Full text: Lehrbuch des deutschen Civilprozessrechts ([Hauptbd.])

518 III. Prozefshandlungen. § 95. Entscheidungen über proz. Vorfragen. 
Verteidigungsmittel von der Leistung eines Eides ab, so kann die Leistung 
des Eides durch Beweisbeschlufs angeordnet oder auf dieselbe durch be 
dingtes Zwischenurteil erkannt werden. Geschieht das letztere, so ist 
nun aber nicht sofort (nach Rechtskraft dieses bedingten Zwischenurteils) der 
Eid abzunehmen (bezw. über die Nichtleistung Klarheit zu schaffen) und 
hierauf ein unbedingtes Zwischenurteil über den Streitpunkt zu erlassen)!. 
Vielmehr erfolgt die Eidesleistung nur dann, wenn durch bedingtes End 
urteil rechtskräftig erkannt ist, dafs es auf dieselbe für die Endentscheidung 
des Rechtsstreits noch ankomme. Z. B. der Kläger klagt auf Rückzahlung 
einer Geldsumme aus Darlehn, eventuell aus eigenmächtiger (furtiver) An 
eignung deponierten Geldes. Beides wird bestritten, über die Darlehns 
abmachung (wonach dem Beklagten das Recht erteilt worden, das Depositum 
als Darlehn zu benutzen) der Eid zugeschoben, — über das furtum ein 
Indizienbeweis angetreten. Der Eid wird durch bedingtes Zwischenurteil 
auferlegt, — nach Ausscheidung dieses Streitpunktes aber zunächst der Be 
weis der rechtswidrigen Aneignung durchgeführt. Glückt derselbe, so ist 
damit die Darlehnsbehauptung und das Zwischenurteil hinfällig, — missglückt 
er, so „kommt es auf die Entscheidung des Prozesses noch an“. Die Eides 
auflage wird durch bedingtes Endurteil bestätigt und nach Rechtskraft des 
selben geleistet. Hierauf wird Läuterungsendurteil erlassen 23 
Dagegen kann ein Versäumniszwischenurteil über selbständige 
Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht erlassen werden. Bleibt eine Partei 
in der Verhandlung über ein solches aus, so ergeht immer Versäumnis 
Endurteil (in der ganzen Sache)4. [Nicht zu verwechseln hiermit die Ver 
säumniszwischenurteile über prozessuale Vorfragen C.P.O. § 312, 2, 
unten S. 522). 
§ 95. Die Entscheidungen über prozessuale Vorfragen. 
Schollmeyer, der Zwischenstreit, 1880. — Faull, Begriff u. prakt. Bed. des Zw.-Str., 1893. 
Wach, Vorträge (2. A. 1896), S. 117 ff., Planck I, 455. 
I. (Form der Vorentscheidungen im allgemeinen.) 
Während C.P.O. die Möglichkeit und die Form der Entscheidungen 
über Anspruch und Prozefsrechtsverhältnis sowie über Vorfragen 
der Hauptsache durch grundsätzliche Vorschriften regelt (§ 92—94), 
fehlen allgemeine Grundsätze über den Erlafs der zahlreich 
denkbaren prozessualen, d. h. lediglich das Verfahren be 
treffenden Vorentscheidungen (über sie oben § 56) im Gesetz 
fast vollständig. Es ist deshalb nicht nur eine im einzelnen Falle 
zu prüfende Frage, in welchen Fällen solche erlassen werden 
können, sondern es ist auch stets zweifelhaft, in welcher Form 
sie gegebenenfalls zu ergehen haben, denn sicher ist jedenfalls 
nur das, dafs sie an sich sowohl als Urteil wie als Gerichts 
beschlufs wie auch endlich als Präsidialverfügung auftreten 
können. 
1 In den Fällen, wo der Eid durch Beweisbeschlufs auferlegt worden, ist also 
erst recht nicht erforderlich, dafs nach dessen Leistung durch (unbedingtes) Zwischen 
urteil über das Angriffs- und Verteidigungsmittel entschieden wird (R.G. 29, 114). 
2 Anfechtbar ist deshalb auch nicht das Eideszwischenurteil, sondern das bestätigende 
bedingte Endurteil. 
3 Auch das Zwischenurteil, das über den Grund vorab entscheidet (oben lit. a), 
kann als Eidesurteil erlassen werden. Dieses steht aber hinsichtlich der Rechtsmittel 
„dem Endurteil gleich“. Hier ist also nach Rechtskrait zu schwören, unbedingtes 
Zwischenurteil zu erlassen und darauf erst der Streit über den Betrag zur Entschei 
dung zu bringen (Seuffert § 426 nr. 2 lit. c). 
4 Vgl. oben S. 396.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer