angeschlossen hat (§ 518).
Im Verfolg des Gedankens, dafs die Revision ein Parteirechtsmittel, er
geben sich weiter für sie die entsprechenden Grundsätze hinsichtlich der
Form (§ 515, 1) und Frist (§ 514) der Einlegung, hinsichtlich ihres obligatori
schen Inhalts (§ 515 nr. 1—3), hinsichtlich der Revisionseinlassungsfrist
(§ 517) wie für die Berufung (oben S. 553). Auch die Revisionsschrift ist ferner
vorbereitender Schriftsatz (§ 516) sowie darauf eine Revisionsbeantwortung
nach dem Grundsätze der Berufung zu erfolgen hat. Als vorbereitender
Schriftsatz soll auch die Revisionsschrift die Erklärung, inwieweit das Urteil
angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Revisionsanträge
oben lit. c) enthalten. (§ 516, 2,— entsprechend für die Revisionsbeantwortung
§ 519, 2). Die Begründung der Revision gestaltet sich jedoch gemäss den
Grundsätzen unt. III abweichend (vgl. unten S. 565).
III. (Bedingungen der Revision in ihrer Eigen
schaft als Mafsregel der Rechtskontrolle.) Innerhalb des
Geltungsgebiets, das die Revision als Rechtsmittel (nach II) entfaltet,
wird sie jedoch durch eine Reihe positiver Gesetzesvorschriften in
engere Grenzen eingeschlossen, die durch ihren Charakter als
Malsregel zur Erhaltung der Rechtsprechungseinheit bestimmt
werden. Die Beschwerde der Partei ist nämlich nur dann be
ächtlich, wenn sie auf einen Mangel der angefochtenen Ent
scheidung gegründet wird, der gleichzeitig dieses Interesse ver
letzt. Dieser Gedanke ist von der C.P.O. in folgenden Rechtssätzen
entwickelt.
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