Full text: Lehrbuch des deutschen Civilprozessrechts ([Hauptbd.])

Beschlüsse und Verfügungen. Versäumniszwischenurteil. 
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Rechtsfolge ausgesprochen, — bleibt der Antragsteller aus, so wird 
der Antrag nach Analogie von § 295 abgewiesen'. Speziell tritt 
diese Gestaltung auch ein, wenn nach dem Tode einer Partei die 
Rechtsnachfolger zur Aufnahme des Verfahrens und zur Ver 
handlung der Hauptsache geladen sind (§ 217, 2). Erscheinen die 
selben im Termin, so ist auf Antrag „die behauptete Rechtsnach 
folge als zugestanden anzunehmen und von dem Gericht durch 
Versäumnisurteil auszusprechen, dafs das Verfahren von den Recht 
nachfolgern aufgenommen sei“ (§ 217, 4). Für diesen Fall 
ist zugleich ausgesprochen, dafs die Verhandlung zur Hauptsache 
erst fortgesetzt werden kann, wenn das Versäumniszwischenurteil 
rechtskräftig geworden, d. h. wenn die Einspruchsfrist unbenutzt 
abgelaufen oder wenn der eingelegte Einspruch erledigt worden 
(§ 217, Abs. 4, a. E.), und es erscheint angemessen diese Behandlung 
auf alle Fälle des Versäumniszwischenurteils auszudehnen 2 3 
Eine ganz eigenartige Form des Versäumniszwischenurteils 
entsteht dadurch, dafs C.P.O. das Verfahren der Abnahme eines 
Parteieides, gleichviel ob derselbe zugeschobener, richterlicher 
oder gesetzlicher Eid (Editionseid) ist, als Zwischenstreit 
behandelt“. „Erscheint der Schwurpflichtige in dem zur Eides 
leistung bestimmten Termine nicht, so ist auf Antrag ein Ver 
säumnisurteil dahin zu erlassen, dafs der Eid als verweigert anzu 
sehen sei“ (§ 430). Auch dieses Versäumnisurteil ist Versäumnis 
zwischenurteil. Ist also der Eid durch bedingtes Endurteil 
auferlegt und ist in dem nach Unanfechtbarwerden desselben an 
beraumten Termin der Eidesleistung der Schwurpflichtige aus 
geblieben, so kann in diesem Falle nicht sofort das Läuterungs 
urteil (oben S. 514) erlangt werden, sondern erst wenn durch 
Zwischenurteil die Fiktion des Zugeständnisses ausgesprochen 
und wenn auch dieses Zwischenurteil durch Nichteinlegung des 
Einspruchs unanfechtbar geworden ist; — die Prozefserledigung er 
giebt sich also nur durch Vermittlung von drei Entscheidungen 5. 
Dies ist der zweifellose Inhalt des § 430. Dagegen läfst das Gesetz 
über die damit in Zusammenhang stehenden Fragen Unklarheit bestehen: 
a) Ist der Eid durch bedingtes Endurteil auferlegt worden, so wird 
fraglich die Behandlung des Falls, dafs im Schwurtermin nicht der Schwur 
pflichtige, sondern der Gegner ausbleibt. Nach Anschauung der Motive 
(S. 237, Hahn I, 299) soll in diesem Fall, da der Eidesleistungstermin nach 
dem allgemeinen Prinzip des § 335 (oben S. 403) zugleich als Verhandlungs 
termin anzusehen sei, der Ausbleibende als säumig in der Sache behandelt und 
gegen ihn, je nachdem erKläger oder Bekl., Versäumnisendurteil nach § 295 
oder 296 (in Verbindung mit § 297) erlassen werden. Aber diese Behandlung 
Näheres oben S. 396. 
2 Material u. Litt. über diese Frage bei Seuffert § 312 nr. 3d. 
8 Über § 217 unten § 147. 
* Vgl. über diese schwierige Gestaltung Brettner, Z. 3, 341. Jastrow, Beitr. 27. 
777. Barkhausen, ebd 27, 813. Meyer, Z. 9, 349. Die Kommentare zu § 430 und bes. 
zur zusammenfassenden Kritik: Wach, Vortr., 2. A. 182 ff. 
War der Eid selbst bereits (über ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungs 
mittel — C.P.O. § 426, Beispiel oben S. 518) durch bedingtes Zwischenurteil auferlegt 
so kommt es zu vier Dekreten, da die Erheblichkeit eines solchen Eides erst wieder 
durch bedingtes Endurteil bestätigt werden muss (oben S. 518).
	        
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