544 III. Prozefshandlungen. § 99. Abänderlichkeit der Entsch.
erst mit dem (zufälligen) Moment ein, dafs die Partei wirklich die sofortige
Beschwerde einlegt'.
Im Gegensatz zur sofortigen Beschwerde kann die einfache
Beschwerde (§ 530) für das Gericht, das den angefochtenen Be
schlufs bezw. Verfügung erlassen hat, gerade ein Hauptanstofs
werden, um diese Entscheidung abzuändern und so den Rechts
mittelzug in die höhere Instanz überflüssig zu machen (§ 534,
s. unten S. 577). Hier liegt der eine Punkt, wo Anfechtung und
Abänderung sich berühren und zu gleichem Zwecke zusammen
wirken (der andere a. E. lit. b).
b) Andererseits wird auch an Urteilen dem dekretierenden
Gericht ausnahmsweise die Abänderung gestattet, soweit es sich
um untergeordnete, minderwichtige Punkte der Ent
scheidung, handelt. C.P.O. gestattet sie in diesem Sinn, jedoch
in gesetzlich genau bestimmten Grenzen in Form des Be
richtigungs- oder Ergänzungsverfahrens der § 290
bis 292.
C.P.O. unterscheidet die Berichtigung und Ergänzung so, dafs es einen
besonders wichtigen Fall der Berichtigung besonders heraushebt und diesen,
im Gegensatz zu den sonstigen minder wichtigen Berichtigungen, den Er
gänzungen gleich behandelt. Es kann hiernach kommen:
1. zur Berichtigung von Schreibfehlern, Rechnungsfehlern
und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten, welche in dem Urteil
vorkommen. Die Initiative hierzu kann von Partei oder Gericht ausgehen
(§ 290), die Prüfung kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen. Die
Entscheidung über die Berichtigung ergeht durch Beschlufs, der auf dem
Urteil und dessen Ausfertigungen bemerkt wird (§ 290, 2). Die Zurückweisung
des Berichtigungsantrags ist unanfechtbar, der berichtigende Beschlufs unter
liegt sofortiger Beschwerde (§ 290, 3).
2. zur Berichtigung von Mängeln des Thatbestands, — Un
richtigkeiten, die nicht unter die geringen Versehen § 290 fallen, Auslassungen
(z. B. der Beurkundung von Geständnissen, Eideszuschiebungen), Dunkelheiten
oder Widersprüchen. Die Initiative hierzu muss die Partei binnen ein
wöchiger Frist vom Aushang des Urteilsverzeichnisses durch Zustellung eines
Schrifts. ergreifen, der den Berichtigungsantrag und die Ladung des Gegners zur
mündlichen Verhandlung enthält (§ 291, 1—3). Die Prüfung erfolgt in münd
licher Verhandlung, aber ohne Beweisaufnahme. Die Entscheidung ergeht
durch Beschlufs, der auf dem Urteil und dessen Ausfertigungen bemerkt
wird. (Eine Änderung des übrigen Teils des Urteils tritt nicht ein § 291, 5).
Der Beschlufs ist unanfechtbar. In ihm wirken nur diejenigen Richter mit,
welche bei dem Urteil mitgewirkt haben. (Bei Verhinderung eines Richters
hat der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der älteste Richter den Stich
entscheid).
3. zur Ergänzung des Urteils, „wenn ein nach dem ursprünglich
festgestellten oder nachträglich berichtigten Thatbestande von einer Partei
geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt
bei der Entscheidung ganz oder teilweise übergangen ist.“ Auch hierzu mufs
1 So Wach, Vortr., 2. A.; Planck I, 476 n. 27; Gaupp § 540 IV; Seuffert n. 3
u. s. w. Gegen den Wortlaut des Ges. die Mot. zum E. 333, die den Sinn des § 540 und
den des Nordd. E. für identisch halten, und Struckm.-Koch 5; Wilm.-Levy n. 6;
Kohler, Proz. als R.V. 50 u. a. Gesetzgeberisch ist natürlich die Herstellung des
früheren Textes (Unabänderlichkeit, „wenn die Beschwerde an Notfrist gebunden ist“),
wünschenswert.