Beschlüsse und Verfügungen. Versäumniszwischenurteil.
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Rechtsfolge ausgesprochen, — bleibt der Antragsteller aus, so wird
der Antrag nach Analogie von § 295 abgewiesen'. Speziell tritt
diese Gestaltung auch ein, wenn nach dem Tode einer Partei die
Rechtsnachfolger zur Aufnahme des Verfahrens und zur Ver
handlung der Hauptsache geladen sind (§ 217, 2). Erscheinen die
selben im Termin, so ist auf Antrag „die behauptete Rechtsnach
folge als zugestanden anzunehmen und von dem Gericht durch
Versäumnisurteil auszusprechen, dafs das Verfahren von den Recht
nachfolgern aufgenommen sei“ (§ 217, 4). Für diesen Fall
ist zugleich ausgesprochen, dafs die Verhandlung zur Hauptsache
erst fortgesetzt werden kann, wenn das Versäumniszwischenurteil
rechtskräftig geworden, d. h. wenn die Einspruchsfrist unbenutzt
abgelaufen oder wenn der eingelegte Einspruch erledigt worden
(§ 217, Abs. 4, a. E.), und es erscheint angemessen diese Behandlung
auf alle Fälle des Versäumniszwischenurteils auszudehnen 2 3
Eine ganz eigenartige Form des Versäumniszwischenurteils
entsteht dadurch, dafs C.P.O. das Verfahren der Abnahme eines
Parteieides, gleichviel ob derselbe zugeschobener, richterlicher
oder gesetzlicher Eid (Editionseid) ist, als Zwischenstreit
behandelt“. „Erscheint der Schwurpflichtige in dem zur Eides
leistung bestimmten Termine nicht, so ist auf Antrag ein Ver
säumnisurteil dahin zu erlassen, dafs der Eid als verweigert anzu
sehen sei“ (§ 430). Auch dieses Versäumnisurteil ist Versäumnis
zwischenurteil. Ist also der Eid durch bedingtes Endurteil
auferlegt und ist in dem nach Unanfechtbarwerden desselben an
beraumten Termin der Eidesleistung der Schwurpflichtige aus
geblieben, so kann in diesem Falle nicht sofort das Läuterungs
urteil (oben S. 514) erlangt werden, sondern erst wenn durch
Zwischenurteil die Fiktion des Zugeständnisses ausgesprochen
und wenn auch dieses Zwischenurteil durch Nichteinlegung des
Einspruchs unanfechtbar geworden ist; — die Prozefserledigung er
giebt sich also nur durch Vermittlung von drei Entscheidungen 5.
Dies ist der zweifellose Inhalt des § 430. Dagegen läfst das Gesetz
über die damit in Zusammenhang stehenden Fragen Unklarheit bestehen:
a) Ist der Eid durch bedingtes Endurteil auferlegt worden, so wird
fraglich die Behandlung des Falls, dafs im Schwurtermin nicht der Schwur
pflichtige, sondern der Gegner ausbleibt. Nach Anschauung der Motive
(S. 237, Hahn I, 299) soll in diesem Fall, da der Eidesleistungstermin nach
dem allgemeinen Prinzip des § 335 (oben S. 403) zugleich als Verhandlungs
termin anzusehen sei, der Ausbleibende als säumig in der Sache behandelt und
gegen ihn, je nachdem erKläger oder Bekl., Versäumnisendurteil nach § 295
oder 296 (in Verbindung mit § 297) erlassen werden. Aber diese Behandlung
Näheres oben S. 396.
2 Material u. Litt. über diese Frage bei Seuffert § 312 nr. 3d.
8 Über § 217 unten § 147.
* Vgl. über diese schwierige Gestaltung Brettner, Z. 3, 341. Jastrow, Beitr. 27.
777. Barkhausen, ebd 27, 813. Meyer, Z. 9, 349. Die Kommentare zu § 430 und bes.
zur zusammenfassenden Kritik: Wach, Vortr., 2. A. 182 ff.
War der Eid selbst bereits (über ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungs
mittel — C.P.O. § 426, Beispiel oben S. 518) durch bedingtes Zwischenurteil auferlegt
so kommt es zu vier Dekreten, da die Erheblichkeit eines solchen Eides erst wieder
durch bedingtes Endurteil bestätigt werden muss (oben S. 518).