Full text: Lehrbuch des deutschen Civilprozessrechts ([Hauptbd.])

524 III. Prozefshandlungen. § 96. Wirkung der Entscheidungen. 
ist mit der Gleichheit der Parteien nicht verträglich und auch damit nicht 
vereinbar, dafs im fraglichen Fall schon bindendes Endurteil (das Eides 
urteil) erlassen ist, also die Möglichkeit freier Fortsetzung der Verhandlung nicht 
mehr besteht. Richtig ist deshalb, dem erschienenen Schwurpflichtigen den 
Eid abzunehmen und hierauf nach dessen Antrag das Läuterungsurteil nach 
Mafsgabe des bedingten Endurteils zu erlassen. 
b) Ist der Eid durch Beweisbeschlufs auferlegt worden, so wird frag 
lich, ob überhaupt § 430 anwendbar sei. Die Motive unterscheiden den Fall 
nicht von dem vorigen (lit. a)'. In Wahrheit aber ist § 430 auf ihn garnicht be 
rechnet. Denn sowohl für den Schwurpflichtigen wie für den Gegner ist der 
Termin zugleich Verhandlungstermin (§ 335). Es kann also sowohl gegen 
den ausbleibenden Schwurpflichtigen wie gegen den ausbleibenden Gegner 
Versäumnisendurteil in der Sache nach § 295—297 erlassen werden 
(gegen den letzteren, nachdem zunächst dem Schwurpflichtigen gemäss § 332 der 
Eid abgenommen worden). Hieraus folgt aber schon, dafs nur dieser Weg offen 
steht, denn liefse man den Gegner zwischen dem Versäumnis en durteil und 
dem Vers.-Zwischenurteil wählen, so käme man zu einer sinnlosen Wahl23e. 
Aber auch für die Fälle lit. a ist das Verfahren des § 430 ein ganz 
verfehltes, es giebt dem Schwurpflichtigen die Handhabe zu unausstehlichen 
Verschleppungen5. Der einzig gesunde Weg ist der, die Verweigerung des 
Eides nicht als Zwischenstreit, sondern als Versäumung einer Parteibetriebs 
handlung aufzufassen und ohne weiteres gegen den säumigen Schwur 
pflichtigen die poena recusati (analog § 417, 2, — ermässigt durch § 332, 2) 
eintreten zu lassen. 
Ein besondres Verfahren greift bei Ausbleiben im Offenbarungseidestermin 
Platz, (— C.P.O. § 782, unten § 120). 
Es ist nach allem zu beachten, dafs das Anwendungsgebiet des Eides 
zwischenurteils und des Versäumnis zwischenurteils ein ganz verschiednes 
ist. Bedingtes Zwischenurteil kann nur ergehen im Streit über materielle 
Vorfragen („Angriffs- und Verteidigungsmittel § 426 oben S. 518), nicht über 
prozessuale. Versäumniszwischenurteil kann nur ergehen im Streit über 
prozessuale Vorfragen („Zwischenstreit“ § 312, 2) nicht über materielle. 
§ 96. Die gemeinsame Wirkung der Entscheidungen. 
In der Wirkung der gerichtlichen Entscheidungen äufsert sich 
praktisch der Erfolg der gesamten prozessualen Thätigkeit; denn 
die Entfaltung der gerichtlichen Entscheidungsthätigkeit ist es. 
worauf der Rechtsstreit abzweckt, — sei es zum Zweck künftiger Voll 
streckung, sei es (wie bei der Feststellungsklage) ausschlielslich. 
Aber eben deshalb mufs sich hier auch der Gegensatz der Ent 
scheidung über den Anspruch selbst zu den blofsen Vor 
1 Ebenso Gaupp § 430, II; Wilm.-Levy n. 1; Barkhausen 813 u. a. 
2 Weil das Endurteil einen ganz ungleich gröfseren Vorteil bietet als das schwäch 
liche (s. am Ende des Paragraphen) Zwischenurteil. — So ist die ganze Sachläge klar 
gestellt zuerst durch Wach, Vortr., 1. A 123 (2. A. 182). Ebenso Seuffert § 430 nr. 3 u. A. 
3 Natürlich ist bei dem Erlafs des Versäumnisendurteils noch zwischen Partei- und 
Anwaltsprozefs zu unterscheiden. Im letzteren kann trotz Erscheinens (und Eidesleistung 
des Juraturus doch gegen ihn Versäumnisurteil erlassen werden, wenn sein Anwalt aus 
geblieben ist 
Weitere Zweifel entstehen, wenn die Eidesabnahme vor ersuchtem oder beauftr. 
Richter angeordnet ist (hierüber s. Wach, 2. A. 189; Seuffert a. a. O.) 
5 Z. B. er legt gegen das bedingte Endurteil Berufung ein, — ist es bestätigt und 
Schwurtermin anberaumt, bleibt er im Termin aus — gegen das Versäumnisurteil legt er 
Einspruch ein, — im Einspruchstermin bleibt er wieder aus, — erst nach Erlals des 2. 
(unanfechtbaren) Versäumnisurteils § 310 kann Läuterungsurteil ergehen.
	        
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