Full text: Lehrbuch des deutschen Civilprozessrechts ([Hauptbd.])

Bedingungen d. Revision in ihrer Eigensch. als Mafsregel d. Rechtskontrolle, 563 
Seite, wie die Berufung, ein Rechtsmittel der Parteien zum Zweck 
der drittinstanzlichen Nachprüfung von Hauptentscheidungen 
(vergl. hierzu § 101, 1). Dieser Charakter kommt auch hier in 
folgenden Grundsätzen zum Ausdruck: 
a) Die Revision findet nur gegen solche zweitinstanzliche 
Endurteile und privilegierten Zwischenurteile statt, durch die sich 
eine Partei beschwert fühlt, also nur auf Initiative einer 
Partei (nicht auf solche der Staatsanwaltschaft) (argo. § 515, 
hierüber oben S. 336). 
Auch hier werden aber von der einmal eingelegten Revision die nicht 
unanfechtbaren und nicht mit Beschwerde anfechtbaren Vorentscheidungen 
ipso iure mit ergriffen (§ 510 — vgl. S. 548). 
b) Die Revision führt zur Nachprüfung an ein höheres Ge 
richt als dritte Instanz (hierüber s. weiteres unten III). 
c) Die Revision führt zur Nachprüfung des Prozesses zwischen 
denjenigen Parteien und über denjenigen Anspruch, welche auch 
Subjekte und Objekt des erst- und zweitinstanzlichen Prozesses 
gewesen sind. Auch hier dürfen neue Parteien nicht auftreten. 
neue Ansprüche nicht eingeführt werden. Andererseits kommt es 
auch vor dem Revisionsgericht zur Nachprüfung nur in den durch 
die Anträge der Parteien gewiesenen Grenzen (§ 522), nur dass 
auch hier nicht nur die Anträge des Revisionsklägers (oben lit. a). 
sondern auch die des Revisionsbeklagten massgebend sind, falls sich 
derselbe der Revision (nach den oben für die Berufung aufgestellten 
Grundsätzen) angeschlossen hat (§ 518). 
Im Verfolg des Gedankens, dafs die Revision ein Parteirechtsmittel, er 
geben sich weiter für sie die entsprechenden Grundsätze hinsichtlich der 
Form (§ 515, 1) und Frist (§ 514) der Einlegung, hinsichtlich ihres obligatori 
schen Inhalts (§ 515 nr. 1—3), hinsichtlich der Revisionseinlassungsfrist 
(§ 517) wie für die Berufung (oben S. 553). Auch die Revisionsschrift ist ferner 
vorbereitender Schriftsatz (§ 516) sowie darauf eine Revisionsbeantwortung 
nach dem Grundsätze der Berufung zu erfolgen hat. Als vorbereitender 
Schriftsatz soll auch die Revisionsschrift die Erklärung, inwieweit das Urteil 
angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Revisionsanträge 
oben lit. c) enthalten. (§ 516, 2,— entsprechend für die Revisionsbeantwortung 
§ 519, 2). Die Begründung der Revision gestaltet sich jedoch gemäss den 
Grundsätzen unt. III abweichend (vgl. unten S. 565). 
III. (Bedingungen der Revision in ihrer Eigen 
schaft als Mafsregel der Rechtskontrolle.) Innerhalb des 
Geltungsgebiets, das die Revision als Rechtsmittel (nach II) entfaltet, 
wird sie jedoch durch eine Reihe positiver Gesetzesvorschriften in 
engere Grenzen eingeschlossen, die durch ihren Charakter als 
Malsregel zur Erhaltung der Rechtsprechungseinheit bestimmt 
werden. Die Beschwerde der Partei ist nämlich nur dann be 
ächtlich, wenn sie auf einen Mangel der angefochtenen Ent 
scheidung gegründet wird, der gleichzeitig dieses Interesse ver 
letzt. Dieser Gedanke ist von der C.P.O. in folgenden Rechtssätzen 
entwickelt. 
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