524 III. Prozefshandlungen. § 96. Wirkung der Entscheidungen.
ist mit der Gleichheit der Parteien nicht verträglich und auch damit nicht
vereinbar, dafs im fraglichen Fall schon bindendes Endurteil (das Eides
urteil) erlassen ist, also die Möglichkeit freier Fortsetzung der Verhandlung nicht
mehr besteht. Richtig ist deshalb, dem erschienenen Schwurpflichtigen den
Eid abzunehmen und hierauf nach dessen Antrag das Läuterungsurteil nach
Mafsgabe des bedingten Endurteils zu erlassen.
b) Ist der Eid durch Beweisbeschlufs auferlegt worden, so wird frag
lich, ob überhaupt § 430 anwendbar sei. Die Motive unterscheiden den Fall
nicht von dem vorigen (lit. a)'. In Wahrheit aber ist § 430 auf ihn garnicht be
rechnet. Denn sowohl für den Schwurpflichtigen wie für den Gegner ist der
Termin zugleich Verhandlungstermin (§ 335). Es kann also sowohl gegen
den ausbleibenden Schwurpflichtigen wie gegen den ausbleibenden Gegner
Versäumnisendurteil in der Sache nach § 295—297 erlassen werden
(gegen den letzteren, nachdem zunächst dem Schwurpflichtigen gemäss § 332 der
Eid abgenommen worden). Hieraus folgt aber schon, dafs nur dieser Weg offen
steht, denn liefse man den Gegner zwischen dem Versäumnis en durteil und
dem Vers.-Zwischenurteil wählen, so käme man zu einer sinnlosen Wahl23e.
Aber auch für die Fälle lit. a ist das Verfahren des § 430 ein ganz
verfehltes, es giebt dem Schwurpflichtigen die Handhabe zu unausstehlichen
Verschleppungen5. Der einzig gesunde Weg ist der, die Verweigerung des
Eides nicht als Zwischenstreit, sondern als Versäumung einer Parteibetriebs
handlung aufzufassen und ohne weiteres gegen den säumigen Schwur
pflichtigen die poena recusati (analog § 417, 2, — ermässigt durch § 332, 2)
eintreten zu lassen.
Ein besondres Verfahren greift bei Ausbleiben im Offenbarungseidestermin
Platz, (— C.P.O. § 782, unten § 120).
Es ist nach allem zu beachten, dafs das Anwendungsgebiet des Eides
zwischenurteils und des Versäumnis zwischenurteils ein ganz verschiednes
ist. Bedingtes Zwischenurteil kann nur ergehen im Streit über materielle
Vorfragen („Angriffs- und Verteidigungsmittel § 426 oben S. 518), nicht über
prozessuale. Versäumniszwischenurteil kann nur ergehen im Streit über
prozessuale Vorfragen („Zwischenstreit“ § 312, 2) nicht über materielle.
§ 96. Die gemeinsame Wirkung der Entscheidungen.
In der Wirkung der gerichtlichen Entscheidungen äufsert sich
praktisch der Erfolg der gesamten prozessualen Thätigkeit; denn
die Entfaltung der gerichtlichen Entscheidungsthätigkeit ist es.
worauf der Rechtsstreit abzweckt, — sei es zum Zweck künftiger Voll
streckung, sei es (wie bei der Feststellungsklage) ausschlielslich.
Aber eben deshalb mufs sich hier auch der Gegensatz der Ent
scheidung über den Anspruch selbst zu den blofsen Vor
1 Ebenso Gaupp § 430, II; Wilm.-Levy n. 1; Barkhausen 813 u. a.
2 Weil das Endurteil einen ganz ungleich gröfseren Vorteil bietet als das schwäch
liche (s. am Ende des Paragraphen) Zwischenurteil. — So ist die ganze Sachläge klar
gestellt zuerst durch Wach, Vortr., 1. A 123 (2. A. 182). Ebenso Seuffert § 430 nr. 3 u. A.
3 Natürlich ist bei dem Erlafs des Versäumnisendurteils noch zwischen Partei- und
Anwaltsprozefs zu unterscheiden. Im letzteren kann trotz Erscheinens (und Eidesleistung
des Juraturus doch gegen ihn Versäumnisurteil erlassen werden, wenn sein Anwalt aus
geblieben ist
Weitere Zweifel entstehen, wenn die Eidesabnahme vor ersuchtem oder beauftr.
Richter angeordnet ist (hierüber s. Wach, 2. A. 189; Seuffert a. a. O.)
5 Z. B. er legt gegen das bedingte Endurteil Berufung ein, — ist es bestätigt und
Schwurtermin anberaumt, bleibt er im Termin aus — gegen das Versäumnisurteil legt er
Einspruch ein, — im Einspruchstermin bleibt er wieder aus, — erst nach Erlals des 2.
(unanfechtbaren) Versäumnisurteils § 310 kann Läuterungsurteil ergehen.